BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 SGB V zur Anpassung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V bei Beitritt eines Versicherten zu einem Vertrag gemäß §§ 73b, 73c und 140 d SGB V sowie zur Bereinigung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen gemäß § 87b Abs. 2 und 3 SGB V in seiner 224. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)


Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 SGB V hat in seiner 224. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 einen Beschluss zur Anpassung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 17. Sitzung vom 16. Dezember 2009 zur Bereinigung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen (sog. Bereinigungsbeschluss) gefasst. Eine Anpassung dieses Beschlusses wurde aufgrund der Beschlussfassung des Bewertungsausschusses in seiner 218. Sitzung vom 26. März 2010 zur Änderung der Berechnung und der Anpassung der Regelleistungsvolumen mit Wirkung zum 1. Juli 2010 (sog. RLV-Beschluss) notwendig.
Mit dem RLV-Beschluss zum 1. Juli 2010 werden qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) eingeführt. Die Bereinigung der QZV infolge von Selektivverträgen ist bereits in Anlage 8 zum RLV-Beschluss geregelt. Es erfolgt deshalb mit Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 224. Sitzung eine Klarstellung, dass das Bereinigungsverfahren für die arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nicht auf die QZV anzuwenden sind. Zudem wird die Regelung zur Beteiligung von HzV-Teilnehmern an der Förderung der Weiterbildung Allgemeinmedizin gestrichen. Im Übrigen handelt es sich weitgehend um redaktionelle Anpassungen.
Bekanntmachungen
mit Wirkung zum 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 218. Sitzung am 26. März 2010 (Amtliche Bekanntmachung: Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses am 30. März 2010 [www.institut-ba.de]; Deutsches Ärzteblatt, Jg. 107, Heft 16 vom 23. April 2010, Beilage) den Beschluss zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2010 geändert. Durch diese Änderungen ist der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V bei Beitritt eines Versicherten zu einem Vertrag gemäß §§ 73b, 73c und 140d SGB V sowie zur Bereinigung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen gemäß § 87b Abs. 2 und 3 SGB V in seiner 17. Sitzung am 16. Dezember 2009 (Amtliche Bekanntmachung: Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses am 18. Dezember 2009 [www.institut-ba.de]; Deutsches Ärzteblatt, Jg. 107, Heft 3 vom 22. Januar 2010, Seiten A 102–109) anzupassen.
Der Bewertungsausschuss beschließt deshalb, den vorgenannten Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in Teil III. mit Wirkung zum 1. Juli 2010 wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
1. Aufnahme eines vierten Satzes im zweiten Absatz:
2.
3. Änderung in Abschnitt 1., Nr. 9.:
4. Abschnitt 1., Nr. 10. wird wie folgt neu gefasst:
5. Abschnitt 1., Nr. 11. wird wie folgt neu gefasst:
6. Änderung in Abschnitt 1., Nr. 14.:
7. Abschnitt 1., Nr. 17. wird gestrichen
8. Aufnahme eines zweiten Satzes in Abschnitt 3.:
9. Abschnitt 4. wird wie folgt neu gefasst:
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 224. Sitzung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
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