BEKANNTGABEN
Beschluss der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 252. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 12. Mai 2010 zur Aufnahme einer Anmerkung in die Präambel 40.17 – Kostenpauschalen für die Verordnung der Palliativversorgung sowie für die Beantragung und Beurteilung besonderer Arzneimitteltherapie in die E-GO (Beschluss-Nr. 927) gleichlautend auch Beschluss der Partner des Bundesmantelvertrages anstelle der 112. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 12. Mai 2010 zur A


Mitteilungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich zur Aufnahme einer Anmerkung in die Präambel 40.17 – Kostenpauschalen für die Verordnung der Palliativversorgung sowie für die Beantragung und Beurteilung besonderer Arzneimitteltherapie zum 1. Juli 2010 verständigt.
Bekanntmachung
mit Wirkung zum 1. Juli 2010.
mit Wirkung zum 1. Juli 2010.
Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen gemäß § 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 252. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) vom 12. Mai 2010 den nachfolgenden Beschluss Nr. 927 gefasst:
Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
Aufnahme einer Anmerkung in die Präambel 40.17 – Kostenpauschalen für die Verordnung der Palliativversorgung sowie für die Beantragung und Beurteilung besonderer Arzneimitteltherapie
1. Die Präambel 40.17 wird wie folgt gefasst:
1.
2.
§ 37b SGB V nach Ablauf des Verordnungszeitraumes der Erstverordnung nur noch Folgeverordnungen auszustellen, auch wenn ein neues Quartal begonnen hat. Wird die Behandlung unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Behandlungsbedürftigkeit festgestellt, ist erneut eine Erstverordnung auszustellen.
3.
4.
5.
kombination im Rahmen der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bisher nicht verordnet wurde.
6.
2. Die Kostenpauschale 40860 wird wie folgt gefasst:
40860
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zur Beschlussfassung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner.
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