
Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 222. Sitzung am 30. April 2010 mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 den Beschluss gefasst, dass die Kosten für Einmal-Abdecksets in den berechnungsfähigen Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) enthalten sind und somit nicht gesondert geltend gemacht werden können.
Bekanntmachungen
mit Wirkung zum 1. Oktober 2010
1. Änderung im dritten Spiegelstrich des Abschnitts 7.1 der Allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
In den Gebührenordnungspositionen sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – enthalten:
– Allgemeine Praxiskosten,
– Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstanden sind,
– Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben, Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula, Einmalküretten, Einmal-Abdecksets,
– Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laboratoriumsuntersuchungen,
– Kosten für Filmmaterial,
– Versand- und Transportkosten, ausgenommen jene, die bei Versendungen von Arztbriefen (z. B. Befundmitteilungen, ärztliche Berichte nach der Gebührenordnungsposition 01600, Arztbriefe nach der Gebührenordnungsposition 01601, Kopien eines Berichtes oder eines Briefes an den Hausarzt nach der Gebührenordnungsposition 01602) und im Zusammenhang mit Versendungen im Rahmen der Langzeit-EKG-Diagnostik, Laboratoriumsuntersuchungen, Zytologie, Histologie, Zytogenetik und Molekulargenetik, Strahlendiagnostik, Anwendung radioaktiver Substanzen sowie der Strahlentherapie entstehen.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.