ArchivDeutsches Ärzteblatt24/2010Medizinethik: Ein Widerspruch
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Bei der Diskussion um den Begriff der „Menschenwürde“ im frühesten Embryonalstadium fällt immer wieder ein Widerspruch auf: Im deutschen Recht wird die Nichtverfügbarkeit embryonaler Stammzellen für medizinische Zwecke mit dem Begriff der Menschenwürde begründet, der auch schon einem noch völlig undifferenzierten embryonalen Zellkonglomerat vor seiner Nidation zukomme.

Demgegenüber gilt der Zustand eines zwar hirntoten, aber ansonsten völlig ausdifferenzierten, biologisch noch lebenden menschlichen Organismus offenbar nicht mehr als „menschenwürdig“. Es bestehen jedenfalls nach weitgehend übereinstimmenden Meinungen keinerlei ethische und rechtliche Einwände gegen seine uneingeschränkte Verfügbarkeit für medizinisch-therapeutische Zwecke, wenn man von der Problematik der Einwilligung einmal absieht.

Im Fall des noch undifferenzierten embryonalen Zellkonglomerats kann nun wirklich noch nicht von einer individuellen menschlichen Persönlichkeit gesprochen werden. Ein hirntoter, aber ansonsten noch lebender ausdifferenzierter menschlicher Organismus lässt sich dagegen durchaus noch mit der Vorstellung einer unverwechselbaren menschlichen Persönlichkeit verbinden, der auch post mortem eine Würde zukommt, zumindest aus der Sicht ihm emotional nahestehender Mitmenschen.

Jenseits aller philosophischen Betrachtungen sollte man daher meinen, dass beiden eingeschränkten Lebensformen – am Lebensbeginn und am Lebensende – die gleiche ethische Wertigkeit beizumessen wäre.

Prof. Dr. Hans Wolfgang Opderbecke,
90489 Nürnberg

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