ArchivDeutsches Ärzteblatt26/2010Klagebefugnis der G-BA-Trägerorganisationen wegen § 116 SGB V

RECHTSREPORT

Klagebefugnis der G-BA-Trägerorganisationen wegen § 116 SGB V

Berner, Barbara

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Zu den juristischen Personen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Wirksamkeit von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) überprüfen lassen können, gehören dessen Trägerorganisationen, also die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Eine Klage ist aber nur zulässig, wenn diese Trägerorganisationen in eigenrechtlich geschützten Belangen betroffen sind. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) für die Klage der KBV gegen Richtlinien zu § 116 b Sozialgesetzbuch (SGB) V verneint.

In § 116 b Absatz 2 ist geregelt, dass eine partielle Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen möglich ist. Dies hatte der G-BA in seiner Richtlinie konkretisiert. Die KBV hatte dagegen geklagt, weil sie in der Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen eine Gefährdung der hochspezialisierten ambulanten fachärztlichen Versorgung sieht.

Allerdings wurde nicht infrage gestellt, dass der G-BA nicht nur berechtigt, sondern nach § 116 b Absatz 4 sogar verpflichtet ist, Regelungen zu Anforderungen an die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus zu treffen, ebenso darüber, ob und in welchen Fällen dies die Überweisung durch einen Haus- oder den Facharzt voraussetzt. Doch die konkrete Umsetzung traf auf Widerspruch.

Die Entscheidung des G-BA gegen einen umfassenden „Facharztfilter“ bei Krebserkrankungen lässt nach Ansicht des Gerichts nicht den Schluss zu, der G-BA habe seine Verpflichtung und Regelungsverantwortung im Rahmen des § 116 b generell verkannt. Eine andere Bewertung würde infrage kommen, wenn durch Richtlinien des G-BA die Befugnis der KBV zum Abschluss der Bundesmantelverträge (BMV-Ä) und zu Vereinbarungen nach § 135 Absatz 2 SGB V gravierend beeinträchtigt würde. Die Verteilung der Normsetzungskompetenz im Vertragsarztrecht lässt nicht zu, dass der G-BA auf der Grundlage des § 92 Absatz 1 Satz 1 SGB V Regelungen zu Gegenständen der vertragsärztlichen Versorgung trifft, die gesetzlich der KBV beziehungsweise den Partnern der BMV-Ä sowie dem Bewertungsausschuss zugewiesen sind. (Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Februar 2010, Az.: B 6 KA 31/09 R) RAin Barbara Berner

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