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Tarifverträge: Bundesarbeitsgericht stärkt Position des Marburger Bundes


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) will den Grundsatz der Tarifeinheit aufgeben. Mit einem am 23. Juni verkündeten Beschluss schloss sich der 10. Senat dem 4. Senat an und machte so den Weg für die Änderung frei. Danach sollen Tarifverträge, die für die Gesamtbelegschaft eines Betriebs geschlossen wurden, im Zweifel keinen Vorrang mehr vor Konkurrenzverträgen für einzelne Gruppen haben. Entsprechende Rechtsfragen hatten sich nach den Streiks der Klinikärzte und Lokführer in den vergangenen Jahren gehäuft gestellt.
Nach dem bislang von beiden BAG-Senaten angewandten Grundsatz sollte in einem Betrieb in der Regel nur ein Tarifvertrag gelten. Im Fall eines Arztes und Marburger-Bund-Mitgliedes hatte der 4. Senat jedoch im Januar dies für unvereinbar mit geltendem Recht beurteilt. Der seit 1. Oktober 2005 geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sei für Mitglieder des Marburger Bundes (MB) von Beginn an nicht bindend gewesen. Dem schloss sich nun der ebenfalls für Tariffragen zuständige 10. Senat an. Es gebe „keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können“. Voraussichtlich noch in diesem Jahr wird der 4. Senat die bisherige Rechtsprechung ändern.
„Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist ein großer persönlicher Erfolg unserer Mitglieder, die ihr Recht gegen alle Widerstände durchgesetzt haben“, sagte der MB-Vorsitzende, Rudolf Henke. „Es ist auch ein Erfolg für alle Arbeitnehmer in diesem Land. Niemand kann mehr dazu gezwungen werden, einen Tarifvertrag zu akzeptieren, der nicht von seiner eigenen Gewerkschaft stammt.“ Das BAG mache klar, dass der Abschluss von arztspezifischen Tarifverträgen durch das Grundgesetz geschützt sei.
Heftig kritisierte der MB-Vorsitzende Bestrebungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), „die vom Bundesarbeitsgericht gesicherte Koalitionsfreiheit in verfassungswidriger Weise zu unterlaufen“. DGB und BDA hatten im Vorfeld eine Initiative gestartet, deren Ziel es ist, den Grundsatz der Tarifeinheit gesetzlich zu fixieren. Ein Gesetz, das gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit verstoße, könne keinen Bestand haben, betonte Henke. JF