ArchivDeutsches Ärzteblatt26/2010Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Ungeahnte Rechte und Pflichten

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Ungeahnte Rechte und Pflichten

Vetter, Michael

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Praxisinhaber sollten grob wissen, was die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Bank so alles regeln.

Da sie „nach sorgfältiger Prüfung zu einer ungünstigeren Risikoeinschätzung“ gekommen ist, bittet die Hausbank Dr. Hartmut S. „neben der bereits bestehenden Grundschuld um ein weiteres Grundpfandrecht zur Absicherung der Praxiskredite“. Ob diese Forderung berechtigt ist, wird Dr. S. in den kommenden Wochen in einem Gespräch mit dem für ihn zuständigen Bankmitarbeiter erst noch hartnäckig verhandeln. Dazu wird ihm die Bank mitteilen müssen, wie sie zu der von ihr angeführten „ungünstigeren Risikoeinschätzung“ gekommen ist. Dass sie zu einer solchen Forderung aber berechtigt ist, geht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hervor, die Dr. S. bei der Kontoeröffnung akzeptiert hat. Vor allem bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kreditnehmers greifen Banken auf eine solche Sicherheitenverstärkung zurück. Dr. S. war diese AGB-Klausel bisher nicht bekannt.

Auch das Bankgeheimnis hat seine Grenzen

Tatsächlich können viele Praxisinhaber auch mit anderen Stichworten wie „Bankauskunft“, „Mitwirkungspflicht“ oder „AGB-Haftung“ meist nur wenig anfangen. Das kann im Einzelfall erhebliche Nachteile mit sich bringen, weil sich die Banken auch auf ihre AGB beziehen, wenn es Differenzen mit Kunden gibt – etwa bei Kontoabrechnungen, Kreditverträgen oder bei Verpfändungen von Termingeldkonten oder Wertpapierdepots. Die AGB regeln im Wesentlichen alles das, was nicht bereits durch Einzelverträge mit dem Kunden individuell vereinbart worden ist; sie bilden also das Gerüst der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und den Kunden.

Ein wichtiger Punkt der AGB wird im Abschnitt zum „Bankgeheimnis“ beziehungsweise zur Bankauskunft behandelt. Hier ist zwar geregelt, dass Banken zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen verpflichtet sind, gleichzeitig werden aber die Grenzen dieser Zurückhaltung aufgezeigt: So können gesetzliche Bestimmungen das Bankgeheimnis vor allem dann aufweichen, wenn es um Anfragen der Finanzbehörden geht. Darüber hinaus sind Banken berechtigt, Informationen weiterzugeben, wenn der Kunde seine Einwilligung gegeben hat. Beim Arzt als Privatkunden hält sich die Berechtigung dazu allerdings in Grenzen. Auskünfte werden grundsätzlich nur erteilt, wenn der jeweilige Arzt ausdrücklich zugestimmt hat. Bei juristischen und im Handelsregister eingetragenen Personen können Banken aber auch Informationen weitergeben, ohne den Kontoinhaber zu benachrichtigen, beispielsweise bei der Anfrage eines Lieferanten.

Auch beim Ableben eines Kunden gibt es in den AGB klare Vorgaben: Zur Klärung der Verfügungsberechtigung der Erben können Banken die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentvollstreckerzeugnisses oder weiterer dazu notwendiger Unterlagen verlangen. Eventuell ist die Ausfertigung eines Testaments oder eines Erbvertrages zur Legitimation erforderlich. Kennen die Erben diese Voraussetzungen, werden zeitaufwendige und möglicherweise kostspielige Recherchen nach dem Ableben des Kontoinhabers vermieden.

Von großer Bedeutung kann auch die ebenso in den AGB enthaltene Mitwirkungspflicht des Kontoinhabers sein, beispielsweise Änderungen beim Namen, bei der Anschrift oder bei Kontovollmachten der Bank unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch für die Prüfung von Mitteilungen der Bank wie Kontoauszügen, Wertpapierabrechnungen oder Zinsbescheinigungen und anderen Belegen. Bankunterlagen sollten also unmittelbar nach Eingang geprüft und mögliche Korrekturen etwa bei Fehlbuchungen sofort schriftlich veranlasst werden.

Sogar eine Verrechnung von Konten ist möglich

Das „AGB-Pfandrecht“ hat mit Krediten zu tun. So kann die Bank unter bestimmten Voraussetzungen beim Zahlungsverzug eines Kunden mit Verweis auf das AGB-Pfandrecht Geldanlagen (Spar- und Termingeldkonten oder ein Wertpapierdepot) zum Kontoausgleich für Kreditverbindlichkeiten des Kunden verwenden.

Zur Kündigung der Geschäftsbeziehung sind laut AGB sowohl Bank als auch Kunde unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Die Anforderungen dazu sind vor allem für die Bank aber hoch: Ein wesentlicher Grund kann die Angabe falscher Daten des Kunden über seine Vermögenslage sein. Derartige oder ähnliche Fälle können Banken zu einer kurzfristigen Kündigung veranlassen. Bei weniger wichtigen Gründen gilt dagegen: Die Bank muss bei einer Kündigung der gesamten oder eines Teils der Geschäftsverbindung (etwa der Kündigung des Scheckvertrags) auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Dabei ist eine angemessene Kündigungsfrist üblich. Auf der anderen Seite muss auch der Kunde Kündigungsfristen, beispielsweise in Kreditverträgen, einhalten.

Michael Vetter

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