POLITIK
Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs: Entscheidungshilfe – aber kein Freibrief


Ärzte und Politiker begrüßen die Entscheidung, weil sie zu mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Patienten führt. Aber es gibt auch kritische Stimmen.
Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist künftig nicht mehr strafbar, wenn ein Patient dies zuvor verfügt hat. Das entschied der Zweite Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Es hob die Verurteilung des Medizinrechtlers Wolfgang Putz auf, der seiner Mandantin geraten hatte, den PEG-Schlauch ihrer Mutter zu durchtrennen. Die Wachkomapatientin hatte kurz vor ihrer Erkrankung ihrer Tochter gegenüber mündlich geäußert, dass sie keine künstliche Ernährung wünsche (dazu DÄ, Heft 26/2010).
Den Patientenwillen beachten
Von der Ärzteschaft wurde die Entscheidung des BGH vorwiegend begrüßt. So hatte der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe, festgestellt, dass das Urteil mit den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung übereinstimme. Denn auch darin heiße es, dass der Patientenwille auf jeden Fall beachtet werden solle. Palliativmediziner teilen diese Einschätzung: „Das Urteil ermöglicht engagierten Palliativmedizinern nun endlich, Menschen am Lebensende entsprechend ihrem Willen würdevoll zu versorgen – ohne den Staatsanwalt fürchten zu müssen“, kommentierte Dr. med. Matthias Thöns vom Palliativnetz Bochum. In Altenheimen träfen Ärzte oft Entscheidungen gegen das Pflegepersonal. Jetzt müssten sie nicht mehr befürchten, strafrechtlich belangt zu werden, sagte Thöns dem Deutschen Ärzteblatt. Der Erste Vorsitzende des Marburger Bundes, Rudolf Henke, hatte dagegen darauf hingewiesen, dass der Freispruch kein Freibrief für eigenmächtiges Vorgehen bei der Entscheidung über die Fortsetzung von lebenserhaltenden Maßnahmen sein dürfe.
Bei Politikern stieß das Urteil quer durch die Parteien auf ein positives Echo. „Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei einer grundlegenden Frage im Spannungsfeld zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe. Es geht um das Selbstbestimmungsrecht des Menschen und damit um eine Kernfrage menschenwürdigen Lebens bis zuletzt“, erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). „Niemand macht sich strafbar, der dem explizit geäußerten oder dem klar festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, Beachtung schenkt.“
Kirchen: Geteiltes Echo
Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) sieht ebenfalls „eine wichtige Grenze zwischen erlaubter und strafbarer Sterbehilfe gezogen“. Es sei schlicht nicht vermittelbar gewesen, weshalb das Abschalten eines Beatmungsgeräts durch einen Arzt eine zulässige Unterlassung sei und straffrei bleiben sollte, während das Durchschneiden eines Schlauchs unzulässig und eine Straftat sein sollte, betonte der rechtspolitische Sprecher der Fraktion Die Linke, Jens Petermann.
Die beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland kommen zu unterschiedlichen Bewertungen des Urteils. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) begrüßt, dass das Recht des Patienten auf die Umsetzung seines Willens gestärkt wird. „Nach Auffassung der christlichen Ethik gibt es keine Verpflichtung des Menschen zur Lebensverlängerung um jeden Preis und auch kein ethisches Gebot, die therapeutischen Möglichkeiten der Medizin bis zum Letzten auszuschöpfen“, erklärte die EKD. Einen Menschen sterben zu lassen, sei bei vorher verfügtem Patientenwillen nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten. Die Deutsche Bischofskonferenz äußerte dagegen „Grundbedenken“. Für die katholische Kirche sei die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe maßgebend. „Sie ist eine unentbehrliche ethische Entscheidungshilfe und scheint uns in dem Urteil nicht genügend berücksichtigt zu sein.“
Auf scharfe Kritik stieß das Urteil bei der Deutschen Hospiz-Stiftung. „Wenn zur Ermittlung des Patientenwillens wie in diesem Fall ein beiläufiges Vieraugengespräch ohne Zeugen ausreicht, ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet“, sagte deren Geschäftsführender Vorstand, Eugen Brysch. Das Urteil sende ein fatales Signal aus, das dem Grundrecht Schwerstkranker auf Selbstbestimmung und Fürsorge nicht gerecht werde.
Gisela Klinkhammer