BEKANNTGABEN
Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118 Abs. 2 SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Berlin und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Berlin


Bekanntmachungen
Präambel
Der GKV-Spitzenverband hat entsprechend § 118 Abs. 2 SGB V mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker festzulegen, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch Psychiatrische Institutsambulanzen bedürfen. Für diese Patientengruppe sind die Psychiatrischen Institutsambulanzen an psychiatrischen Abteilungen von Allgemeinkrankenhäusern zur ambulanten Behandlung ermächtigt, sofern die psychiatrische Abteilung die regionale Versorgungsverpflichtung übernommen hat. Der Krankenhausträger hat sicherzustellen, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.
§ 1
Ziele
Psychiatrische Institutsambulanzen erfüllen einen spezifischen Versorgungsauftrag für psychisch Kranke, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung eines solchen besonderen, krankenhausnahen Versorgungsangebotes bedürfen. Das Angebot der Psychiatrischen Institutsambulanzen richtet sich an Kranke, die von anderen vertragsärztlichen Versorgungsangeboten, insbesondere von niedergelassenen Vertragsärzten und Psychotherapeuten sowie Medizinischen Versorgungszentren, nur unzureichend erreicht werden.
Die Psychiatrische Institutsambulanz soll auch ermöglichen, Krankenhausaufnahmen zu vermeiden oder stationäre Behandlungszeiten zu verkürzen und Behandlungsabläufe zu optimieren, um dadurch die soziale Integration der Kranken zu stabilisieren. Das Instrument für die Erreichung dieser Ziele ist die Gewährleistung der Behandlungskontinuität.
Es ist nicht Ziel der Ermächtigung von Psychiatrischen Institutsambulanzen, neben ambulanter außerklinischer Versorgung zusätzliche Angebote im Sinne von Doppelstrukturen aufzubauen.
§ 2
Einrichtungen
Ermächtigt im Sinne dieser Vereinbarung sind selbstständige, fachärztlich geleitete psychiatrische, sowie kinder- und jugendpsychiatrische Abteilungen, die eine regionale Versorgungsverpflichtung übernommen haben und die strukturellen Qualitätsanforderungen gemäß § 118 Absatz 2 SGB V erfüllen. Auch psychiatrische Abteilungen an Universitätskliniken mit regionaler Versorgungsverpflichtung, die die strukturellen Qualitätsanforderungen gemäß § 118 Absatz 2 SGB V erfüllen, sind ermächtigt.
§ 3
Patientengruppe
Die Gruppe psychisch Kranker, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung einer spezifischen ambulanten Behandlung durch Psychiatrische Institutsambulanzen bedürfen, ist in der Anlage zu dieser Vereinbarung näher spezifiziert.
§ 4
Patientenzugang
Kranke sollen in der Regel auf dem Wege der Überweisung durch die psychiatrische bzw. kinder- und jugendpsychiatrische Abteilung oder durch niedergelassene Vertragsärzte die Psychiatrische Institutsambulanz in Anspruch nehmen. Der Zugang zur Psychiatrischen Institutsambulanz ist aber nicht abhängig von der Vorlage eines Überweisungsscheines. Im Falle der Überweisung aus der psychiatrischen bzw. kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung soll die erste Konsultation der Psychiatrischen Institutsambulanz zur Vorbereitung auf eine ambulante Behandlung noch während des stationären Aufenthaltes erfolgen. Die Behandlungsindikationen gemäß § 3 dieses Vertrages, die in der Anlage dargestellt sind, bleiben unberührt. Bei Übernahme der Behandlung werden diese Voraussetzungen durch die Psychiatrische Institutsambulanz geprüft und dokumentiert.
Abweichend von Satz 2 kann eine aufsuchende Behandlung von Bewohnern in Alten- oder Pflegeheimen durch die Psychiatrische Institutsambulanz nur bei Vorliegen einer Überweisung eines Vertragsarztes oder Heimarztes erfolgen. Eine initiativ-akquirierende Tätigkeit der Psychiatrischen Institutsambulanz in Alten- oder Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Kinder- und der Jugendhilfe gehört nicht zum Leistungsspektrum der Psychiatrischen Institutsambulanz.
§ 5
Leistungsinhalte
Das Angebot der Psychiatrischen Institutsambulanz hat die Kriterien des Facharztstandards (Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie) zu erfüllen. Im Zentrum der Arbeit der Psychiatrischen Institutsambulanz hat die Gewährleistung der Behandlungskontinuität bei Kranken, bei denen diese Behandlungskontinuität medizinisch indiziert ist, sich aber durch andere Versorgungsformen nicht gewährleisten lässt, zu stehen. Die Behandlungskontinuität setzt auch Kontinuität in persönlichen Beziehungen zwischen Kranken und multiprofessionellem Behandlungsteam voraus.
Das Leistungsangebot der Psychiatrischen Institutsambulanz hat im Sinne einer Komplexleistung das gesamte Spektrum psychiatrisch-psychotherapeutischer Diagnostik und Therapie entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu umfassen. Dazu gehören insbesondere die psychopathologische Befunderhebung, psychologische Diagnostik (Psychometrie), Psychopharmakotherapie, das Instrumentarium der sozialtherapeutischen einschließlich der nachgehenden Behandlung, die Psychoedukation in indikativen Gruppen unter Einbezug der Angehörigen der Kranken und die Psychotherapie entsprechend der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die ggf. im Rahmen eines individualisierten Gesamtbehandlungsplans zum Einsatz kommen kann.
Die psychiatrische Abteilung hat auch für die Psychiatrische Institutsambulanz außerhalb der regulären Dienstzeiten einen Notfalldienst zu gewährleisten.
§ 6
Qualitätssicherung
Die Psychiatrische Institutsambulanz veröffentlicht die Leistungen im Qualitätsbericht des G-BA gemäß § 137 SGB V. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Qualitätssicherung unberührt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 SGB V entsprechend.
§ 7
Zusammenarbeit
Die Psychiatrische Institutsambulanz kooperiert mit den niedergelassenen Vertragsärzten sowie den niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und komplementären Einrichtungen insbesondere im Einzugsgebiet, für das die Versorgungsverpflichtung übernommen wurde. Form und Inhalte der Kooperation sollen durch formelle Vereinbarungen abgesichert werden. Dabei sind die Bedürfnisse und medizinischen Notwendigkeiten der Kranken besonders zu berücksichtigen. Die Psychiatrische Institutsambulanz soll die Bildung von Selbsthilfegruppen fördern und mit diesen kooperieren.
§ 8
Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung
Die Prüfung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die Psychiatrische Institutsambulanz erfolgt auf der Grundlage des § 113 Abs. 4 SGB V. Die Psychiatrische Institutsambulanz hat die Leistungen nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 9
Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2010 in Kraft.
§ 10
Kündigung
Dieser Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Bis zu einer Neuvereinbarung bzw. einer Festsetzung durch das erweiterte Bundesschiedsamt gilt der Vertrag.
1. Einschlusskriterien für die Behandlung Erwachsener in der Psychiatrischen Institutsambulanz
Die Behandlung in der Psychiatrischen Institutsambulanz ist indiziert,
– wenn entweder eine Diagnose aus der Diagnosen-Positivliste vorliegt und Kriterium B oder C erfüllt ist,
– oder wenn eine der restlichen Diagnosen aus dem Kapitel V (F) des ICD-10-GM, in der jeweils gültigen Version vorliegt und Kriterium B und Kriterium C erfüllt sind.
Diese Kriterien sind als Eingangskriterien zu verstehen und werden zu Beginn der Behandlung seitens der Psychiatrischen Institutsambulanz überprüft. Diese Kriterien gelten nicht für Kinder und Jugendliche. Die Einschlusskriterien für die Behandlung in der kinder- und jugendpsychiatrischen Institutsambulanz werden unter Kapitel 2. definiert.
Nach einem ununterbrochenen Behandlungszeitraum von zwei Jahren wird durch den behandelnden Arzt gesondert überprüft, ob die Kriterien der Behandlungsbedürftigkeit durch die Psychiatrische Institutsambulanz noch vorliegen. Die Ergebnisse der Überprüfung werden in der Patientenakte dokumentiert.
A. Art der Erkrankung (Diagnosen-Positivliste)
Die diagnostischen Kriterien für mindestens eine Psychiatrische Diagnose der folgenden Auflistung gemäß ICD-10-GM in der jeweils gültigen Version, Kapitel V (F) sind gegenwärtig erfüllt.
Grundsätzlich können in den verschiedenen Diagnosegruppen sog. „andere“ oder „nicht näher bezeichnete“ Störungen der jeweiligen Gruppe nicht als Behandlungsbegründung herangezogen werden.
F0 Organische einschließlich symptomatische psychische Störungen
F00.0* Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit frühem Beginn (Typ 2)
F00.1* Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit spätem Beginn (Typ 1)
F00.2* Demenz bei Alzheimer-Krankheit, atypische oder gemischte Form
F01.0 Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn
F01.1 Multiinfarkt-Demenz
F01.2 Subkortikale vaskuläre Demenz
F01.3 Gemischte kortikale und subkortikale vaskuläre Demenz
F01.8 Sonstige vaskuläre Demenz
F02.0* Demenz bei Pick-Krankheit
F02.1* Demenz bei Creutzfeldt-Jakob-Krankheit
F02.2* Demenz bei Chorea Huntington
F02.3* Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom
F02.4* Demenz bei HIV-Krankheit (Humane Immundefizienz-Viruskrankheit)
F02.8* Demenz bei andernorts klassifizierten Krankheitsbildern
F04 Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt
F06.0 Organische Halluzinose
F06.1 Organische katatone Störung
F06.2 Organische wahnhafte (schizophreniforme) Störung
F06.3 Organische affektive Störung
F06.4 Organische Angststörung
F06.5 Organische dissoziative Störung
F06.6 Organische emotional labile (asthenische) Störung
F06.8 Sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit
F07.0 Organische Persönlichkeitsstörungen
F1 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
F10.2 Abhängigkeitssyndrom
F10.3 Entzugssyndrom
F10.4 Entzugssyndrom mit Delir
F10.5 Psychotische Störung
F10.6 Amnestisches Syndrom
F10.7 Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung
F11.2 Abhängigkeitssyndrom
F11.3 Entzugssyndrom
F11.4 Entzugssyndrom mit Delir
F11.5 Psychotische Störung
F11.6 Amnestisches Syndrom
F11.7 Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung
F12.2 Abhängigkeitssyndrom
F12.3 Entzugssyndrom
F12.4 Entzugssyndrom mit Delir
F12.5 Psychotische Störung
F12.6 Amnestisches Syndrom
F12.7 Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung
F13.2 Abhängigkeitssyndrom
F13.3 Entzugssyndrom
F13.4 Entzugssyndrom mit Delir
F13.5 Psychotische Störung
F13.6 Amnestisches Syndrom
F13.7 Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung
F14.2 Abhängigkeitssyndrom
F14.3 Entzugssyndrom
F14.4 Entzugssyndrom mit Delir
F14.5 Psychotische Störung
F14.6 Amnestisches Syndrom
F14.7 Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung
F15.2 Abhängigkeitssyndrom
F15.3 Entzugssyndrom
F15.4 Entzugssyndrom mit Delir
F15.5 Psychotische Störung
F15.6 Amnestisches Syndrom
F15.7 Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung
F16.2 Abhängigkeitssyndrom
F16.3 Entzugssyndrom
F16.4 Entzugssyndrom mit Delir
F16.5 Psychotische Störung
F16.6 Amnestisches Syndrom
F16.7 Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung
F17.2 Abhängigkeitssyndrom
F17.3 Entzugssyndrom
F17.4 Entzugssyndrom mit Delir
F17.5 Psychotische Störung
F17.6 Amnestisches Syndrom
F17.7 Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung
F18.2 Abhängigkeitssyndrom
F18.3 Entzugssyndrom
F18.4 Entzugssyndrom mit Delir
F18.5 Psychotische Störung
F18.6 Amnestisches Syndrom
F18.7 Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung
F19.2 Abhängigkeitssyndrom
F19.3 Entzugssyndrom
F19.4 Entzugssyndrom mit Delir
F19.5 Psychotische Störung
F19.6 Amnestisches Syndrom
F19.7 Restzustand und verzögert auftretende psychotische Störung
F2 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
F20.0 Paranoide Schizophrenie
F20.1 Hebephrene Schizophrenie
F20.2 Katatone Schizophrenie
F20.3 Undifferenzierte Schizophrenie
F20.4 Postschizophrene Depression
F20.5 Schizophrenes Residuum
F20.6 Schizophrenia simplex
F20.8 Sonstige Schizophrenie
F21 Schizotype Störung
F22.0 Wahnhafte Störung
F22.8 Sonstige anhaltende wahnhafte Störungen
F23.0 Akute polymorphe psychotische Störungen ohne Symptome einer Schizophrenie
F23.1 Akute polymorphe psychotische Störungen mit Symptomen einer Schizophrenie
F23.2 Akute schizophreniforme psychotische Störung
F23.3 Sonstige akute vorwiegend wahnhafte psychotische Störungen
F23.8 Sonstige akute vorübergehende psychotische Störungen
F24. Induzierte wahnhafte Störung
F25.0 Schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch
F25.1 Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv
F25.2 Gemischte schizoaffektive Störung
F25.8 Sonstige schizoaffektive Störung
F28 Sonstige nichtorganische psychotische Störungen
F3 Affektive Störungen
F30.1 Manie ohne psychotische Symptome
F30.2 Manie mit psychotischen Symptomen
F31.1 Bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome
F31.2 Bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen
F31.3 Bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode
F31.4 Bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
F32.3 Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen
F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome
F33.3 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen
F4 Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen
F41.0–8 Angststörung
F42.0–8 Zwangsstörung
F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung
F5 Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren
F50.0 Anorexia nervosa
F50.1 Atypische Anorexia nervosa
F50.2 Bulimia nervosa
F50.3 Atypische Bulimia nervosa
F6 Persönlichkeits und Verhaltensstörungen
F60.0 paranoide Persönlichkeitsstörung
F60.1 schizoide Persönlichkeitsstörung
F60.2 dissoziale Persönlichkeitsstörung
F60.3 emotional instabile Persönlichkeitsstörung
F60.31 Borderline-Typ
F64.0 Transsexualismus
F64.1 Transvestitismus unter Beibehaltung beider Geschlechtsrollen
F64.8 Sonstige Störungen der Geschlechtsidentität
B. Schwere der Erkrankung
Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn Merkmal B 1 vorliegt oder mindestens vier der folgenden Merkmale B 2 bis B 12 vorliegen:
B 1. Es liegt ein Notfall vor oder es besteht ein akutes Krankheitsbild, das sonst zu einer akuten stationären Aufnahme führen würde.
B 2. Die Behandlung verkürzt einen aktuellen stationären Aufenthalt.
B 3. Die Kriterien für zwei oder mehr Diagnosen gemäß ICD-10-GM, in der jeweils gültigen Version, Kapitel V (F) sind gegenwärtig erfüllt.
B 4. Das globale Funktionsniveau des Patienten ist krankheitsbedingt erheblich beeinträchtigt, dokumentiert z.B. durch einen GAF-Wert unter 50 (Global Assessment of Functioning Scale, DSM-IV-TR).
B 5. Der Krankheitsverlauf ist charakterisiert durch eine fehlende ausreichende Wirksamkeit bisheriger ambulanter Therapieversuche.
B 6. Der Krankheitsverlauf ist charakterisiert durch wiederholte stationäre und/ oder teilstationäre Behandlungen.
B 7. Es liegt ein schwerer Krankheitsverlauf vor, dokumentiert z. B. durch einen CGI-Wert über 4 (Clinical Global Impression Scale) oder eine Verschlechterung in der CGI Veränderungsskala von –3 oder darunter.
B 8. Es besteht ein erhebliches Gefährdungspotential (Selbst- oder Fremdgefährdung) beim Patienten
B 9. Der Krankheitsverlauf ist durch mangelnde Krankheitseinsicht und Zusammenarbeit (mangelnde Adhärenz) oder wiederholte Behandlungsabbrüche im ambulanten oder stationären Bereich gekennzeichnet.
B 10. Die psychische Störung hat einen erheblich negativen Einfluss auf den Verlauf und die Therapie einer komorbiden, schweren somatischen Erkrankung.
B 11. Der Patient war bisher nicht in der Lage, aus eigenem Antrieb eine notwendige, kontinuierliche ambulante fachspezifische Behandlung in Anspruch zu nehmen.
B 12. Bei einer geplanten Entlassung aus stationärer Behandlung ist zu erwarten, dass der Patient die medizinisch notwendige, kontinuierliche Behandlung anderenorts nicht wahrnehmen wird.
C. Dauer der Erkrankung
Das Kriterium der Dauer ist erfüllt, wenn eines der folgenden Merkmale vorliegt.
C 1. Die Erkrankung besteht gegenwärtig seit mindestens sechs Monaten.
C 2. Bei rezidivierenden Erkrankungen ist mindestens ein Rezidiv innerhalb von zwei Jahren aufgetreten.
2. Einschlusskriterien für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der Psychiatrischen Institutsambulanz
Eine Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen in kinder- und jugendpsychiatrischen Institutsambulanzen ist dann indiziert, wenn Kriterium D in Verbindung mit Kriterium E oder in Verbindung mit Kriterium F erfüllt ist. Diese Kriterien sind als Eingangskriterien zu verstehen und bedürfen zu Beginn der Behandlung in der kinder- und jugendpsychiatrischen Institutsambulanz der Überprüfung.
Nach einem ununterbrochenen Behandlungszeitraum von zwei Jahren wird durch den behandelnden Arzt gesondert überprüft, ob die Kriterien für die Behandlungsbedürftigkeit in einer Psychiatrischen Institutsambulanz noch vorliegen. Die Ergebnisse der Überprüfung werden in der Patientenakte dokumentiert.
Vertragsärzte können zur Klärung von Differentialdiagnostik und Differentialindikationen eine Vorstellung in der Psychiatrischen Institutsambulanz veranlassen.
D. Art der Erkrankung (Diagnose)
Die diagnostischen Kriterien für mindestens eine psychiatrische Diagnose gemäß ICD-10-GM, in der jeweils gültigen Version, Kapitel V (F) auf Achse 1 des multiaxialen Klassifikationsschemas für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters nach ICD-10 der WHO „Klinisch-psychiatrisches Syndrom“ sind erfüllt (nach: Remschmidt H et al. (Hrsg.): Multiaxiales Klassifikationsschema für psychiatrische Störungen im Kindes- und Jugendalter nach ICD-10 der WHO. Mit einem synoptischen Vergleich von ICD-10 und DSM-IV, 6. Auflage, Bern 2008)
Für Kinder unter vier Jahren sind die diagnostischen Kriterien der Klassifikation für psychische Störungen bei Säuglingen und Kleinkindern Zero to Three-R entsprechend erfüllt.
E. Schwere der Erkrankung
Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn Merkmal E 1 vorliegt oder mindestens drei der folgenden Merkmale E 2 bis E 12 vorliegen:
E 1. Es liegt ein Notfall vor oder es besteht ein akutes Krankheitsbild, das sonst zu einer akuten stationären Aufnahme führen würde.
E 2. Die Behandlung verkürzt einen aktuellen stationären Aufenthalt.
E 3. Es bestehen zusätzliche Störungen oder Beeinträchtigungen in einem oder mehreren Bereichen der Achsen 2, 3, 4 oder 5
● Achse 2: „Umschriebene Entwicklungsstörungen“
● Achse 3: „Intelligenzstörungen, sofern niedrige Intelligenz und intellektuelle Behinderung“
● Achse 4: „Körperliche Symptomatik“
● Achse 5: „Assoziierte aktuelle abnorme psychosoziale Umstände“
E 4. Es liegt eine ausgeprägte Störung der psychosozialen Funktionsfähigkeit durch die Erkrankung vor; dokumentiert auf der Achse 6: „Globalbeurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus“, ab einem Wert von 3: „Mäßige soziale Beeinträchtigung in mindestens einem oder zwei Bereichen“
E 5. Der Krankheitsverlauf ist charakterisiert durch eine fehlende ausreichende Wirksamkeit bisheriger ambulanter Therapieversuche.
E 6. Der Krankheitsverlauf ist charakterisiert durch wiederholte stationäre und/ oder teilstationäre Behandlungen.
E 7. Aufgrund der Erkrankung sind erhebliche negative Folgen für die altersgerechte Entwicklung zu erwarten (insbesondere bei drohender seelischer Behinderung).
E 8. Die Kriterien für eine drohende bzw. bereits vorliegende seelische Behinderung sind erfüllt, und die Behandlung in der Psychiatrischen Institutsambulanz erfolgt in notwendiger Ergänzung zu laufenden Schul- und Jugendhilfemaßnahmen in Abstimmung mit den regional niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychiatern.
E 9. Der Krankheitsverlauf ist durch mangelnde Krankheitseinsicht und Zusammenarbeit (mangelnde Adhärenz) oder wiederholte Behandlungsabbrüche im ambulanten oder stationären Bereich gekennzeichnet.
E 10. Die psychische Störung hat einen erheblich negativen Einfluss auf den Verlauf und die Therapie einer komorbiden, schweren somatischen Erkrankung.
E 11. Der Patient war bisher nicht in der Lage, aus eigenem Antrieb (bzw. aufgrund des familiären Settings) eine notwendige, kontinuierliche ambulante fachspezifische Behandlung in Anspruch zu nehmen.
E 12. Bei einer geplanten Entlassung aus stationärer Behandlung ist zu erwarten, dass der Patient die medizinisch notwendige, kontinuierliche Behandlung anderenorts nicht wahrnehmen wird.
F. Dauer der Erkrankung
Das Kriterium der Dauer ist erfüllt, wenn eins der folgenden Merkmale vorliegt.
F 1. Die Erkrankung besteht gegenwärtig seit mindestens drei Monaten.
F 2. Bei rezidivierenden Erkrankungen ist mindestens ein Rezidiv innerhalb von einem Jahr aufgetreten.
3. Ausschlusskriterien für die Behandlung in der Psychiatrischen Institutsambulanz
Auch bei der Erfüllung der Einschlusskriterien ist die Behandlung in der Psychiatrischen Institutsambulanz nicht angezeigt, wenn
● eine kontinuierliche und ausreichende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durch einen Vertragsarzt bzw. –psychotherapeuten erfolgt und ein ausreichend stützendes soziales Netzwerk besteht.
● eine durch einen nervenärztlichen/psychiatrisch-psychotherapeutischen Vertragsarzt verordnete Soziotherapie gemäß § 37a SGB V durchgeführt wird.
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