ArchivDeutsches Ärzteblatt PP8/2010Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 zur Konkretisierung der materialbezogenen Leistungen gemäß Teil D Nr. 1.1.5 sowie Anpassung der Präambel zu Teil D des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 4 SGB V zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2010 in seiner 15. Sitzung am 2. September 2009

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 zur Konkretisierung der materialbezogenen Leistungen gemäß Teil D Nr. 1.1.5 sowie Anpassung der Präambel zu Teil D des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 4 SGB V zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2010 in seiner 15. Sitzung am 2. September 2009

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Mitteilungen

Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 (Präsenzsitzung) nachfolgende Beschlüsse gefasst:

1.   Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Konkretisierung materialbezogener Leistungen gefasst, welcher die Leistungen definiert, die mit dem Regelpunktwert zu vergüten sind. Hintergrund ist Teil D des Beschlusses des 15. Erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 zur Höhe und Anwendung von Orientierungswerten im Regelfall sowie bei festgestellter Unter- und Überversorgung, welcher unter Nummer 1.1.5 festlegt, dass materialbezogene Leistungen mit dem Regelpunktwert zu vergüten sind. Dieser Beschluss wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 vereinbart.

2.   Der Bewertungsausschuss hat den Beschluss zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V (sog. RLV-Beschluss) mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 geändert. Der Beschluss sieht Änderungen bzw. Ergänzungen bei der Zuweisung der RLV für Ermächtigte Ärzte, bei der Finanzierung der Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze, bei dem QZV Allergologie, bei der Trennung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung unter Berücksichtigung von Selektivverträgen und bei der Ermittlung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für Laborleistungen im hausärztlichen Versorgungsbereich vor.

3.   Der Bewertungsausschuss hat aufgrund des fortbestehenden Versorgungsengpasses bei Radionukliden die Fortführung der bisherigen bis zum 30. Juni 2010 befristeten Durchführungsempfehlung zur Fortsetzung der Regelung zur Überbrückung des Versorgungsengpasses mit Radiopharmaka für nuklearmedizinische Untersuchungen in Deutschland mit dem Wirkungszeitraum vom 1. Juli 2010 bis vorläufig zum 31. Dezember 2010 beschlossen. Damit hat der Bewertungsausschuss das Vorgehen zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten mit therapieentscheidenden nuklearmedizinischen Untersuchungen für eine Übergangszeit erneut befristet verlängert.

4.   Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Änderungen und Neuaufnahmen von Gebührenordnungspositionen sowie zur Anpassung des Anhangs 3 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) im Rahmen der Einführung neuer Leistungen zum Neugeborenen-Hörscreening mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 gefasst. Auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Kinder-Richtlinien vom 19. Juni 2008 wurden die Gebührenordnungspositionen 01704 (Beratung), 01705 (Erstuntersuchung) und 01706 (Kontrolluntersuchung) in den Abschnitt 1.7.1 des EBM aufgenommen.

5.   Der Bewertungsausschuss hat eine Durchführungsempfehlung zur Finanzierung der Leistungen und der Kosten im Zusammenhang mit der Einführung des Neugeborenen-Hörscreenings mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 gefasst.

6.   Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Änderungen und Neuaufnahmen von Gebührenordnungspositionen sowie zur Anpassung des Anhangs 3 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) im Rahmen der Einführung neuer Leistungen zur diamorphingestützten Behandlung Opiatabhängiger mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 gefasst. Auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, hier Diamorphingestützte Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger vom 18. März 2010, wurden die Gebührenordnungspositionen 01955 (Diamorphingestützte Behandlung) und 01956 (Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01955) in den Abschnitt 1.8 des EBM aufgenommen.

7.   Der Bewertungsausschuss hat eine Durchführungsempfehlung zur Finanzierung der Leistungen und der Kosten im Zusammenhang mit der Einführung der diamorphingestützten Behandlung Opiatabhängiger mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 beschlossen.

8.   Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Änderungen und Neuaufnahmen von Gebührenordnungspositionen sowie zur Anpassung des Anhangs 3 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) im Rahmen der Einführung neuer Leistungen zur Empfängnisregelung gefasst. Es wurde die Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01833 (Varicella-Zoster-Virus-Antikörper-Nachweis) in den Abschnitt 1.7.5 zum 1. Oktober 2010 beschlossen. 

Bekanntmachungen

mit Wirkung zum 1. Oktober 2010

I. Präambel

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V beschließt entsprechend der Ankündigung des Erweiterten Bewertungsausschusses in seinem Beschluss zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2010 in seiner 15. Sitzung am 2. September 2009, Teil D (Amtliche Bekanntmachung: Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses am 16. September 2009 [www.institut-ba.de]; Deutsches Ärzteblatt, Jg. 106, Heft 39 vom 25. September 2009, Seiten A 1907 bis 1919), das Folgende:

II. Klarstellung zur Anwendung der Regelungen

In der Präambel zu Beschluss Teil D wird der 2. Absatz, 1. Satz wie folgt neu gefasst:

Vor diesem Hintergrund beschließt der Erweiterte Bewertungsausschuss in Nr. 1 das Vorgehen zur Festlegung der Orientierungswerte zur Vergütung von ärztlichen Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Regelfall sowie bei festgestellter Unter- und Überversorgung, ausgenommen der Kostenpauschalen der Kapitel 32 und 40.

III. Konkretisierung Nr. 1.1.5

Probenuntersuchungen sowie Leistungen ausschließlich zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen werden mit dem Regelpunktwert vergütet. Dies umfasst folgende Gebührenordnungspositionen:

●   Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 1.7: 01701, 01733, 01743, 01756, 01757, 01783, 01790, 01791, 01793, 01800 bis 01811, 01816, 01826, 01829, 01833, 01835, 01836, 01838, 01839, 01840, 01915,

●   Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 8.5: 08571, 08573, 08574,

●   Gebührenordnungspositionen des Kapitels 11: 11230, 11231, 11310, 11311, 11312, 11320, 11321, 11322,

●   Laborgrundpauschale nach der Gebührenordnungsposition 12225,

●   Gebührenordnungspositionen des Kapitels 19: 19310, 19311, 19312, 19313, 19314, 19315, 19320, 19321, 19322, 19330, 19331, 19332,

●   Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus nach der Gebührenordnungsposition 32001,

●   Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35: 35130, 35131 sowie

●   ausschließlich als Auftragsleistung erbrachte Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01827, 03241, 04241, 13253 und 27323, sofern nicht gleichzeitig und/oder zeitnah im selben Behandlungsfall eine Leistung erbracht wird, die einen Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich macht.

Protokollnotiz:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt fest, dass eine Zustimmung zu einer Liste von Leistungen, die nach Nr. 1.1.5 mit dem Regelpunktwert vergütet werden, kein Präjudiz für die Entscheidung hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den Beschluss zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2010 in seiner 15. Sitzung am 2. September 2009, Teil D, ist. 

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