BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010


mit Wirkung zum 1. Oktober 2010
1. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01704 in den Abschnitt 1.7.1
01704 Zuschlag für die Beratung im Rahmen des Neugeborenen-Hörscreening gemäß Anlage 6 der Kinder-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im Zusammenhang mit der Erbringung der Gebührenordnungsposition 01711
Obligater Leistungsinhalt
– Aufklärung der Eltern (mindestens eines Personensorgeberechtigten) des Neugeborenen zu Sinn, Zweck und Ziel des Neugeborenen-Hörscreenings,
– Aushändigung des Informationsblattes gemäß Anlage 7 der Kinder-Richtlinien (Merkblatt des G-BA zum Neugeborenen-Hörscreening) 80 Punkte
Die Beratung zum Neugeborenen-Hörscreening soll möglichst vor dem 2. Lebenstag des Neugeborenen erfolgen.
Die Gebührenordnungsposition 01704 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01705 und 01706 berechnungsfähig.
2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01705 in den Abschnitt 1.7.1
01705 Neugeborenen-Hörscreening gemäß Anlage 6 der Kinder-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
Obligater Leistungsinhalt
– Durchführung der Erstuntersuchung des Neugeborenen mittels TEOAE (transitorisch evozierte otoakustische Emissionen) oder AABR (auditorisch evozierte Hirnstammpotenziale),
– Dokumentation zur Früherkennungsuntersuchung von Hörstörungen bei Neugeborenen im (gelben) Kinder-Untersuchungsheft,
– Veranlassung der Kontroll-AABR bei auffälliger Erstuntersuchung,
– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
– beidseitig,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Aufklärung und Beratung der Eltern (mindestens eines Personensorgeberechtigten) des Neugeborenen zu Sinn, Zweck und Ziel des Neugeborenen-Hörscreenings,
– Aushändigung des Informationsblattes gemäß Anlage 7 der Kinder-Richtlinien (Merkblatt des G-BA zum Neugeborenen-Hörscreening),
445 Punkte
einmal im Krankheitsfall
Die Gebührenordnungsposition 01705 ist nicht neben der Gebührenordnungsposition 01706 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 01705 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 04436, 09324, 14331, 16321 und 20324 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 01705 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 01704 berechnungsfähig.
3. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01706 in den Abschnitt 1.7.1
01706 Kontroll-AABR gemäß Anlage 6 der Kinder-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach auffälliger Erstuntersuchung entsprechend der Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01705
Obligater Leistungsinhalt
– Durchführung einer Kontroll-AABR nach auffälligem Testergebnis der Erstuntersuchung mittels TEOAE oder AABR möglichst am selben Tag, spätestens bis zur U2,
– Dokumentation der Kontroll-AABR im Kinder-Untersuchungsheft,
– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
– beidseitig,
Fakultativer Leistungsinhalt
– Aufklärung und Beratung der Eltern
(mindestens eines Personensorgeberechtigten),
– Organisation und Einleitung einer pädaudiologischen Konfirmationsdiagnostik bis zur zwölften Lebenswoche bei auffälligem Befund in der Kontroll-AABR, 705 Punkte
einmal im Krankheitsfall
Die Untersuchung kann in begründeten Ausnahmefällen auch spätestens bis zur U3 durchgeführt werden.
Die Gebührenordnungsposition 01706 ist nicht neben der Gebührenordnungsposition 01705 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 01706 ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 04436, 09324, 14331, 16321 und 20324 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 01706 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition 01704 berechnungsfähig.
4. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen.
5. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01704 in die Präambel 3.1 Nr. 3, Präambel 4.1 Nr. 5, Präambel 8.1 Nr. 4.
6. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01705 und 01706 in die Präambel 4.1 Nr. 5, Präambel 9.1 Nr. 2, Präambel 20.1 Nr. 2, Präambel 31.2.1 Nr. 8 und Präambel 36.2.1 Nr. 4.
7. Aufnahme weiterer Leistungen in Anhang 3 zum EBM