ArchivDeutsches Ärzteblatt PP9/2010Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgungs-Richtlinie: Anpassung an Gesetzesänderungen/Auflagen und Hinweise des Bundesministeriums für Gesundheit

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgungs-Richtlinie: Anpassung an Gesetzesänderungen/Auflagen und Hinweise des Bundesministeriums für Gesundheit

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Vom 15. April 2010

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. April 2010 die Änderung der Richtlinie des G-BA zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-Richtlinie) vom 20. Dezember 2007 (BAnz. 2008 S. 911) beschlossen:

I.

In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „häuslichen“ die Wörter „oder familiären“ eingefügt. Die Wörter „oder in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI)“ werden gestrichen.

II.

In § 1 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 neu eingefügt:

„(2) 1SAPV kann im Haushalt des schwerstkranken Menschen oder seiner Familie oder in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI) erbracht werden. 2Darüber hinaus kann SAPV auch erbracht werden

– in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 55 SGB XII und der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 34 SGB VIII,

– an weiteren Orten, an denen

   – sich der schwerstkranke Mensch in vertrauter häuslicher oder familiärer Umgebung dauerhaft aufhält und

   – diese Versorgung zuverlässig erbracht werden kann

wenn und soweit nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind.

(3) In stationären Hospizen besteht ein Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV, wenn die ärztliche Versorgung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund des besonders aufwändigen Versorgungsbedarfs (siehe § 4) nicht ausreicht.“

III.

Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 des § 1 werden zu Absätzen 4, 5 und 6.

IV.

In § 2 werden die Ziffern zu Spiegelstrichen. In Spiegelstrich 2 werden die Wörter „in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 72 SGB XI)“ ersetzt durch die Wörter „an den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Orten“.

V.

§ 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1SAPV wird ausschließlich von Leistungserbringern nach § 132d SGB V erbracht, die in einer interdisziplinären Versorgungsstruktur, bestehend insbesondere aus qualifizierten Ärzten und Pflegefachkräften unter Beteiligung der ambulanten Hospizdienste und ggf. der stationären Hospize, organisiert sind.“

VI.

In § 7 Absatz 1 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefasst:
„in der Regel jedoch längstens für 7 Tage“

VII.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.deveröffentlicht.

Berlin, den 15. April 2010

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Hess

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