BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie in Anlage III Nummer12: Antidiarrhoika


Vom 17. Juni 2010
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2010 die Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 15. Juli 2010 (BAnz. S. 2655), beschlossen:
In Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie wird Nummer 12 wie folgt gefasst:
I.
12. Antidiarrhoika,
a) ausgenommen Elektrolytpräparate zur Rehydratation bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten12. Lebensjahr
b) ausgenommen Saccharomyzes boulardii nur bei Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
c) ausgenommen Motilitätshemmer
aa) nach kolorektalen Resektionen in der post-operativen Adaptationsphase,
bb) bei schweren und länger andauernden Diarrhöen, auch wenn diese therapieinduziert sind, sofern eine kausale oder spezifische Therapie nicht ausreichend ist.
Eine längerfristige Anwendung (über 4 Wochen) bedarf der be-sonderen Dokumentation und Verlaufsbeobachtung.
II.
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juni 2010
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hess