ArchivDeutsches Ärzteblatt38/2010Fehlende Berufshaftpflichtversicherung

RECHTSREPORT

Fehlende Berufshaftpflichtversicherung

Berner, Barbara

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Ein Arzt handelt berufswidrig, wenn er seine Praxis weiterführt und Patienten behandelt, obwohl er nicht haftpflichtversichert ist. Das hat das Bezirksberufsgericht Nordbaden für Ärzte in Karlsruhe entschieden

Die Beschuldigte, die als niedergelassene Augenärztin tätig war, hatte aus finanziellen Gründen ihre Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr fortgeführt. Gleichwohl arbeitet sie in ihrer Praxis weiter und behandelte zahlreiche Patienten. Wegen eines von einer Patientin behaupteten groben Behandlungsfehlers kam es zu einem Zivilprozess, in dem die Ärztin zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 20 000 Euro verurteilt wurde.

Sämtliche Vollstreckungsversuche der Patientin blieben erfolglos. Wegen des fehlenden Haftpflichtversicherungsschutzes hat die Frau bis heute keinen Cent auf ihre rechtskräftig titulierte Schmerzensgeldforderung erhalten.

Die Ärztin hat damit gegen ihre Pflicht aus § 21 der Berufsordnung verstoßen, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Das Verhalten war berufsunwürdig. Zugutegehalten wurde der Ärztin ihre nicht einfache persönliche und wirtschaftliche Situation.

Gleichwohl konnte es die Kammer bei der Verhängung einer Geldbuße nicht bewenden lassen. Vielmehr ist zulasten der Ärztin der lange Zeitraum zu berücksichtigen, in dem diese ihre Praxis ohne wirksame Haftpflichtversicherung geführt hat. Zudem hat das Fehlverhalten der Ärztin bereits beträchtliche Auswirkungen entfaltet.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Gericht der beschuldigten Ärztin das Wahlrecht und die Wählbarkeit in Organe der Kammer für die Höchstdauer von fünf Jahren aberkannt. (Bezirksberufsgericht Nordbaden für Ärzte in Karlsruhe, Urteil vom 21. April 2010, Az.: BGÄ 19/09 KA) RAin Barbara Berner

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