POLITIK: Aktuell
Bundessozialgericht: Rückwirkende Budgetierung unzulässig


Zum Jahresbeginn 1996 war die "sprechende Medizin" in den Punktwerten deutlich angehoben worden. In der Folge stiegen die abgerechneten ärztlichen Gesprächsleistungen drastisch - mit der Gefahr, daß das veranschlagte Honorarvolumen um rund 30 Prozent überschritten werden würde. Der Bewertungsausschuß kündigte deshalb im April die Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung an und begrenzte den Allgemeinmedizinern im Juni die Abrechnung der Gesprächsleistungen praxisbezogen auf 220 Punkte pro Behandlungsfall.
Zwei Ärzte haben nun erfolgreich gegen eine entsprechende Honorarkürzung durch die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg um mehr als 800 000 Punkte für das erste Halbjahr 1996 geklagt. In der Begründung des Urteils hieß es unter anderem, der Punktwert einer Leistung sei mit entscheidend für die Frage, ob ein Vertragsarzt "eine bestimmte Leistung erbringen will oder nicht". Insgesamt könne sich der Arzt "nur nach den Vorschriften richten, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten". Auch die Ankündigung eines möglichen Eingriffs reiche nicht aus. Die beklagte KV und die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatten argumentiert, der Eingriff sei notwendig gewesen, um einen drastischen Punktwertverfall zu verhindern. Damit sei eine Änderung des EBM nur für die Zukunft gerechtfertigt gewesen, meinten die Kasseler Richter. Rückwirkend hätten die KVen versuchen müssen, über den Honorarverteilungsmaßstab zu steuern. wir
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