ArchivDeutsches Ärzteblatt42/2010Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren den Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen (EKV) wie folgt zu ändern:

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren den Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen (EKV) wie folgt zu ändern:

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich in der Sitzung des Bewertungsausschusses am 24. September 2010 auf eine Vereinbarung zur Anpassung des § 25 (7) Bundesmantelvertrag Ärzte und des § 28 (7) Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen mit Wirkung zum 1. Januar 2011 verständigt.

Die Änderungen beziehen sich auf die Abrechnung von Laborleistungen, indem weitergehende Festlegungen zur Erfüllung der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen vereinbart wurden. So ist künftig eine erfolgreiche Teilnahme an externen Maßnahmen zur Qualitätssicherung verbindlich nachzuweisen und für die Abrechnung ein gültiges Zertifikat nachzuweisen.

Bekanntmachungen

1. In § 28 Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen wird folgender Absatz 7 angefügt:

„Die Abrechnung von Laborleistungen setzt die Erfüllung der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen gemäß Teil A und B1 sowie ggf. ergänzender Regelungen der Partner der Bundesmantelverträge zur externen Qualitätssicherung von Laborleistungen und den quartalsweisen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätssicherung durch die Betriebsstätte voraus.

Sofern für eine Gebührenordnungsposition der Nachweis aus verschiedenen Materialien (z. B. Serum, Urin, Liquor) möglich ist und für diese Materialien unterschiedliche Ringversuche durchgeführt werden, wird in einer Erklärung bestätigt, dass die Gebührenordnungsposition nur für das Material berechnet wird, für das ein gültiger Nachweis einer erfolgreichen Ringversuchsteilnahme vorliegt.

Der Nachweis ist elektronisch an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln.“

2. Die Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 

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