

Die Kollegen aus Aachen haben auf die für Epilepsiekranke wichtigen Themen der Fahreignung und der arbeitsmedizinischen Beurteilung hingewiesen. Leider sind die zitierten Kfz-Leitlinien veraltet, die speziellen berufsgenossenschaftlichen Empfehlungen zur arbeitsmedizinischen Beurteilung Epilepsiekranker (1) werden nicht erwähnt.
Sehr bedenklich erscheint der ausgesprochen restriktive Tenor des Aufsatzes. Ziel muss es doch sein, Betroffene zur Compliance mit den Führerschein-Leitlinien zu bewegen. Dies erreicht man in aller Regel nicht durch „Aufklärung und Unterschrift“. Der erforderlichen Dokumentationspflicht kann man auch ohne die von Patienten oft als erniedrigend erlebte Unterschrifts-Nötigung nachkommen, indem man die Aufklärung im Beisein eines Zeugen vornimmt.
Es gibt nicht nur keine „generelle“ Meldepflicht, sondern überhaupt keine Meldepflicht, zumal eine Meldepflicht die Unfallhäufigkeit von Epilepsiepatienten im Straßenverkehr nicht vermindert (2). Die Meldung eines Patienten bei der Straßenverkehrsbehörde ist eine ultima ratio, die unter anderem voraussetzt – wie die Autoren richtig feststellen –, dass sich der Arzt „ernsthaft bemüht hat, den Betroffenen von der Tat abzuhalten“. Wie dieses Bemühen aussehen kann, wird nicht gesagt, aber genau dies unterscheidet ärztliches von rein juristisch korrektem Vorgehen.
Was die berufliche Situation des Patienten angeht, so ist es bestürzend zu lesen, wie Epilepsie und Erwerbstätigkeit immer noch reflexartig mit vorzeitiger Berentung in Verbindung gebracht werden. Wo bleibt das Prinzip „Rehabilition vor Rente“? (Auch) Epilepsiekranken stehen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben offen. Warum werden mit keinem Wort Hilfen nach dem SGB IX erwähnt? Wenn mit Epilepsieproblemen derart uninformiert umgegangen wird, muss man sich nicht wundern, warum das Alter bei Frühberentung von Anfallskranken immer noch mehrere Jahre unter dem aller Frühberenteten liegt (3).
DOI: 10.3238/arztebl.2010.0767a
Dr. med. Ulrich Specht
Rupprecht Thorbecke, M.A.
Ingrid Coban, M.A.
Epilepsie-Zentrum Bethel
Krankenhaus Mara gGmbH
Maraweg 21
33617 Bielefeld
E-Mail: ulrich.specht@mara.de
1. | Ausschuß „Arbeitsmedizin“ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG): BG-Information: Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie (BGI 585) Köln: Carl Heymanns Verlag 2007 |
2. | McLachlan RS, Starreveld E, Lee MA: Impact of mandatory physician reporting on accident risk in epilepsy. Epilepsia 48; 2007: 1500–5. MEDLINE |
3. | Thorbecke R, Specht U: Berufliche Rehabilitation bei Epilepsie. Der medizinische Sachverständige 2005; 101: 22–32. |
4. | Gube M, Ell W, Schiefer J, Kraus T: Medicolegal assessment of the ability to drive a motor vehicle in persons with epilepsy [Beurteilung der Kraftfahreignung bei Epilepsie]. Dtsch Arztebl Int 2010; 107(13): 217–23. VOLLTEXT |