ArchivDeutsches Ärzteblatt49/2010Privathonorare: Verjährungsfristen beachten

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Privathonorare: Verjährungsfristen beachten

Broglie, Maximilian G.

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Foto: mauritius images
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Honorarforderungen aus Rechnungsstellungen 2007 verjähren Ende dieses Monats.

Die ärztlichen Honorarforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese beträgt drei Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden beziehungsweise die Rechnung erstellt ist.

Nach § 12 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird der Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Privatpatienten erst fällig, wenn der Arzt eine den Vorschriften der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt hat. Mit dieser Rechnung hat es der Arzt selbst in der Hand, durch verspätete Rechnungsstellung den Verjährungseintritt hinauszuschieben. Durch § 286 BGB ist geregelt, dass der Patient spätestens dann in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Auf diese spezielle Regelung ist der Patient in der Rechnung gesondert hinzuweisen. Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts (30 Tage nach Rechnungsstellung) hat der Arzt zusätzlich einen Anspruch auf Zinsen.

Honorarforderungen aus Rechnungsstellungen 2007 verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Der Arzt kann den Eintritt der Verjährung verhindern. Hierfür reicht es aber nicht, dem Patienten eine oder mehrere Mahnungen zu übersenden. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt erst dann ein, wenn der Arzt den Honoraranspruch durch Mahnbescheid oder Klage geltend macht. Im Falle der Klage oder des Mahnbescheids muss diese/dieser vor Ablauf der Verjährungsfrist dem Patienten zugestellt sein. Es genügt zwar auch, wenn der Mahnbescheid oder die Klage vor dem 31. Dezember bei Gericht eingegangen ist, eine Unterbrechung der Verjährung tritt aber in diesem Fall nur ein, wenn der Mahnbescheid oder die Klage dem Patienten alsbald zugestellt wird (§ 167 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 203 ff. BGB). Der sorgfältige Arzt wird deshalb spätestens im Dezember 2010 seine Honorarrechnungen aus dem Jahr 2007 seinem Rechtsanwalt oder seiner ärztlichen Verrechnungsstelle zur gerichtlichen Geltendmachung übergeben beziehungsweise selbst einen Mahnbescheid beantragen oder Klage erheben.

RA Maximilian G. Broglie, Wiesbaden

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