BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Änderungen der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust)


Bekanntmachungen
In § 5 werden im ersten Satz die Wörter „Mikrokalk oder kleine Herdbefunde“ durch die Wörter „Mikrokalk, kleiner Herdbefund oder Architekturstörung“ ersetzt.
In § 6 wird die Nummer 8 wie folgt gefasst:
„Ein Mikroclip (radiologische Positionskontrolle) soll nicht gesetzt werden, wenn durch vorhandenen Restkalk oder die Dokumentation der Koordinaten (Zugangsweg, Kompressionsdicke, Sicherheitsdistanz hinter der Nadelspitze) eine sichere Relokalisation gewährleistet ist.“
Dem § 6 wird folgende Nummer 13 angefügt:
„Von den Vorgaben zur Durchführung von Röntgenaufnahmen, insbesondere nach den Nummern 1, 4 Buchstabe b und c sowie 10, kann in Einzelfällen abgewichen werden. Dies muss jedoch entsprechend begründet und dokumentiert werden.“
In § 7 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. Art (Mikrokalk, Herdbefund, Architekturstörung) und Lokalisation der Läsion,“
In § 9 Abs. 7 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. Indikation (Mikrokalk, Herdbefund, Architekturstörung),“
In § 13 Abs. 1 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:
„Die zur geforderten Anzahl von 25 Vakuumbiopsien noch fehlenden Vakuumbiopsien müssen innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Genehmigung nachgereicht werden.“
Die Änderungen treten zum 1. Januar 2011 in Kraft.
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