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Krankenhausfinanzierung: Gestalten statt verwalten


Ein solcher Verdacht wiegt schwer: Falsche Leistungsanreize in einer ökonomisch geprägten Krankenhausstruktur führten dazu, Ärzte von den genuinen Zielen ärztlichen Handelns, wie etwa dem Verhindern einer Frühgeburt, abzulenken. Das war vor kurzem auf dem Expertenforum der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin in Mainz zu hören. Wenn der Druck der Krankenhausverwaltungen auf die einzelnen Abteilungen zunimmt, schwarze Zahlen zu schreiben, muss man sich mit dem Sachverhalt auseinandersetzen.
Nur wenige Tage liegen zwischen einer neonatologischen Maximalversorgung (Level 1) mit attraktiver DRG-Vergütung und einer weniger lukrativen Frühgeburt. Zweifellos besteht in einem solchen Fall der ökonomische Anreiz, auf ein medikamentöses Herauszögern der Geburt zu verzichten, das lediglich eine wenig ertragreiche Liegezeit der Patientin zur Folge hätte. In einem auf Gewinnmaximierung ausgerichteten System ist nicht ausgeschlossen, dass Kinder früher geholt werden, obwohl mit einem vergleichsweise geringen Aufwand der Geburtstermin herausgezögert werden könnte. Für die Verhinderung einer Frühgeburt sind im bestehenden DRG-System keine Leistungsanreize vorgesehen.
Das Problem ist in den Kinderkliniken bekannt: Es sind vor allem die DRG-attraktiven Bereiche der Kinderkardiologie, der Kinderonkologie und der Level-1-Neonatologie, die den Einrichtungen das wirtschaftliche Überleben sichern. Dass die Verwaltungsdirektoren der Krankenhäuser darauf dringen, diese Bereiche abrechnungstechnisch optimal auszubauen, überrascht nicht. In der Folge nimmt der ökonomische Druck auf die weniger ertragreiche „Normalversorgung“, etwa die poliklinische Versorgung chronisch kranker Kinder, zwangsläufig zu. Bei einer solchen Entwicklung wäre es die Aufgabe der gemeinsamen Selbstverwaltung, die DRG-Bewertungsrelationen so zurechtzurücken, dass Kinderkliniken im DRG-System auch ohne Kardiologie, Onkologie und Neonatologie nicht um ihre Existenz fürchten müssten.
Vielleicht ist dies auch ein Ausweg aus der offenbar festgefahrenen Auseinandersetzung um Mindestmengen in der neonatologischen Versorgung. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin vom 26. Januar ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vorgegebene Mindestmengenregelung fürs erste ausgesetzt; ein entsprechendes Urteil in der Hauptsache ist zu erwarten. Der Weg über die Mindestmengen scheint also versperrt; der G-BA-Vorsitzende Rainer Hess sieht mit dem Gerichtsbeschluss Mindestmengenregelungen als Maßnahme der Qualitätssicherung insgesamt infrage gestellt. Qualitätsanforderungen anderer Art hatten zuvor bereits nicht zum – von einigen gewünschten – Nebeneffekt einer Angebotsverringerung geführt. Hier könnte man sich tatsächlich einmal Marktmechanismen zunutze machen und die DRG-Entgelte in ausgesuchten Bereichen so gestalten, dass sich das „Geschäft“ nur noch ab einer bestimmten Fallzahl lohnt – eine entsprechende Qualitätskontrolle vor- ausgesetzt. Ziel wäre eine Verbesserung der pädiatrischen Versorgung in der Breite.
Thomas Gerst
Redakteur für Gesundheits- und Sozialpolitik
Herting, Egbert
Seiche-Nordenheim, Julia von
Wirthl, Hans-Jürgen