RECHTSREPORT
Beschäftigungsverhältnis neben hälftigem Versorgungsauftrag


Die zeitliche Inanspruchnahme durch ein Beschäftigungsverhältnis neben einem hälftigen Versorgungsauftrag in der vertragsärztlichen Versorgung darf nicht mehr als zwei Drittel der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit, höchstens jedoch circa 26 Wochenstunden betragen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Geklagt hatte ein Psychologischer Psychotherapeut, der die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Umfang eines halben Versorgungssitzes anstrebt. Er ist zugleich im Status eines Beamten auf Lebenszeit in Vollzeit als Leiter einer Abteilung in einer Strafvollzugseinrichtung tätig. Der Zulassungsausschuss erteilte die Zulassung jedoch nur unter der Bedingung, dass das Dienstverhältnis bis spätestens zum Tag der Niederlassung auf höchstens 26 Stunden pro Woche zu reduzieren sei. Der geänderte Arbeitsvertrag war dem Zulassungsausschuss vorzulegen. Hiergegen war der Kläger vorgegangen. Seine Tätigkeit in der sozialtherapeutischen Anstalt stehe seiner Eignung, als Psychologischer Psychotherapeut im Umfang einer hälftigen Zulassung vertragsärztlich tätig zu sein, nicht entgegen. Er ist der Auffassung, dass er bei einer hälftigen Zulassung mindestens 33 Stunden in einem Dienstverhältnis tätig sein dürfte.
Dem ist das BSG nicht gefolgt. Zwar bestimmen weder § 95 Absatz 3 SGB V noch
§ 20 Absatz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ausdrücklich, wann ein Bewerber wegen einer weiteren Beschäftigung nicht für die angestrebte vertragsärztliche/psychotherapeutische Versorgung in erforderlichem Maß persönlich zur Verfügung steht. Dem Gesetz können auch keine relativen oder absoluten Zeitgrenzen für die neben einer vertragsärztlichen Tätigkeit ausgeübte Beschäftigung entnommen werden. Allerdings muss der Arzt/Vertragspsychotherapeut regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen und in den Grenzen der Zumutbarkeit und Üblichkeit auch für Notfallbehandlungen sowie für andere wichtige Fälle außerhalb der Sprechstunden tätig sein. Daher ist es vertretbar, bei einem hälftigen Versorgungsauftrag ein angemessenes Zurverfügungstehen im Sinne des § 20 Absatz 1 Ärzte-ZV im Fall einer weiteren Beschäftigung im Umfang von höchstens 26 Wochenstunden anzunehmen. (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010, Az.: B 6 KA 40/09 R)
RAin Barbara Berner