ArchivDeutsches Ärzteblatt17/2011Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer

Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...
LNSLNS

Bekanntmachungen

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner 41. Sitzung (Amtsperiode 2007/2011) am 18. Februar 2011 nachfolgende – vom Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer in seiner 19. Sitzung (Amtsperiode 2007/2011) am 28. September 2010 befürwortete – Abrechnungsempfehlungen beschlossen:

Intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) mit bildgeführter Überprüfung der Zielvolumina (IGRT) einschließlich aller Planungsschritte und individuell angepasster Ausblendungen, je Bestrahlungssitzung

analog Nr. 5855 GOÄ.

Die intensitätsmodulierte Strahlentherapie analog Nr. 5855 GOÄ ist höchstens mit dem 1,8-fachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Neben der intensitätsmodulierten Strahlentherapie analog Nr. 5855 GOÄ sind Leistungen aus dem Kapitel O IV und Leistungen nach den Nrn. 5377, 5378, 5733 und A 5830 in demselben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.

Fraktionierte, stereotaktische Präzisionsbestrahlung mittels Linearbeschleuniger am Körperstamm, je drei Fraktionen

analog Nr. 5855 GOÄ.

Die fraktionierte, stereotaktische Präzisionsbestrahlung mittels Linearbeschleuniger analog Nr. 5855 GOÄ ist unabhängig von der Anzahl der Zielvolumina höchstens fünf Mal (15 Fraktionen) in sechs Monaten berechnungsfähig.

Neben der fraktionierten, stereotaktischen Präzisionsbestrahlung mittels Linearbeschleuniger analog Nr. 5855 GOÄ sind Leistungen nach den Nrn. 5377, 5378, 5733 und A 5830 in demselben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.

3-D-Bestrahlungsplanung der fraktionierten, stereotaktischen Präzionsbestrahlung mittels Linearbeschleuniger am Körperstamm, einschließlich Anwendung eines Simulators und Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung oder Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vorliegender Untersuchungen, einschließlich individueller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozessrechners

analog 1,75 × Nr. 5855 GOÄ.

Die 3-D-Bestrahlungsplanung der fraktionierten, stereotaktischen Präzisionsbestrahlung analog Nr. 5855 GOÄ ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner 42. Sitzung (Amtsperiode 2007/2011) am 1. April 2011 nachfolgende – vom Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer in seiner 20. Sitzung (Wahlperiode 2007/2011) am 1. März 2011 befürwortete – Abrechnungsempfehlung beschlossen:

Werden im Rahmen der Prostatakarzinom-Erkennung mehrere Gewebsproben durch Punktion aus der Prostata entnommen, so ist die Gebührenposition Nr. 319 GOÄ (Punktion der Prostata oder Punktion der Schilddrüse, 200 Punkte) mehrfach ansatzfähig.

Nach den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C III (Punktionen) GOÄ gehören „zum Inhalt der Leistungen für Punktionen die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen z. B. von Blut, Liquor, Gewebe“. Hiermit ist eindeutig geregelt, dass es sich bei der Prostatabiopsie mittels Stanzbiopsie oder Punktion um eine Leistung nach der Nr. 319 GOÄ handelt und nicht um eine Leistung nach der Nr. 2402 GOÄ.

Die aus wissenschaftlicher Sicht aufgrund neuerer Studien notwendige Anzahl der zu entnehmenden Biopsien ergibt sich aus Publikationen bzw. Leitlinien der (inter-)nationalen wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Aus den derzeit vorliegenden Studien ergibt sich eine Mindestanzahl von zehn Biopsien.

Fachgebiet

Zum Artikel

Der klinische Schnappschuss

Alle Leserbriefe zum Thema

Stellenangebote