

Einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) kann, bezogen auf einen dort tätigen Arzt, die Genehmigung der belegärztlichen Tätigkeit erteilt werden, die dann von dem MVZ abgerechnet wird. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Streitig war die Frage, ob der in einem MVZ angestellte Facharzt für Neurochirurgie die Anerkennung als Belegarzt durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) erhalten kann. Die KV hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, nur zugelassene Vertragsärzte könnten als Belegarzt anerkannt werden. Das BSG ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Zwar ist die Anerkennung als Belegarzt im Sinne von § 121 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V personenbezogen. Nur einem bestimmten, namentlich benannten und hinsichtlich seiner Qualifikation identifizierbaren Arzt wird die Berechtigung erteilt, neben ambulanten vertragsärztlichen Leistungen auch stationäre Leistungen zu erbringen und zulasten der vertragsärztlichen Gesamtvergütung abzurechnen. Auf der anderen Seite bieten nach Auffassung des Gerichts die Öffnung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung auch für MVZ in § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V und die Verweisung auf die für Vertragsärzte geltenden Regelungen in § 95 Absatz 3 Satz 2 SGB V keine hinreichende Grundlage für die Auffassung der KV, wonach ein MVZ – anders als ein Vertragsarzt – generell nicht belegärztlich tätig werden kann. Die belegärztliche Tätigkeit muss für den Arzt, der sie ausübt, ein Annex zu seiner schwerpunktmäßig ambulanten Tätigkeit sein. Dafür ist es unerheblich, ob ein Vertragsarzt seine eigene Praxis führt, ob ein Arzt als Vertragsarzt in einem MVZ tätig ist oder ob er als angestellter Arzt in einem MVZ arbeitet. (BSG, Urteil vom 23. März 2011, Az.: B 6 KA 15/10 R) RAin Barbara Berner