ArchivDeutsches Ärzteblatt14/1992Durch Beschlußfassung des Bewertungsausschusses nach § 87 SGB V wird der Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen (BMÄ) mit Wirkung ab 1. April 1992 wie folgt geändert. Die nachstehenden Änderungen gelten gleichlautend für das Leistungsverzeichnis zur Abrechnung kassen- und vertragsärztlicher Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und den Ostteil des Landes Berlin.
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.