ArchivDeutsches Ärzteblatt16/1992Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. einerseits und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Körperschaft des öffentlichen Rechts) andererseits vereinbaren die Übergangsregelung für die Anwendung des Badearztvertrages
Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. einerseits und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Körperschaft des öffentlichen Rechts) andererseits vereinbaren die Übergangsregelung für die Anwendung des Badearztvertrages
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Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. einerseits und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Körperschaft des öffentlichen Rechts) andererseits vereinbaren die Übergangsregelung...
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