ArchivDeutsches Ärzteblatt24/2022Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer: Der aktuelle Stand der Medizin

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Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer: Der aktuelle Stand der Medizin

Reinhardt, Klaus; Lundershausen, Ellen; Matheis, Günther; Pühler, Wiebke; Scriba, Peter C.

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Die Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft ist heute die Hauptaufgabe des ehrenamtlich arbeitenden Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer. Bereits seit gut 70 Jahren besteht das interdisziplinär besetzte Gremium der Ärzteschaft.

Foto: ipopba/stock.adobe.com
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Seit seiner Gründung vor gut 70 Jahren war die Interdisziplinarität sein Markenzeichen: Dem Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer (WB) – gebildet als „Wissenschaftlicher Beirat des Präsidiums des Deutschen Ärztetages“ (1) – traten damals sämtliche anerkannten medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften des Bundesgebietes bei und benannten Vertreterinnen und Vertreter ihres Faches als Beiratsmitglieder.

Interdisziplinär besetzt ist das Gremium auch heute noch. Doch – pandemiebedingt 70 Jahre plus ein Jahr später – ist festzustellen, dass einige der damals ins Auge gefassten Aufgaben mittlerweile anderen Gremien und Dezernaten der Bundesärztekammer (BÄK) übertragen worden sind. So wird die „Neuordnung des Facharztwesens“ von Dezernat 2 – Ärztliche Aus-, Fort- und Weiterbildung und den ihm zugeordneten Gremien bearbeitet, die ärztliche Gebührenordnung von Dezernat 4 – Gebührenordnung und Gesundheitsfinanzierung und dessen Gremien. Diese Ausdifferenzierung der Aufgaben und Themen ist nicht zuletzt Ausdruck der zunehmenden Professionalisierung und Weiterentwicklung der BÄK als Arbeitsgemeinschaft der 17 Landesärztekammern.

Beratung zu Forschungsfragen

Auch wenn der Tätigkeits- und Geschäftsbericht von 1951 feststellt, „der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben, einen Vorstand wählen und seine Tätigkeit nach eigenem Ermessen im Einverständnis mit dem Präsidium des Deutschen Ärztetages selbstständig regeln“, geht der Beirat heute nicht ganz so freigeistig vor. Vielmehr berät er die BÄK zu medizinisch-wissenschaftlichen und Forschungsfragen, die ihm vom Vorstand der BÄK vorgelegt werden, und nimmt die weiteren, in seinem Statut geregelten Aufgaben wahr (2).

Es ist nicht überraschend, dass sich der Auftrag des Vorstands der BÄK an seinen WB in den vergangenen 70 Jahren weiterentwickelt hat. Einen Entwicklungssprung dürfte die Entscheidung zu Beginn der 2000er-Jahre darstellen: Bei einer Arbeitssitzung in Bonn wurde von der Idee Abstand genommen, ein bei der BÄK einzurichtendes Zentralinstitut mit den seinerzeitigen und zukünftigen Aufgaben des WB zu betrauen. Stattdessen ist die Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft seither Hauptaufgabe des WB in seinem heutigen Entwicklungsstand auf der Basis ehrenamtlicher Arbeit sorgfältig rekrutierter, exzellenter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.

Bei politischen und gesellschaftlich relevanten Fragen hilft die vom WB erarbeitete Basisinformation der BÄK, ihre Funktion als Beratungsgremium von politischen Entscheidungsträgern wahrzunehmen und komplexe Entscheidungen zu treffen. Somit fließt die Beratung des Vorstands der BÄK durch seinen WB in die umfassenderen (Beratungs-)Aufgaben von BÄK und Landesärztekammern ein, welche diese gegenüber Öffentlichkeit und Politik übernehmen.

Basis des WB bei der Beratung des Vorstands der BÄK ist stets die Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu den vorgelegten Fragen. Dabei ist sorgfältig zu differenzieren zwischen Meinung einerseits und wissenschaftlichen Fakten andererseits – während selbstverständlich keine solche Einschränkung der Meinungsfreiheit besteht, verlangt Wissenschaft Reproduzierbarkeit von Beobachtungen unter standardisierten Bedingungen.

Wissenschaft bedeutet auch: Immer wieder neue Ergebnisse kommen hinzu, die alte Gewissheiten ergänzen, infrage stellen oder als überholt deklarieren. Wissen muss weiterentwickelt werden. Vorläufigkeit im Erkenntnisprozess ist allerdings ohnedies die Grundhaltung seriöser Wissenschaft.

Stand der Erkenntnisse

Was aber gehört zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis? Die Beantwortung dieser Frage ist nicht trivial. Drei Gruppen von Antworten auf wissenschaftliche Fragen sind zu unterscheiden:

  • sichere Bejahung, zum Beispiel von Wirksamkeit (3),
  • sichere Ablehnung (4) und
  • die riesige Grauzone „das wissen wir nicht oder noch nicht“ (5).

Diese grundlegende Erkenntnis verbindet sich mit der Hoffnung, dass dieses Verständnis zum viel besser durchzusetzenden Rüstzeug all derer gemacht wird, die fakten- und auch meinungsbasiert Entscheidungen treffen oder propagieren. Politiker, Publizisten, Lehrende aller Arten sind gemeint, im Grunde alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger. In der Bevölkerung ist mehr kritisches Verständnis für wissenschaftliches Denken unerlässlich. Das sollte bereits in der Schule durch akademisch ausgebildete Lehrende erreicht werden.

Wichtig ist auch die Berücksichtigung verschiedener Limitationen von Evidenz: Beispielsweise führt das Studiendesign (6) zu der Frage, ob eine evidenzbasierte Therapie von stationären Typ-2-Diabetikern mit der zur Leitlinienerstellung verwendeten Studie möglich ist. Durch die Beschränkung der Studie auf sonst gesunde Menschen mit Typ-2-Diabetes kam es zum Ausschluss von 70 Prozent der Kranken mit typischen Komplikationen. Damit sind diese Leitlinien für 70 Prozent der Menschen mit Typ-2-Diabetes mit üblichen Begleitkrankheiten nur nur bedingt oder nicht gültig.

Erkenntnistheorie lehrt, dass unser Erkenntnisstand prinzipiell methodenabhängig bleibt. Wenn Fortschritte den wissenschaftlich gesicherten Stand der Erkenntnis verändern, müssen Richtlinien, Leitlinien und sonstige Empfehlungen geändert werden. Diese Erneuerungsprozesse dienen dem Ziel der Ergebnisverbesserung der Krankenversorgung, von der alle daran Beteiligten zu überzeugen sind. Verzögerungen im Übergang von vermuteter zu anerkannter Erkenntnis begleiten solche Veränderungsprozesse. Diese sind von wiederholter Information der Bevölkerung durch wissenschaftlich orientierte Ärztinnen und Ärzte und deren Kammern zu flankieren. Die Aufgaben des WB berühren hier insbesondere die Funktion des Weiter- und Fortbildungsdezernates der BÄK. Ziel muss Wissensvermittlung und Kommunikationsverbesserung sein.

Die Landesärztekammern – und damit die BÄK als ihre Arbeitsgemeinschaft – haben den insbesondere durch die jeweiligen Heilberufe- und Kammergesetze (9) übertragenen und schwierigen Doppelauftrag, die (berufspolitischen) Interessen aller deutschen Ärztinnen und Ärzte zu vertreten und gleichzeitig die Performance über deren gesamtes ärztliches Berufsleben dem aktuellen Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechend zu optimieren.

Die Ärzteschaft im Blick

Diese Doppelfunktion ist als Stärke der Kammern und als Alleinstellungsmerkmal zu verstehen. Die Kammern vertreten alle Ärztinnen und Ärzte in Deutschland und nicht nur die Mitglieder einer wissenschaftlichen Gesellschaft, eines Berufsverbandes oder eines Versorgungssektors. Während die 1962 gegründete Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) „über grundsätzliche und fachübergreifende Angelegenheiten und Aufgaben“ berät und „die Interessen der medizinischen Wissenschaft verstärkt nach außen zur Geltung bringen“ (10) will, ist es die in der persönlichen und obligatorischen Einzelmitgliedschaft begründete Aufgabe der Kammern, sektorenverbindend allen Ärztinnen und Ärzten zu dienen. In diesem Sinn übernehmen die Kammern landesrechtlich übertragene Aufgaben, die beispielsweise der Sicherung und Garantie der Versorgungsqualität dienen (wie ärztliche Weiter- und Fortbildung, Qualitätssicherung).

AWMF und WB verfolgen gemeinsam das Ziel des interdisziplinären Ausgleichs, der Förderung der medizinischen Wissenschaft und – auf dieser Basis – der kontinuierlichen Weiterentwicklung der ärztlichen Praxis. Der Präsident der AWMF ist „qua Amt“ Gast im WB und berichtet in den Plenarversammlungen regelmäßig aktuelle Informationen aus der AWMF. Im Interesse eines gegenseitigen Austausches ebenfalls Gaststatus im Beirat haben „qua Amt“ die jeweiligen Vorsitzenden der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft und der Ständigen Kommission Organtransplantation der BÄK, der Zentralen Ethikkommission bei der BÄK sowie benannte Vertreterinnen und Vertreter des Wehrmedizinischen Beirats, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Leiter der medizinisch-wissenschaftlichen Redaktion des Deutschen Ärzteblatts.

Bundesgesetzliche Aufgaben

Die BÄK als Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern nimmt die in ihrer Satzung geregelten Aufgaben wahr. Zudem wurden ihr bundesgesetzlich Aufgaben übertragen, wie die Richtlinienkompetenzen zur Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nach Transfusionsgesetz (TFG) und Transplantationsgesetz (TPG). Diese Richtlinien werden für die Bereiche Hämotherapie (11), Gewebemedizin (12) und Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (13) im WB erarbeitet. Dazu bedient sich der WB der breiten Gesamtheit der Fachexpertise und der Qualität der Arbeit seiner ehrenamtlichen Mitglieder sowie der Mitglieder seiner Arbeitskreise und derer umfangreicher Netzwerke. Der WB unterstützt damit die Aufgabenwahrnehmung der Kammern und dient der Bedeutung der Kammern im deutschen Gesundheitswesen.

Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung kooperiert der WB mit anderen Dezernaten der BÄK wie den Dezernaten Recht, 2 und 3 (14), sowie mit anderen Gremien wie der Ständigen Kommission Organtransplantation (15), indem er abgestimmt mit diesen an der wissenschaftlichen Basis der bestmöglichen Versorgung des einzelnen Patienten mitarbeitet. Dazu gehört auch die Versorgungsforschung, an deren Entwicklung in Deutschland die vom Deutschen Ärztetag beschlossene Förderinitiative der BÄK zur Versorgungsforschung wesentlichen Anteil hatte. Die Versorgungsforschung ist in besonderem Maße dazu geeignet, wissenschaftliche Erkenntnisse über Einsatz, Akzeptanz, Erfolg und Risiken von Versorgungskonzepten zu liefern; sie untersucht die Wirklichkeit der medizinischen Versorgung. Im Förderzeitraum 2006 bis 2011 wurden insgesamt mehr als 50 Einzelprojekte in Auftrag gegeben beziehungsweise durchgeführt, mehr als 96 Veröffentlichungen (einschließlich Originalbeiträgen) in Fachzeitschriften publiziert, davon 24 Beiträge in der Reihe „Die Förderinitiative Versorgungsforschung der Bundesärztekammer“ im Deutschen Ärzteblatt, 44 Kongressbeiträge in Form von Postern/Vorträgen sowie neun Bände des Report Versorgungsforschung der Bundesärztekammer. Die Finanzierung von Projekten der Versorgungsforschung wurde gemäß Beschluss des Vorstands der BÄK seit Juli 2013 ausgesetzt.

Regionale Versorgung im Fokus

Vor diesem Hintergrund wurde dem Ständigen Arbeitskreis Versorgungsforschung für die bis 2023 dauernde aktuelle Berufungsperiode vom Vorstand der Bundesärztekammer erstmalig ein inhaltliches Thema gestellt. Um dem Thema „Versorgung in dünn besiedelten Regionen“ in seiner Komplexität und Vielschichtigkeit gerecht zu werden, wurde der im Dezember 2019 für eine neue Amtsperiode berufene Ständige Arbeitskreis interprofessionell mit Vertreterinnen und Vertretern aus verschiedenen Bereichen besetzt. Aufgrund der wichtigen (berufs-)politischen Bedeutung der Thematik erfolgen die Beratungen in enger Abstimmung mit dem Vorstand der BÄK. Ziel ist es, Wissenschaft und Gesundheitspolitik im Interesse einer kontinuierlichen Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Deutschland zu verknüpfen und gemeinsam Eckpunkte für ein Instrument zur regionalem Gesundheitssystemsteuerung in dünn besiedelten Regionen zu entwickeln (16).

Wissenschaftlichkeit als Basis

Fest steht: Arzt-Sein basiert auf medizinischem Wissen und Können – ohne gesichertes Wissen geht es nicht. Wissenschaftlichkeit ist ein konstitutionelles Element des Arztberufes (19). Arzt-Sein muss über wissenschaftliche Fragen hinaus Bereiche bedenken und berücksichtigen wie Recht, Ethik, Gesellschaft, religiöse Einstellung, Familie, Ökonomie, Wirtschaftlichkeit, individuelle Lebensplanung. Arzt-Sein erfordert auch das kritische Hinterfragen und Bewerten wissenschaftlicher Evidenz. Nicht zuletzt die aktuellen Erfahrungen mit der Pandemie zeigen, dass vermeintliche wissenschaftliche Fakten sich als falsch, gefälscht oder kontextabhängig fehlinterpretiert erweisen können.

Die gemeinsamen wissenschaftlich basierten, sektorverbindenden Empfehlungen sind das Produkt einer kollektiven Kompetenz, welche die zugrunde liegenden Fakten, aber auch die Kompetenzgrenzen aufzeigt. Damit wird offensichtlich, wo die Grenzen zwischen wissenschaftlicher Erkenntnis und noch nicht gesicherter Meinung liegen. Auch in Bereichen, in denen die wissenschaftliche Erkenntnis unzureichend ist oder fehlt, kann ärztliches Handeln erforderlich sein. Denn die Linderung des Leidens und die Unterstützung des Patienten stand schon immer im Zentrum der Aufgaben des Arztes, wie ein französisches Sprichwort aus dem 16. Jahrhundert zusammenfasst: Guérir quelquefois, soulager souvent, consoler toujours („Heilen manchmal, lindern oft, trösten immer“).

Nicht immer „angepasst“

Wissenschaftliche Beratung steht im Spannungsfeld der Unabhängigkeit der Berater und der Handlungslogik von Politik und Verwaltung. Sie liefert Basisinformationen als Entscheidungsgrundlage, nicht aber die Entscheidung selbst. Nicht alles, was wissenschaftlich evident ist, ist politisch möglich. Daher erstaunt nicht, dass die vom WB gelieferten Tatsachen und Schlüsse von Trägern umfassenderer Verantwortung nicht in jedem Fall als „passend“ akzeptiert werden. Wer das Mandat hat, trägt die politische Verantwortung im Falle eines Erfolgs ebenso wie eines Misserfolgs.

Trotz möglicher inhaltlicher Dissense einigt den WB und den Vorstand der BÄK die Erkenntnis, dass der Diskurs zwischen wissenschaftlicher Medizin und berufspolitischen Mandatsträgern wesentlich für eine evidenzbasierte sektorenverbindende Weiterentwicklung ärztlicher Tätigkeit ist. Dass nicht jede gute Beratung vom Empfänger des Rats angenommen wird oder werden kann, ist kein Grund, zu ermüden. Denn je mehr Ärztinnen und Ärzte, aber auch die Öffentlichkeit, möglichst genau verstehen, wie wissenschaftlich Aussagen entstehen, wie man ihre Validität beurteilt, dass als sicher postulierte Wahrheiten sich durch neues Wissen ändern, dass es auch im Mantel der Seriosität Mogeleien und Fälschungen („Fakes“) gibt, desto eher lässt sich Qualität der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland subjektiv und objektiv verbessern. Das kontinuierliche Bemühen um die bestmögliche Evidenz und der konstruktive Diskurs mit dem Vorstand der BÄK bleiben auch in Zukunft eine zentrale Aufgabe des WB.

Dr. med. (I) Klaus Reinhardt,

Dr. med. Ellen Lundershausen,

Dr. med. Günther Matheis,

Dr. med. Wiebke Pühler,

Prof. Dr. med. Peter C. Scriba

Literatur im Internet:
www.aerzteblatt.de/lit2422
oder über QR-Code.

Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats

Nachdem im November 1962 Vertreter von 16 wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften die Arbeitsgemeinschaft der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften (AWMF) gegründet hatten, war rund zehn Jahre nach der Konstituierung des Wissenschaftlichen Beirats (WB) ein Gremium geschaffen worden, in dem die Fachgesellschaften in der Regel durch ihre Präsidentinnen und Präsidenten vertreten waren. Insofern hat der WB auch im Interesse eines eigenständigen Profils ganz bewusst andere Kriterien für eine Mitgliedschaft entwickelt:

Vorschläge für Neu- und Wiederberufungen werden im Vorstand des WB erörtert, bevor die ausgewählten Personen dem Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) zur Berufung empfohlen werden. Für die Auswahl der etwa 40 Mitglieder (17) sind Ehrenamtlichkeit, Interdisziplinarität, Exzellenz, Kooperationswilligkeit sowie Repräsentanz und Anerkennung im eigenen Gebiet entscheidend.

Nicht alle Fächer der Medizin können persönlich im WB vertreten werden – das fachliche Spektrum orientiert sich sehr stark an den Aufgaben des Gremiums. Das Statut regelt die Berufung der Mitglieder, die in mittlerweile gebesserter Genderrelation im WB vertreten sind. Auch auf deutschlandweite, angemessene Verteilung der Wirkungsorte der Mitglieder wird geachtet. Einzel- und Fachgebietsegoismen sind nicht grundsätzlich zu vermeiden, sie lassen sich aber neutralisieren durch angemessene Interdisziplinarität der Zusammensetzung des Gremiums und seiner Arbeitskreise. Richtlinien im gesetzlichen Auftrag werden überdies vor der Fertigstellung einer schriftlichen Anhörung der betroffenen Fach- und Verkehrskreise zugeführt. Sie werden abhängig von der bundesrechtlichen Grundlage zudem im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde oder mit Genehmigung des Bundesgesundheitsministeriums erstellt. Zur Vermeidung des Anscheins einer Befangenheit sowie zur Offenlegung möglicher Interessenkonflikte hat der WB in Abstimmung mit dem BÄK-Vorstand ein zweistufiges Verfahren entwickelt, bei dem Transparenz durch die Veröffentlichung des Lebenslaufs im Internetauftritt der BÄK einerseits und der vertraulichen Erhebung durch den WB-Vorsitzenden andererseits hergestellt wird.

Mit den seit dem Jahr 2013 erscheinenden Jahresberichten (18) verfolgt der WB zudem das Ziel, seine Beratungen transparent und öffentlich zugänglich darzustellen. Die Berichte geben einen Überblick über die im Auftrag des Vorstands der BÄK bearbeiteten Themen und stellen die im Berichtsjahr aufgenommenen, fortgeführten und abgeschlossenen Arbeiten des WB und seiner Arbeitskreise dar, wie Richtlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen sowie die personelle Zusammensetzung der Gremien.

Gründung des Wissenschaftlichen Beirats

Die konstituierende Sitzung des Wissenschaftlichen Beirats erfolgte im Vorfeld des 54. Deutschen Ärztetages 1951 in München. Im „Tätigkeits- und Geschäftsbericht der Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen Ärztekammern für die Zeit vom 26. August 1950 bis zum 6. Oktober 1951“ heißt es: „Die Aufgabe dieses aus Vertretern aller wissenschaftlichen Fachgesellschaften bestehenden Beirats des Präsidiums des Deutschen Ärztetages wird es sein,

1. die Zusammenarbeit der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften zu fördern und einen Mangel zu beseitigen, der sich namentlich bei den Beratungen über die Neuordnung des Facharztwesens und der Gebührenordnung störend bemerkbar gemacht hat, und

2. zu zahlreichen Problemen und Fragestellungen aus der Gesundheitspolitik begutachtend Stellung zu nehmen, die nur in Zusammenarbeit aller wissenschaftlicher Gesellschaften gelöst werden können.“

Arbeitsweise und -verfahren

Der Wissenschaftliche Beirat (WB) erarbeitet gemäß seinem Statut (7) Basisinformationen zu verschiedenen Themen in fachlich zusammengesetzten Arbeitskreisen, die ihre Resultate nach der fachlichen Konsentierung in die interdisziplinäre medizinisch-wissenschaftliche Diskussion in den Vorstand und ins Plenum des Beirats geben. Anschließend legt der WB die Resultate seiner Beratungen über die genannten drei Gruppen der wissenschaftlichen Erkenntnis einschließlich der Limitationen derselben mit einer Beschlussempfehlung dem Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) zu dessen Beschlussfassung vor. Dadurch wird sichergestellt, dass die fachlich wie interdisziplinär konsentierten Basisinformationen in einer sektorenverbindenden Perspektive beraten und beschlossen werden und somit die Perspektive der gesamten Ärzteschaft widerspiegeln (8).

Dafür ist hilfreich, dass qua Amt der Präsident und ein vom Vorstand der BÄK benanntes weiteres Mitglied aus dem Vorstand der BÄK Mitglieder im Vorstand des WB sind. Zudem beraten der Vorstand der BÄK und der Vorstand des WB alljährlich im Dezember in einem gemeinsamen Sitzungsteil zur strategischen Ausrichtung sowie zu aktuellen Fragestellungen. Die Vorstandsmitglieder der BÄK können auch auf Wunsch und Beschluss in allen Arbeitsgruppen des WB Mitglieder werden. Diese Mitarbeit kann insbesondere Spannungszustände vermindern, die zwischen der Feststellung des Standes der Erkenntnis und den sonstigen Aufgaben der BÄK und der Landesärztekammern entstehen können.

Alle Unterlagen sind vertrauliche Entwürfe, die erst nach der Verabschiedung im Vorstand der BÄK Gültigkeit erlangen und die Öffentlichkeit erreichen, zum Teil bei Richtlinien im gesetzlich vorgeschriebenen Einvernehmen mit Bundesoberbehörden oder nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

1.
Bachmann K-D,Heerklotz B, Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer 1947/1997 Funktion und Arbeit sowie Bilanz (1951 bis 1996), Dtsch Arztebl 1997; 94(10): A 582–588 VOLLTEXT
2.
Die Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer regelt insbesondere § 2 seines Statuts:“(1) […]Der Vorstand kann den Wissenschaftlichen Beirat zur Beratung von Grundsatz - und Einzelfragen hinzuziehen, welche entstehen insbesondere a) bei der Vorbe […], d) auf dem Gebiet der Arzneimittel-Therapie in Zusammenarbeit mit der „Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft“, [Anm.: vgl. https://www.baek.de/praezisionsmedizin2020 ] e) auf dem Gebiet der ärztlichen Ausbildung und Berufsausübung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachausschüssen der Bundesärztekammer. [Anm.: vgl. https://www.baek.de/wissenschaftlichkeit_2019; https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Stellungnahme_zukunft_der_deutschen_Universitaetsmedizin_-_kritische_Faktoren_fuer_eine_nachhaltige_Entwicklung.pdf ] (2) Der Vorstand kann den Wissenschaftlichen Beirat auch zur Beratung von Fragen der bio-medizinischen Ethik als Grundlage für seine Entscheidungsfindung hinzuziehen. In diesen Fällen soll der Wissenschaftliche Beirat biomedizinische Fragen unter normativen Aspekten bewerten und dementsprechend dem Vorstand der Bundesärztekammer Optionen, deren Begründungsmöglichkeiten und Folgenabschätzungen darlegen. [Anm.: vgl. https://www.baek.de/memorandum-eschg-2020 ] […] (4) Der Wissenschaftliche Beirat kann dem Vorstand der Bundesärztekammer Vorschläge zu Beratungsthemen unterbreiten. [Anm.: Beispiele sind u. a. https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/RL/Hirnfunktionsausfall_Artikel.pdf; http://www.baek.de/alzheimer-risikodiagnostik ] (5) Zur Bearbeitung von Einzelfragen aus bestimmten Sachgebieten kann der Wissenschaftliche Beirat im Einvernehmen mit dem Vorstand der Bundesärztekammer Unterausschüsse bilden. Für die Unterausschüsse gelten §§ 6 bis 9 sinngemäß. [Anm.: vgl. https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/arbeitskreise-und-arbeitsgruppen/ ]“
3.
Gesichertes Wissen: Der Grad wissenschaftlicher Sicherung wird mit Tabellen von Levels von Evidenz beschrieben (vgl. z. B. https://www.aerzteblatt.de/archiv/48444/Evidenzbasierte-Medizin-am-Beispiel-der-diabetischen-Retinopathie). Zum goldenen Standard der Evidenzbeurteilung gehören Publikationen in renommierten Journalen mit peer review system und Publikationen der bestätigenden Reproduktion von Ergebnissen.
4.
Gesicherte Unwirksamkeit: Verfehlt eine Studie den Nachweis einer gesuchten Wirksamkeit in einer definierten Population, so ist z.B. ein Medikament als in dieser Hinsicht nicht wirksam zu bezeichnen. Das heißt allerdings nicht, dass die getestete Substanz oder das Verfahren gar keine Wirkung hat. Ggf. kann eine Wirksamkeit in einem anderen Kontext bestehen. Allerdings kann auch bei gesicherter Unwirksamkeit eine medizinische Indikation gestellt werden. So können Ärzte und Ärztinnen z.B. unwirksam eingestufte Medikamente oder Dosierungen unterhalb der Wirksamkeitsschwelle therapeutisch einsetzen, wie es der WB beispielsweise in der Stellungnahme „Placebo in der Medizin“ (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Placebo_LF_1_17012011.pdf) ausführlich erläutert hat. Zudem können beispielsweise in der medikamentösen Krebstherapie bei unzumutbaren Nebenwirkungen oder fehlender Wirksamkeit Fragen zur Entscheidung stehen nach Dosisreduktion bzw. -minimierung statt Absetzen des Medikaments (ut aliquid fiat) oder von Patient, Angehörigen und Behandlern akzeptierte „Therapiezieländerung“ in Richtung auf Palliativmedizin.
5.
Falls das nicht schon vorher bekannt war, hat die SARS-CoV-2-Pandemie in den letzten zwei Jahren gelehrt, wie viel wir nicht wissen; z.T. darf man hoffen, „noch nicht“ wissen. Es gehört auch hier zu den Aufgaben des WB, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, beispielsweise zu den Themen „Triage“ und „Long Covid“, für den Vorstand der Bundesärztekammer zusammen zu stellen und auf besonders dringliche Forschungsaufgaben hinzuweisen, die jenseits von Partikularinteressen beispielsweise von Fachgesellschaften als Wünsche der gesamten deutschen Ärzteschaft zu verstehen sind.
6.
DOI: 10.1055/s-2005–866790, Dtsch Med Wochenschr 2005;130: 1069–1073, Georg Thieme Verlag Stuttgart New York ISSN 0012–0472.
7.
https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/statut/
8.
Vgl. u. a. § 2 Abs. 2 der Satzung der BÄK: „Zur Erreichung ihres Zweckes übernimmt es die Arbeitsgemeinschaft, das Zusammengehörigkeitsgefühl aller deutschen Ärzte und ihrer Organisationen zu pflegen, […] auf eine möglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und der Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken, die ärztliche Fortbildung zu fördern, in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, die beruflichen Belange der Ärzteschaft zu wahren, […] Beziehungen zur ärztlichen Wissenschaft […] herzustellen.“
9.
Die Aufgaben der Landesärztekammern als Körperschaften öffentlichen Rechts werden in den jeweiligen Heilberufe- und Kammergesetzen der Länder geregelt – diese variieren; z. B. gemäß § 6 Abs. 1des Heilberufsgesetzes NRW „Aufgaben der Kammern sind: […] 4. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kammerangehörigen für das gesamte Berufsleben dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen, […], 6. für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen, 7. die beruflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen, […] 13. die Kammerangehörigen und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren, 14. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; […] 15. Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammerangehörigen durchzuführen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die Interessen des Gemeinwohls zu beachten.“
10.
Vgl. „Aufgaben und Ziele“ der AWMF, https://www.awmf.org/die-awmf/aufgaben-und-ziele.html
11.
Vgl. https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/veroeffentlichungen/haemotherapietransfusionsmedizin/
12.
Vgl. https://www.bundesaerztekammer.de/richtlinien/richtlinien/assistierte-reproduktion/; https://www.bundesaerztekammer.de/richtlinien/richtlinien/augenhornhautbank/
13.
Vgl. https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/veroeffentlichungen/irreversibler-hirnfunktionsausfall/
14.
Dezernat 3 Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung und Patientensicherheit
15.
https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/transplantationsmedizin/gremien-transplantationsmedizin/staendige-kommission-organtransplantation/
16.
https://www.baek.de/sn-duenn-besiedelte-regionen-teil1–2021
17.
https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/mitglieder/
18.
https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/jahresberichte/
19.
https://www.baek.de/wissenschaftlichkeit_2019
1.Bachmann K-D,Heerklotz B, Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer 1947/1997 Funktion und Arbeit sowie Bilanz (1951 bis 1996), Dtsch Arztebl 1997; 94(10): A 582–588 VOLLTEXT
2.Die Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer regelt insbesondere § 2 seines Statuts:“(1) […]Der Vorstand kann den Wissenschaftlichen Beirat zur Beratung von Grundsatz - und Einzelfragen hinzuziehen, welche entstehen insbesondere a) bei der Vorbe […], d) auf dem Gebiet der Arzneimittel-Therapie in Zusammenarbeit mit der „Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft“, [Anm.: vgl. https://www.baek.de/praezisionsmedizin2020 ] e) auf dem Gebiet der ärztlichen Ausbildung und Berufsausübung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachausschüssen der Bundesärztekammer. [Anm.: vgl. https://www.baek.de/wissenschaftlichkeit_2019; https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Stellungnahme_zukunft_der_deutschen_Universitaetsmedizin_-_kritische_Faktoren_fuer_eine_nachhaltige_Entwicklung.pdf ] (2) Der Vorstand kann den Wissenschaftlichen Beirat auch zur Beratung von Fragen der bio-medizinischen Ethik als Grundlage für seine Entscheidungsfindung hinzuziehen. In diesen Fällen soll der Wissenschaftliche Beirat biomedizinische Fragen unter normativen Aspekten bewerten und dementsprechend dem Vorstand der Bundesärztekammer Optionen, deren Begründungsmöglichkeiten und Folgenabschätzungen darlegen. [Anm.: vgl. https://www.baek.de/memorandum-eschg-2020 ] […] (4) Der Wissenschaftliche Beirat kann dem Vorstand der Bundesärztekammer Vorschläge zu Beratungsthemen unterbreiten. [Anm.: Beispiele sind u. a. https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/RL/Hirnfunktionsausfall_Artikel.pdf; http://www.baek.de/alzheimer-risikodiagnostik ] (5) Zur Bearbeitung von Einzelfragen aus bestimmten Sachgebieten kann der Wissenschaftliche Beirat im Einvernehmen mit dem Vorstand der Bundesärztekammer Unterausschüsse bilden. Für die Unterausschüsse gelten §§ 6 bis 9 sinngemäß. [Anm.: vgl. https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/arbeitskreise-und-arbeitsgruppen/ ]“
3.Gesichertes Wissen: Der Grad wissenschaftlicher Sicherung wird mit Tabellen von Levels von Evidenz beschrieben (vgl. z. B. https://www.aerzteblatt.de/archiv/48444/Evidenzbasierte-Medizin-am-Beispiel-der-diabetischen-Retinopathie). Zum goldenen Standard der Evidenzbeurteilung gehören Publikationen in renommierten Journalen mit peer review system und Publikationen der bestätigenden Reproduktion von Ergebnissen.
4.Gesicherte Unwirksamkeit: Verfehlt eine Studie den Nachweis einer gesuchten Wirksamkeit in einer definierten Population, so ist z.B. ein Medikament als in dieser Hinsicht nicht wirksam zu bezeichnen. Das heißt allerdings nicht, dass die getestete Substanz oder das Verfahren gar keine Wirkung hat. Ggf. kann eine Wirksamkeit in einem anderen Kontext bestehen. Allerdings kann auch bei gesicherter Unwirksamkeit eine medizinische Indikation gestellt werden. So können Ärzte und Ärztinnen z.B. unwirksam eingestufte Medikamente oder Dosierungen unterhalb der Wirksamkeitsschwelle therapeutisch einsetzen, wie es der WB beispielsweise in der Stellungnahme „Placebo in der Medizin“ (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Placebo_LF_1_17012011.pdf) ausführlich erläutert hat. Zudem können beispielsweise in der medikamentösen Krebstherapie bei unzumutbaren Nebenwirkungen oder fehlender Wirksamkeit Fragen zur Entscheidung stehen nach Dosisreduktion bzw. -minimierung statt Absetzen des Medikaments (ut aliquid fiat) oder von Patient, Angehörigen und Behandlern akzeptierte „Therapiezieländerung“ in Richtung auf Palliativmedizin.
5.Falls das nicht schon vorher bekannt war, hat die SARS-CoV-2-Pandemie in den letzten zwei Jahren gelehrt, wie viel wir nicht wissen; z.T. darf man hoffen, „noch nicht“ wissen. Es gehört auch hier zu den Aufgaben des WB, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, beispielsweise zu den Themen „Triage“ und „Long Covid“, für den Vorstand der Bundesärztekammer zusammen zu stellen und auf besonders dringliche Forschungsaufgaben hinzuweisen, die jenseits von Partikularinteressen beispielsweise von Fachgesellschaften als Wünsche der gesamten deutschen Ärzteschaft zu verstehen sind.
6.DOI: 10.1055/s-2005–866790, Dtsch Med Wochenschr 2005;130: 1069–1073, Georg Thieme Verlag Stuttgart New York ISSN 0012–0472.
7.https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/statut/
8.Vgl. u. a. § 2 Abs. 2 der Satzung der BÄK: „Zur Erreichung ihres Zweckes übernimmt es die Arbeitsgemeinschaft, das Zusammengehörigkeitsgefühl aller deutschen Ärzte und ihrer Organisationen zu pflegen, […] auf eine möglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und der Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken, die ärztliche Fortbildung zu fördern, in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, die beruflichen Belange der Ärzteschaft zu wahren, […] Beziehungen zur ärztlichen Wissenschaft […] herzustellen.“
9.Die Aufgaben der Landesärztekammern als Körperschaften öffentlichen Rechts werden in den jeweiligen Heilberufe- und Kammergesetzen der Länder geregelt – diese variieren; z. B. gemäß § 6 Abs. 1des Heilberufsgesetzes NRW „Aufgaben der Kammern sind: […] 4. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kammerangehörigen für das gesamte Berufsleben dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen, […], 6. für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen, 7. die beruflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen, […] 13. die Kammerangehörigen und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren, 14. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; […] 15. Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammerangehörigen durchzuführen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die Interessen des Gemeinwohls zu beachten.“
10.Vgl. „Aufgaben und Ziele“ der AWMF, https://www.awmf.org/die-awmf/aufgaben-und-ziele.html
11.Vgl. https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/veroeffentlichungen/haemotherapietransfusionsmedizin/
12.Vgl. https://www.bundesaerztekammer.de/richtlinien/richtlinien/assistierte-reproduktion/; https://www.bundesaerztekammer.de/richtlinien/richtlinien/augenhornhautbank/
13.Vgl. https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/veroeffentlichungen/irreversibler-hirnfunktionsausfall/
14.Dezernat 3 Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung und Patientensicherheit
15.https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/transplantationsmedizin/gremien-transplantationsmedizin/staendige-kommission-organtransplantation/
16.https://www.baek.de/sn-duenn-besiedelte-regionen-teil1–2021
17.https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/mitglieder/
18.https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/jahresberichte/
19.https://www.baek.de/wissenschaftlichkeit_2019

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