STATUS: Arbeitsrecht
Langfristige Erkrankungen: Kündigung nur bei „schlechter Prognose“


Foto: Peter Wirtz
Fällt das Beschäftigungsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz, weil es länger als sechs Monate besteht und in der Praxis mehr als fünf Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt sind, dann müssen vor Ausspruch der Kündigung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Eine Kündigung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Mitarbeitern, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen, nur zulässig, wenn deren Arbeitsunfähigkeit bei Zugang der Kündigung noch fortbesteht, der Zeitpunkt ihrer Gesundung objektiv nicht absehbar ist – also eine so genannte negative Prognose vorliegt – und gerade diese Ungewissheit unzumutbare betriebliche Auswirkungen nach sich zieht.
Es gibt indes keine festen Maßstäbe, welche Krankheitszeiten in der Vergangenheit zwingend eine negative Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung der Gesundheit zur Folge haben. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalls.
Als Faust regel kann jedoch formuliert werden, dass bei einer bereits 18 Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und bei Ausspruch der Kündigung bestehender völliger Ungewissheit über den Zeitpunkt der Gesundung allein diese Ungewissheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Belange führt, die eine ordentliche Kündigung wegen lang andauernder Krankheit rechtfertigt. Gleichfalls kann eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgen, wenn in den nächsten 24 Monaten nach Ausspruch der Kündigung nicht mit einer günstigen Prognose zur Wiederherstellung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist.
Die Bewilligung einer befristeten Erwerbsminderungsrente steht der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen lang andauernder Erkrankung nicht entgegen. Allein aus der Befristung der Rente ergibt sich nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nur vorübergehend ist, vielmehr entspricht die Befristung der gesetzlichen Neuregelung dem Erwerbsunfähigkeitsrecht.
Christoph Roos
CBH Rechtsanwälte, Köln
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