Gratwanderung
Sterbehilfe-Urteil: Begrüßenswert, aber nicht ganz unproblematisch
Montag, 28. Juni 2010
Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist künftig nicht mehr strafbar, wenn ein Patient dies zuvor verfügt hat. Das entschied der zweite Strafsenat in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil. Es sprach einen Medizinrechtler frei, der der Tochter einer im Wachkoma liegenden Frau empfohlen hatte, den Schlauch der PEG-Sonde zu durchtrennen. Dies hatte die Patientin zuvor mündlich gewünscht.
Das Urteil ist grundsätzlich zu begrüßen. Es deckt sich mit den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung. Es stärkt den Patientenwillen, gibt Rechtssicherheit und unterstreicht die Bedeutung von Patientenverfügungen. Nicht zuletzt unterscheidet es diese Form von zulässiger Sterbehilfe auch von der nach wie vor nicht zulässigen Tötung auf Verlangen.
Dennoch ist auch dem Ersten Vorsitzenden des Marburger Bundes, Rudolf Henke, zuzustimmen, der davor warnt, das Urteil als Aufruf zu eigenmächtigem Handeln Angehöriger in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen misszuverstehen. Es ist schließlich nicht unproblematisch, wenn derart schwerwiegende Entscheidungen auf mündliche, Jahre zurückliegende und nicht überprüfbare Äußerungen von Patienten gestützt werden. Eine Präzisierung des sogenannten Patientenverfügungsgesetzes wäre also durchaus zu wünschenswert.