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Vertragssärzte und Fachärzte am Krankenhaus sind zum Nachweis ihrer regelmäßigen Fortbildung verpflichtet (§§ 95d, 137 SGB V).

  • Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
  • Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
  • Der Fortbildungsnachweis kann durch die Fortbildungszertifikate der Ärztekammern erbracht werden. Erforderlich ist der Erwerb von 250 Fortbildungspunkten über einen Zeitraum von fünf Jahren.
  • Jeweils nach fünf Jahren muss der Vertragsarzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den Nachweis erbringen, dass er seiner Fortbildungsverpflichtung nachgekommen ist. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erfolgt zunächst eine Honorarkürzung; fehlt der Nachweis auch noch zwei Jahre nach Ablauf der Fünfjahresfrist, soll die KV gegenüber dem Zulassungsausschuss unverzüglich einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.
  • Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung gilt auch für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes.
  • Für die Fachärzte am Krankenhaus gilt eine adäquate Regelung. Allerdings müssen mindestens 150 der 250 Punkte durch fachspezifische Fortbildung erworben werden. Der Fortbildungsnachweis erfolgt gegenüber dem Ärztlichen Direktor.

CME-Punkte

Für die erfolgreiche Teilnahme müssen Sie mindestens sieben der zehn Fragen richtig beantworten. Sie erhalten dann 3 Punkte auf Ihrem Fortbildungskonto gutgeschrieben.