1. Was ist der elektronische Arztausweis?
Der elektronische Arztausweis ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkarten-Format. Er dient neben seiner klassischen Funktion als Sichtausweis auch als Instrument, das seinem Inhaber die Zugehörigkeit zum Beruf „Arzt“ in der digitalen Welt attestiert. Dies ist notwendig, da der Gesetzgeber vorgegeben hat, dass ein Zugriff auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) grundsätzlich nur durch Berechtigte erfolgen darf. Je nach Anwendung sind dies z. B. Ärzte oder Apotheker. Daher müssen diese Berechtigten mit einem entsprechenden elektronischen Ausweis ausgestattet sein. Im Vergleich zu allen anderen elektronischen Heilberufsausweisen (z. B. für Apotheker, Rettungsassistenten) verfügt der elektronische Arztausweis über die umfassendsten Zugriffsrechte
2. Welche Funktionen besitzt der eArztausweis?
- Signatur: Der Inhaber kann mit dem eArztausweis eine elektronische Unterschrift (Qualifizierte elektronische Signatur – QES) erstellen. Diese elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Mit ihr können Arztbriefe, Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung, Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte, elektronische Rezepte oder elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtssicher und medienbruchfrei elektronisch unterschrieben werden. Die elektronische Signatur wird mittels der Eingabe einer selbst vergebenen, mindestens 6-stelligen PIN ausgelöst. Mittels der sog. Stapelsignatur können mit einer PIN-Eingabe auch mehrere Signaturen ausgelöst werden. Bei der so genannten Komfortsignatur muss nur einmal die PIN-Eingabe eingegeben werden und anschließend können durch ein so genanntes auslösendes Merkmal (z. B. Doppel-Klick am Praxisverwaltungssystem) weitere Signaturen ausgelöst werden.
- Authentifizierung: Mit dem eArztausweis ist es möglich, sich in der elektronischen Welt mit seiner virtuellen Identität und in der Eigenschaft „Arzt“ sicher auszuweisen, z. B. an Portalen von Kammern oder Arztnetzen oder in der Telematikinfrastruktur. Unsichere Anmeldeverfahren können ersetzt und auf ein höheres Sicherheitsniveau angehoben werden. Diese Funktionalität ist der Kern für den späteren Zugriff auf die elektronischen Patientenakten von Versicherten.
3. Für welche Anwendungen brauche ich heute oder in naher Zukunft den eArztausweis?
Der elektronische Arztausweis wird zunehmend integraler Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung sein. Praxisverwaltungssysteme bieten schon länger die Möglichkeit, die quartalsweisen Sammelabrechnungen ausgewählter Kassenärztlichen Vereinigungen oder auch der Privatärztlichen Verrechnungsstellen zu signieren.
Hinweis
Verpflichtend benötigen Sie den eArztausweis ab 01.01.2021 zur rechtssicheren qualifizierten elektronischen Signatur (QES) von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU).
Zudem benötigen Sie den eArztausweis zur rechtssicheren qualifizierten elektronischen Signatur (QES) von
Darüber hinaus stehen weitere digitale Anwendungen in der vertragsärztlichen Versorgung kurz vor ihrer flächenweiten Einführung.
- Notfalldaten der eGK (Notfalldatenmanagement): Zugriff auf die Daten der eGK des Patienten, Signatur des Notfalldatensatzes
- Elektronischer Medikationsplan der eGK: Zugriff auf die Daten der eGK des Patienten
- ePatientenakte unter Verfügungsgewalt des Patienten: In einer späteren Realisierungsstufe: Authentifikation und Verschlüsselung; Signatur von Dokumenten
Ab 01.01.2021 startet die
elektronische Patientenakte. In der ersten Realisierungsstufe wird der Praxisausweis zum Zugriff genutzt. Zukünftig wird aber auch hier der eArztausweis zur Authentifizierung und Verschlüsselung zum Einsatz kommen.
Hinweis
- Für die Erstellung der Signatur des Notfalldatensatzes benötigen sie zwingend einen eArztausweis.
- Für den Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und den Notfalldatensatz auf der eGK des Patienten reicht aus technischer Sicht der Praxisausweis.
- In der ersten Realisierungsstufe der elektronischen Patientenakte wird ausschließlich der Praxisausweis zum Zugriff genutzt.
aber: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Praxisausweise nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises zugeordnet ist. Zur Nutzung der medizinischen Anwendungen benötigen sie also zwingend einen eArztausweis.
Auch jenseits des Gesundheitswesens bieten sich weitere Einsatzmöglichkeiten an. Der elektronische Arztausweis ist mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur nutzbar, um beliebige rechtsgültige Verträge zu kontrahieren.
4. Welche Aufgaben hat die Ärztekammer bei der Herausgabe der elektronischen Arztausweise?
Kernaufgabe der Ärztekammer bei der Herausgabe der elektronischen Arztausweise ist die Bestätigung der Arzteigenschaft des antragstellenden Arztes. Einige Kammern bieten zusätzlich die Möglichkeit der gesetzeskonformen Identifizierung des antragstellenden Arztes durch Kammermitarbeiter an (KammerIdent-Verfahren).
Ihre Ärztekammer ist auf Grund der Heilberufe- und Kammergesetze der Länder für die Herausgabe der eArztausweise zuständig. Die notwendige technische Infrastruktur die als Grundlage für die eArztausweise dient, wird jedoch von Dienstleistern betrieben. Diese so genannten Vertrauensdiensteanbieter, die gemeinschaftlich von allen deutschen Ärztekammern zugelassen werden müssen, produzieren die Ausweise und betreiben die technische Infrastruktur für die Möglichkeit der Onlineprüfung der elektronischen Signaturen sowie die notwendigen Sperrdienste, die relevant sind, sobald eine Karte verloren geht oder die Approbation entzogen wird.
Es gibt vier zugelassene Anbieter des eArztausweises:
Hinweis
Der Anbieter medisign gibt aktuell noch Ausweise der Generation G0 (sogenannte Vorläuferausweise aus). Für einige technische Szenarien und zur Abrechnung bspw. der Anwendung NFDM benötigen Sie jedoch einen Ausweis der Generation 2, den alle anderen Anbieter bereits anbieten. Medisign hat einen kostenfreien Austausch ihrer eArztausweise der Generation G0 zugesagt. Zudem erwarten wir die Zulassung von medisign für Juli bzw. August 2020.
5. Brauche ich den elektronischen Arztausweis?Ich bin bereits Teilnehmer des KV-SafeNet, brauche ich dennoch den elektronischen Arztausweis?
Für die Nutzung der unter 3. genannten Anwendungen (eArztbrief, Teleradiologisches Konsil, Digitale Laborüberweisung) im KV-SafeNet ist der elektronische Arztausweis bereits heute notwendig. Die weiteren, unter 3. genannten Anwendungen kommen in Zukunft.
Siehe auch Antwort zur Frage: 3
6. Ist mein Papierausweis noch gültig, wenn ich den elektronischen Arztausweis habe?
Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrer zuständigen Ärztekammer.
7. Welche meiner Daten werden auf dem elektronischen Arztausweis gespeichert?
In den so genannten Zertifikaten auf dem elektronischen Arztausweis werden lediglich die folgenden personenbezogenen Daten gespeichert:
- Vorname
- Nachname
- ggf. akadem. Grad/Titel
- Berufsgruppe „Ärztin/Arzt“
- Telematik-ID (eindeutige Nummer des Karteninhabers in der Telematikinfrastruktur)
- Optional: E-Mail-Adresse
Zusätzlich werden die folgenden personenbezogenen Daten optisch auf die Kartenrückseite gedruckt:
- EFN (Einheitliche Fortbildungsnummer)
- Ausweisnummer (wird auch im Chip als so genannte ICCSN (Integrated Circuit Card Serial Number, eindeutige Chipnummer), gespeichert)
Weiterhin wird dem Vertrauensdiensteanbieter die sogenannte bundeseinheitliche Arztnummer übermittelt. Diese dient der sicheren und kammerübergreifenden Verwaltung der Ausweise zwischen den Ärztekammern und den Anbietern. Diese Nummer wird nicht im elektronischen Arztausweis gespeichert oder aufgedruckt.
Im Rahmen des Beantragungsprozesses erhebt der Anbieter ggf. weitere Daten, wie Geburtsdatum und -Ort sowie die (Melde-) Adresse und Daten des vorgelegten amtlichen Ausweisdokumentes zum Zwecke der sicheren Identifikation des antragstellenden Arztes.
8. Ich möchte den elektronischen Arztausweis jetzt beantragen. Was muss ich tun, auch wenn ich die Karte erhalten habe?
- Der elektronische Arztausweis ist mit Kosten verbunden und wird ggf. von verschiedenen Anbietern zu unterschiedlichen Kosten angeboten. Deshalb sollten Sie sich zuvorderst über den elektronischen Arztausweis, insbesondere hinsichtlich der Kosten, informieren und danach einen Anbieter auswählen. Als Einstiegspunkt für die Information bietet sich die Website Ihrer Landesärztekammer an, dort finden Sie auch Links zu den Antragsportalen der zugelassenen Anbieter.
- Über diesen Link gelangen Sie zu den webbasierten Antragsformularen im Portal des Anbieters und füllen dort den Antrag online aus. Sie haben die Möglichkeit Ihr Bild elektronisch hochzuladen. Einige Kammern bieten auch die Möglichkeit an, dass das Antragsformular bereits mit wesentlichen Daten des antragstellenden Arztes vorbefüllt wird. In diesem Fall gestaltet sich Schritt 2 wie folgt: Nachdem Sie sich im Kammerportal angemeldet haben, besteht die Möglichkeit Ihre so genannten Stammdaten auf Korrektheit zu überprüfen bzw. zu korrigieren. Sofern die notwendigen Daten korrekt sind können Sie über einen individuellen Link im Kammerportal diese notwendigen Daten in das Antragsportal Ihres ausgewählten Anbieters „vorbefüllen“ und werden automatisch weitergeleitet zu dem webbasierten Antragsformular im Portal des Anbieters. Dort ergänzen sie online ggf. noch einige fehlende Informationen. Vorbefüllte Informationen sind dort nicht änderbar.
- Anschließend drucken Sie die generierten Antragsunterlagen aus, ergänzen ggf. den Antrag um ein Passbild und unterschreiben an den angegebenen Stellen.
- Mit den Antragsunterlagen und dem während des Antragsprozesses angegebenen und noch gültigen amtlichen Ausweisdokument lassen Sie sich nun entweder
- nach Terminabsprache per KammerIdent in der Ärztekammer oder
- per PostIdent in einer Postfiliale in Ihrer Nähe identifizieren.
- bestehen auch weitere Identifizierungsmöglichkeiten, wie z. B. ein Video-Ident, so können Sie dies während des Antragsprozesses auswählen. Die Anbieter bieten neben o.g. Verfahren weitere, unterschiedliche Ident-Verfahren an. Auch hierüber sollten Sie sich informieren, welches der Verfahren für sie am praktikabelsten sein kann.
- Durch die Identifizierungsstelle werden Ihre Antragsunterlagen um das Identifizierungsformular ergänzt und entsprechend weitergeleitet. Ihre zuständige Ärztekammer bestätigt dem Anbieter ggü. anschließend Ihre Berufsgruppeneigenschaft „Ärztin/Arzt“ und gibt die Ausweisproduktion frei.
- Der Anbieter produziert daraufhin den Ausweis und sendet Ihnen diesen per Post zu. Den PIN-Brief zum Ausweis erhalten Sie zeitversetzt mit gesonderter Post. Mit Hilfe der PIN nehmen Sie den Ausweis „in Betrieb“ indem Sie individuelle PINs setzen. Sofern Sie hiermit erfolgreich sind, bestätigen Sie dem Anbieter ggü. den Empfang und dieser „aktiviert“ anschließend Ihre qualifizierte elektronische Signatur.
Hinweis zur Inbetriebnahme:
Die initiale Inbetriebnahme, also das Setzen Ihrer individuellen PINs für Ihren Ausweis, sollten Sie zuvorderst über das Praxisverwaltungssystem anstreben. Hierfür benötigen Sie den eHealth-Konnektor sowie ein entsprechend angepasstes Praxisverwaltungssystem. Sofern Sie noch einen (noch nicht upgedateten) VSDM-Konnektor haben oder den Ausweis komplett außerhalb der TI einsetzen wollen, dann stellt Ihnen der jeweilige Anbieter kostenlos eine entsprechende Software zur Aktivierung der Karte zur Verfügung.
Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrer zuständigen Ärztekammer.
Siehe auch die Antworten auf die Fragen: 61, 66
9. Warum kann meine Kammer mir meinen elektronischen Arztausweis nicht einfach zusenden? Warum kann die Ärztekammer nicht einfach gegenüber dem Vertrauensdiensteanbieter bestätigen, dass ich Arzt bin. Schließlich bin ich in der Kammer registriert. Warum muss ich mich selbst identifizieren lassen?
Da der elektronische Arztausweis in der Online-Welt weitreichende Einsatzmöglichkeiten hat (z. B. rechtsicherer Abschluss von Verträgen), ist die Ausgabe der elektronischen Arztausweise mit deutlich höheren Sicherheitsmaßnahmen verbunden als die Ausgabe der bisherigen Papier-Ausweise. Hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur unterliegt der elektronische Arztausweis den strengen Anforderungen der EU-Verordnung eIDAS, dem Vertrauensdienstegesetz sowie hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeit auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte zusätzlich den Anforderungen aus dem § 291a des SGB V.
Daher ist insbesondere eine sichere und gesetzeskonforme Identifizierung des antragstellenden Arztes Voraussetzung für den Erhalt eines elektronischen Arztausweises. Diese sichere Identifikation ist die Grundlage der Verknüpfung Ihrer realen und Ihrer virtuellen Identität. Die sichere und korrekte Ausführung der Identifikation verhindert einen Identitätsdiebstahl und somit den Missbrauch Ihrer Identifikation in der Online-Welt.
Im Rahmen der vom Gesetzgeber geforderten sicheren Identifikation müssen Sie sich persönlich mittels Ihres amtlichen Ausweisdokuments ausweisen und im Beisein des Identifizierers unterschreiben.
Allerdings bieten die verschiedenen Anbieter auch eigene Identifizierungsverfahren an. Auch der neue Personalausweis wird zukünftig dafür online nutzbar sein.
10. Wieviel Fördergeld erhalte ich für den elektronischen Arztbrief?
Der Gesetzgeber hat mit dem E-Health-Gesetz die Grundlage geschaffen, dass der Versand elektronischer Arztbriefe (eArztbriefe) in der vertragsärztlichen Versorgung gefördert wird, wenn die eArztbriefe mittels des eArztausweises qualifiziert elektronisch signiert werden.
Das Nähere zur Förderung regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) im Rahmen einer Richtlinie.
Mit einem neuen Vergütungsmodell sollen diese Briefe ab 1. Juli 2020 zusätzlich gefördert werden. Nähere Informationen finden Sie in den u. g. Quellen.
Quellen:
11. Wird der elektronische Arztausweis finanziell gefördert? Warum ist der elektronische Arztausweis kostenpflichtig? Warum und bei wem fallen Kosten für den elektronischen Arztausweis an?
Gemäß der „Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Absatz 7 Satz 5 SGB V sowie zur Abbildung nutzungsbezogener Zuschläge gemäß § 291a Absatz 7b Satz 3 SGB V vom 14. Dezember 2017*“ zwischen KBV und GKV-SV wird der elektronische Arztausweis mit 11,63 € je Quartal gefördert.
Die Kosten für den elektronischen Arztausweis entstehen zuvorderst und insbesondere aus den Anforderungen des Gesetzgebers, dass der elektronische Arztausweis eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) enthalten muss. Diese QES wird lediglich von wenigen Anbietern angeboten, die auf Grund der gesetzlichen Anforderungen hohe technische Hürden und Prüfungen absolvieren müssen. Auch die Identifikation des antragstellenden Arztes gemäß den gesetzlichen Anforderungen sowie die Bereitstellung der so genannten Public-Key-Infrastruktur, über welche ausgestellte Signaturen über 30 Jahre auf Gültigkeit geprüft werden können, sind mit hohen Kosten verbunden.
Siehe auch Frage: 13
12. Sind die Kosten für den elektronischer Arztausweis steuerlich absetzbar?
Die Absetzfähigkeit der Kosten für den elektronischen Arztausweis ist vergleichbar mit den IT-Kosten für das Praxisverwaltungssystem. Im Detail kann Ihnen aber nur Ihr Steuerberater Auskunft geben.
13. In der Schweiz ist die Health Professional Card in den Mitgliedsbeiträgen der Ärzteorganisation enthalten, warum nicht auch in Deutschland?
Siehe auch Frage: 10
Eine vergleichbare Regelung hätte die Folge, dass alle Ärzte über Ihren Mitgliedsbeitrag dafür bezahlen würden, auch wenn sie den Ausweis für Ihre Tätigkeit nicht benötigen.
14. Mit welchen Gesamtkosten muss ich rechnen, um meinen Patienten die Nutzung der Telematikanwendungen anbieten zu können?
Die Gesamtkosten setzen sich aus einer Reihe ganz verschiedener Kosten zusammen, die sich final erst bestimmen lassen, wenn die Preisfindung der unterschiedlichen Industrieunternehmen am Markt sowie die Verhandlungen mit den Kostenträgern – zur Erstattung der initialen telematikbedingten Kosten für die neuen Komponenten (Kartenterminals, Konnektoren) – abgeschlossen sind.
Siehe auch Frage: 10,12
15. Wie lange ist der elektronische Arztausweis gültig?
Die so genannten elektronischen Zertifikate des elektronischen Arztausweises sind maximal 5 Jahre gültig. Abhängig von den verwendeten kryptographischen Algorithmen kann diese Gültigkeitsdauer in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch verkürzt werden.
Innerhalb der Vertragslaufzeit sorgt Ihr Anbieter bei Bedarf für den automatischen Austausch Ihres Ausweises. Über die so genannte Telematik-ID (Eindeutige Identifikationsnummer in der Telematik) ist sichergestellt, dass Zugriffsrechte, die beispielsweise für eine elektronische Patientenakte von Ihren Patienten für Ihren alten Ausweis ausgesprochen worden sind, auch für Ihren neuen Ausweis erhalten bleiben.
16. Mir sind die technischen Fachbegriffe rundum die Telematikinfrastruktur noch fremd. Wo finde ich ein Glossar?
… Telematikinfrastruktur, Konnektor, Trust Service Provider (TSP), Zertifikate, (eHealth-)Kartenterminal, Kommunikation im Medizinwesen (KIM), Secure Module Card Typ B (SMC-B)…
17. Wie sieht der elektronische Arztausweis aus?
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18. Funktioniert der elektronische Arztausweis mit meiner Praxissoftware? Welche Softwarekomponenten brauche ich für den Betrieb des elektronischen Arztausweises? Welche Hardwarekomponenten brauche ich für den Betrieb des elektronischen Arztausweises?
Dies hängt von ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren PVS-Anbieter.
19. Kann ich mit dem elektronischen Arztausweis bei meiner KV online abrechnen?
Diese Information kann Ihnen Ihre zuständige Kassenärztliche Vereinigung geben.
20. Ich habe gehört, der elektronische Arztausweis ist nicht kompatibel mit der eGK. Stimmt das?
Dies trifft auf die sogenannte Vorläuferkarte (G0-HBA) zu, die vom Anbieter medisign ausgegeben wurde. Da die elektronischen Gesundheitskarten außer dem Versichertenstammdatenabgleich noch keine medizinischen Anwendungen unterstützen, fällt dies auch noch nicht ins Gewicht.
Der Anbieter Medisign hat aber zugesichert, dass noch vorhandene Vorläuferkarten, die zu aktuelleren eGKs inkompatibel sind, bei Bedarf ausgetauscht werden. Medisign wird in absehbarer Zeit nur noch sog. G2-HBA (Generation-2 Heilberufsausweise) herausgeben, so wie die drei weiteren Anbieter dies heute bereits tun. G2-HBA sind kompatibel zur eGK.
Siehe auch Frage 4.
21. Kann ich anstelle des elektronischen Arztausweises auch eine günstigere Standard-Signaturkarte verwenden? Ich habe schon den neuen Personalausweis mit digitaler Signatur, kann ich diesen anstelle des elektronischen Arztausweises verwenden?
Für die unter 3. aufgeführten Anwendungen benötigen Sie einen elektronischen Arztausweis. Eine Standard-Signatur-Karte ist dafür nicht einsetzbar.
22. Ich habe weitere Fragen, an wen kann ich mich wenden?
Siehe Frage: 33
23. Ich bin Laborarzt, Pathologe, …Bekomme ich für meine Laborberichte, Befunde… auch die eArztbrief-Förderung?
Siehe Frage: 10
24. Wie lange dauert es von Antragstellung bis zur Lieferung des eArztausweises?
Ca. 15 bis 20 Werktage. Ihr Ansprechpartner für Rückfragen ist in erster Linie der jeweilige Anbieter.
25. Warum muss ich für meine Identifizierung in der Ärztekammer (per KammerIdent) einen Termin vereinbaren?
(Antwort jede LÄK individuell)
26. Kann ich mich bei meinem nächsten Besuch in der Ärztekammer schon einmal identifizieren lassen und den Antrag dann später stellen?
Nein.
27. Wer bietet einen elektronischen eArztausweis an?
Auf der Website Ihrer Ärztekammer können Sie eine aktuelle Übersicht der zugelassenen Anbieter von eArztausweisen einsehen. Ansonsten finden Sie auch eine Liste der Anbieter unterhalb der Antwort 4.
28. Sollte ich das vom Anbieter angebotene Ausstattungspaket für Software und Kartenlesegerät nehmen, oder welches Kartenlesegerät ist am besten?
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an den Anbieter Ihres Praxisverwaltungssystems.
29. Gibt es eine Möglichkeit, einen Reserveausweis zu bestellen?
Nein, es besteht nicht die Möglichkeit einen Reserveausweis zu beantragen. Aber es besteht die Möglichkeit (kostenpflichtig) mehrere gültige elektronische Arztausweise inne zu haben. Die genaue Anzahl entscheidet die zuständige Ärztekammer.
30. Kann ich mehrere gültige elektronische Arztausweise gleichzeitig haben?
Es besteht die Möglichkeit (kostenpflichtig) mehrere gültige elektronische Arztausweise inne zu haben. Die genaue Anzahl entscheidet die zuständige Ärztekammer.
31. Muss ich bei der Antragstellung meine EFN angeben?
Nein. Die korrekte EFN (einheitliche Fortbildungsnummer) wird durch Ihre zuständige Ärztekammer an den Anbieter übermittelt und von diesem optisch auf die Rückseite der Karte gedruckt.
Siehe auch Frage: 7
32. Wieso muss ich bei der Antragstellung meine E-Mailadresse angeben?
Eine E-Mail-Adresse wird im Rahmen des Antragsprozesses an zwei Stellen abgefragt. Einerseits fordert der Anbieter eine E-Mail-Adresse, um Ihnen Informationen über die Abarbeitung des Antragsprozesses übermitteln zu können und andererseits können Sie eine E-Mail-Adresse angeben, die direkt in die Zertifikate aufgenommen wird. Hiermit können Sie dann – auch außerhalb der Telematikinfrastruktur – verschlüsselte E-Mails senden und empfangen (Stichwort: S/MIME-fähiger E-Mail-Software). Sie können an beiden Stellen dieselbe E-Mail-Adresse verwenden.
Siehe Antwort: 50
33. Ich habe technische Probleme bei der Nutzung des elektronischen Arztausweises. Wo bekomme ich Hilfe?
Bitte wenden Sie sich an Ihren Dienstleister für das Praxisverwaltungssystem bzw. ihren Dienstleister für die Telematikinfrastruktur (DVO (Dienstleister vor Ort) für Konnektor, Kartenterminals, Karten) in ihrer Praxis.
34. Ich habe meine PIN vergessen. Was muss ich tun?
Nach dreimaliger Falscheingabe der PIN wird die Karte gesperrt. Kurz vor oder nach der Lieferung des Ausweises haben Sie mit getrennter Post einen PIN-Brief erhalten. Dieser enthält so genannte Transport-PINs, die Sie im Rahmen der „Karteninbetriebnahme“ in individuelle PINs geändert haben. Die neuen individuellen PINs sollten Sie auf den originalen PIN-Briefen notieren und sicher verwahren.
Weiterhin enthält der PIN-Brief aber auch so genannte PUKs (Personal Unblocking Key). Zum Entsperren der gesperrten Karte benötigen Sie diese PUK. Falls Sie die PIN nicht mehr wissen, können Sie mit der zugehörigen PUK auch eine neue PIN vergeben. Aus Sicherheitsgründen kann eine PUK nur insgesamt zehnmal eingegeben werden. Dabei wird nicht zwischen richtiger und falscher PUK-Eingabe unterschieden. Die PUK kann nicht geändert werden. Sollten Sie die PUK zehnmal verwendet haben, so ist eine weitere Entsperrung einer zugehörigen, blockierten PIN nicht mehr möglich. Sie benötigen in diesem Fall einen neuen Ausweis.
35. Ich kenne mich mit der Praxis der Erstellung und Prüfung digitaler Signaturen noch nicht aus. Wo bekomme ich Hilfe?
Die praktische Nutzung (Erzeugung und Prüfung) digitaler Signaturen kann nicht pauschal beantwortet werden und ist abhängig von der eingesetzten Software. Da im Gesundheitswesen die verschiedenen Anwendungen in der Regel direkt im Praxisverwaltungssystem umgesetzt werden, kann Ihnen zur praktischen Nutzung der Anbieter dieser Systeme oder Ihr Dienstleister Auskunft geben.
36. Ich kenne mich mit der Praxis der Ver- und Entschlüsselung noch nicht aus. Wo bekomme ich Hilfe?
Siehe Frage: 35
37. Die Gültigkeit meines elektronischen Arztausweises endet bald, worauf muss ich achten?
In der Regel sollte sich der Anbieter (Stichwort: Vertragsverlängerung) bzw. Ihre zuständige Ärztekammer an Sie wenden und Sie auf das Auslaufen Ihres Ausweises hinweisen. Sie können sich aber auch rechtzeitig vor Auslaufen der Gültigkeit direkt an Ihren bisherigen Anbieter wenden und einen so genannten Folgeantrag stellen. Auch bei der Beantragung eines Folgeausweises müssen Sie sich erneut identifizieren lassen. Alternativ können Sie auch einen neuen Antrag bei einem anderen Anbieter stellen. Jeder weitere beantragte Ausweis muss durch Ihre zuständige Ärztekammer freigeben werden.
38. Muss ich mich jedes Mal neu persönlich identifizieren lassen, wenn die Gültigkeit des elektronischen Arztausweises endet und ich nur eine neue Karte benötige?
Aktuell ja, dies ist aber abhängig von den seitens der Bundesnetzagentur bestätigten Sicherheitskonzepten der Anbieter.
Siehe Frage: 37
39. Ich habe den elektronischen Arztausweis verloren, was muss ich tun?
Bitte melden Sie dies umgehend bei Ihrem Anbieter. Jeder Anbieter betreibt hierfür eine Sperrhotline. Dort müssen Sie das Sperrkennwort angeben, welches Sie bei der Beantragung angegeben haben und welches in Ihren Antragskopien enthalten ist. Der Ausweis wird dann irreversibel gesperrt. Ein einmal gesperrter Ausweis lässt sich nicht wieder reaktivieren, d. h. Sie müssen ihn ersetzen. Der Anbieter gibt Ihnen dabei Informationen, wie Sie am einfachsten an einen neuen Ausweis gelangen.
40. Ich bin umgezogen. Bleibt der elektronische Arztausweis gültig?
Der Ausweis ist weiterhin gültig. Die geänderte Adresse müssen Sie der Ärztekammer und dem Anbieter bekannt geben.
41. Ich gehe ins Ausland möchte auf meine Kammermitgliedschaft verzichten. Kann ich den elektronischen Arztausweis auch im Ausland verwenden?
Der elektronische Arztausweis wird beim Abgang eines Kammermitgliedes ins Ausland bzw. bei Verzicht auf die Kammermitgliedschaft nicht gesperrt. Die Nutzung und Akzeptanz der qualifizierten elektronischen Signatur ist über die eIDAS-Verordnung europaweit einheitlich geregelt, sodass zumindest die Signaturfunktion uneingeschränkt auch im europäischen Ausland bzw. außerhalb des Gesundheitswesens nutzbar ist. Ob und welche sonstigen Anwendungen Sie im Ausland bzw. außerhalb des Gesundheitswesens nutzen können, ist abhängig vom jeweiligen Land.
42. Kann ich die Verwendung des elektronischen Arztausweises an meine Mitarbeiter / Kollegen delegieren?
Die verschiedenen Anwendungen des elektronischen Arztausweises sind durch zwei unterschiedliche, mindestens 6-stellige PINs geschützt. Eine für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) sowie eine für die restlichen Funktionen (Verschlüsseln, Authentisieren, Zugriff auf eGK-Daten). Diese PINs können aber auch gleich gesetzt werden.
Das Vertrauensdienstegesetz fordert die alleinige Kontrolle des Ausweisinhabers über den Ausweis. D.h. mindestens die Nutzung der QES-Anwendung sollten Sie nicht durch Dritte ermöglichen, da Ihnen hiermit ein (finanzieller) Schaden, auch Jahre später, durch den unberechtigten Abschluss rechtsgültiger Verträge in Ihrem Namen entstehen kann.
Ihre Praxisangestellten haben Zugriff auf die Funktionen des so genannten Praxisausweises, auch „Institutionskarte“ oder „SMC-B“ genannt. Diese Karte ist direkt dem Konnektor zugeordnet und ermöglicht – abgesehen von der qualifizierten elektronischen Signatur – identische Funktionen für die in Ihrem Auftrag tätigen Angestellten, damit Sie Ihren Ausweis nicht weitergeben müssen.
43. Ich bin ein Nicht-EU-Bürger und die Deutsche Post verweigert mir die Identifikation mit meinem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT). Was kann ich tun?
Sofern Ihre Landesärztekammer das so genannte KammerIdent-Verfahren unterstützt sollten Sie anstelle des PostIdent-Verfahrens das KammerIdent-Verfahren bei der Antragstellung auswählen. Diese Landesärztekammern akzeptieren den eAT als Ausweisdokument.
Falls Ihre zuständige Landesärztekammer das KammerIdent-Verfahren nicht anbietet, wenden Sie sich für diese Fälle an den Anbieter Ihrer Wahl, welcher Ihnen ein alternatives Identifikationsverfahren anbieten wird. Ggf. wird dann das so genannte NotarIdent-Verfahren angewendet oder der Anbieter übernimmt selbst die Identifikation durch eigenes Personal.
Nähere Informationen erhalten Sie vom jeweiligen Anbieter.
44. Benötige ich den elektronischen Arztausweis als Vertragsarzt und ab wann?
Siehe Antwort: 3
45. Benötige ich den elektronischen Arztausweis als Krankenhausarzt und ab wann?
Unter anderem für die Nutzung der Anwendung Notfalldatenmanagement wird ein elektronischer Arztausweis zwingend benötigt. Das Notfalldatenmanagement auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) wird ab Mitte 2020 zur Verfügung stehen. Ob und wie Krankenhausbetreiber diese gesetzliche Anforderung umsetzen erfragen Sie bitte beim Krankenhausbetreiber.
Siehe Antwort: 3
46. Benötige ich den elektronischen Arztausweis als Arzt im Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen oder in sonstigen Rettungs‐ und Notdiensten und ab wann?
Siehe Antwort: 3,45
47. Benötige ich den elektronischen Arztausweis als Honorararzt, der in unterschiedlichen Praxen und Krankenhäusern tätig ist?
Siehe Antwort: 3,45
48. Was gilt für Krankenhausärzte, die eine Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung ausüben? Ist dafür ein elektronischer Arztausweis perspektivisch explizit notwendig und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt? Zu welchem Zeitpunkt ist mit genauen Bestimmungen für Kliniken und Rettungsstellen zu rechnen?
Siehe Antwort: 3,45
49. Benötige ich den elektronischen Arztausweis als Privatarzt?
Als Privatarzt benötigen Sie den eArztausweis für die von Ihnen genutzten Anwendungen, die einen eArztausweis erfordern. Ein gesetzlicher Zwang besteht nicht.
Zu den Anwendungen: Siehe Antwort: 3
50. Wie kann ich als Privatarzt eArztbriefe sicher elektronisch verschicken?
Mit Hilfe des elektronischen Arztausweises und einer sicheren Internet-Anwendung (S/MIME-fähiger E-Mail-Software) ist es möglich, elektronische Arztbriefe von Arzt zu Arzt sicher und Ende-zu-Ende-verschlüsselt zu verschicken.
51. Wo erhalte ich Beratung zu Themen rund um den elektronischen Arztausweis (Ansprechpartner)?
Diese Informationen erhalten sie bei Ihrer Ärztekammer.
52. Was ist das Sichere Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen?
Als „Sicheres Netz der KVen“ wird die Online-Infrastruktur des KV-Systems bezeichnet. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter http://www.kbv.de/html/14098.php oder bei Ihrer KV.
53. Welche Unterschiede würden für mich in der Nutzung bestehen, wenn die Arztbriefschreibung über KV‐Connect, KV‐SafeNet oder KV‐FlexNet erfolgt?
Als „Sicheres Netz der KVen“ wird die Online-Infrastruktur des KV-Systems bezeichnet. Hierfür existieren u. a. zwei Zugangswege. Einerseits das KV-SafeNet, hierbei wird ein VPN (Virtual Private Network) mit Hilfe eines in Hardware gesicherten kryptographischen Schlüssels aufgebaut. Weiterhin existiert als Zugangsweg zum sicheren Netz der KVen das so genannte KV-FlexNet. Hierbei wird ebenfalls ein VPN aufgebaut, aber die kryptographischen Schlüssel sind durch Software abgesichert. Mit dem Begriff KV-Connect werden die Anwendungen im Sicheren Netz der KVen umfasst.
Für die Nutzung der Anwendung „elektronischer Arztbrief“ sollte die Art und Weise des Zugangs zum Sicheren Netz der KVen keine Rolle spielen. Die elektronischen Arztbriefe sollten zur Absicherung der Integrität und Authentizität sowie zur Wahrung der Rechtssicherheit mit Hilfe des elektronischen Arztausweises elektronisch signiert sein.
Quelle:
https://www.kv-telematik.de/praxen-und-krankenhaeuser/sicheres-netz-der-kven/
54. Was ist grundsätzlich für den Erhalt der Förderung der eArztbriefschreibung notwendig?
Entsprechend dem E-Health-Gesetz ist die Förderung bei Nutzung der elektronischen Arztbriefe an die qualifizierte elektronische Signatur, z. B. des elektronischen Arztausweises, gebunden.
Siehe auch Antwort: 55
55. Wie funktioniert die Abrechnung der elektronischen Arztbriefschreibung gegenüber meiner KV? Welches sind die notwendigen Voraussetzungen?
Siehe Antwort: 10
Die Abrechnung der elektronischen Arztbriefschreibung erfolgt im Rahmen der quartalsweisen KV-Abrechnung. (Nähere Informationen finden Sie dort: http://www.kbv.de/html/earztbrief.php)
Im Folgenden sollen die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Förderung und die sich daraus möglicherweise ergebenden Fragen adressiert werden.
Grundsätzlich sollte dem antragstellenden Arzt bewusst sein, dass der Besitz eines eArztausweises nur eine der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Förderung ist. Aus Sicht des Arztes sind noch folgende weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
Notwendige Voraussetzung
- Das Praxisverwaltungssystems muss in der Lage sein, eArztbriefe zu versenden und zu empfangen
- Ist PVS bei KBV/KV akkreditiert https://www.kbv.de/html/pvs.php
Ansprechpartner
Nötig sind:
- PVS-Modul für eArztbrief und / oder eSignatur
- Signaturanwendungskomponente
- geeignetes Kartenterminal
Notwendige Voraussetzung
- Die Praxis muss an ein entsprechendes Kommunikationsnetz angeschlossen sein, um versenden und empfangen zu können.
Ansprechpartner
- zuständige KV und der PVS-Anbieter
Nötig ist:
- Anschluss für KV-SafeNet bzw. KV-FlexNet oder: Anschluss an die Telematikinfrastruktur
56. Was mache ich, wenn meine Kammer meine Daten an den Anbieter gesendet hat, ich aber von der Antragstellung Abstand nehmen möchte?
Die Übertragung der Antragsdaten an den Anbieter (die so genannte Vorbefüllung) stellt noch keine Beantragung eines elektronischen Arztausweises dar. Erst sofern Sie die Antragsunterlagen ausgedruckt, unterschrieben und sich identifizieren lassen haben, läuft das eigentliche Antragsverfahren.
Wenn Sie keinen eArztausweis beantragen wollen, müssen Sie nichts unternehmen. Die ggf. von der Kammer übertragenen (vorbefüllten) Daten werden entsprechend der Regelungen zum Datenschutz automatisch nach festgelegten Fristen im Antragsportal des Anbieters automatisch gelöscht, sofern Sie nicht darauf zugreifen und die Beantragung beenden.
Siehe auch Antwort auf Frage: 8
57. Wann muss ich den elektronischen Arztausweis sperren lassen und was muss ich dafür tun?
Sie müssen den elektronischen Arztausweis sperren lassen, wenn Sie „keine alleinige Kontrolle“ mehr über die Karte haben, wie es im Gesetz heißt. Dies wird der Fall sein, wenn Sie die Karte verloren haben. Bitte wenden Sie sich an die Sperrhotline Ihres Anbieters, alternativ ist der Anbieter ggf. auch an die bundesweit einheitliche Sperrhotline 116 116 angeschlossen. Mit der Beantragung wird i.d.R. ein Sperrkennwort vereinbart, welches Sie für die Sperrung nutzen.
Wenden Sie sich im Falle des Verlustes nicht an Ihre Ärztekammer, diese ist nicht berechtigt im Falle des Verlustes Ihre Karte zu sperren. Die Ärztekammer sperrt Ihren eArztausweis lediglich im Falle des Approbationsentzuges.
58. Was tue ich bei Diebstahl/Verlust meines elektronischen Arztausweises?
Siehe auch Antwort: 57
59. Derzeit verschickt meine Praxisassistentin/MFA meine Arztbriefe? Muss ich dies zukünftig beim elektronischen Versand selbst erledigen oder kann meine Praxisassistentin/MFA dies mit meinen Arztausweis für mich übernehmen?
Die Erzeugung der qualifizierten elektronischen Signatur eines elektronischen Arztbriefes entspricht der handschriftlichen Unterschrift eines papiergebundenen Arztbriefes. Die elektronische Unterschrift müssen Sie selbst durchführen. Der eigentliche Versand eines von Ihnen unterschriebenen Dokumentes kann auch zukünftig delegiert werden.
Sieh auch Antwort auf Frage: 42
60. Ich habe gehört, dass ich eine Vielzahl von elektronischen Unterschriften auch auf einmal leisten kann? Wie funktioniert dies und worauf muss ich dabei achten?
Durch die sog. Stapelsignatur erhalten Anwender des elektronischen Arztausweises die Möglichkeit, dutzende Dokumente nach einmaliger PIN-Eingabe elektronisch zu unterzeichnen. Tlw. gelten speziellere Anforderungen an die Absicherung der so genannten Stapelsignatur. Diese Anforderungen sind beschrieben in den Handbüchern zu Ihrem Praxisverwaltungssystem bzw. dem Konnektor, welcher die Signaturerzeugung steuert.
61. Ersetzt eine Signaturanwendungskomponente den elektronischen Arztausweis?
Nein. Eine Signaturanwendungskomponente (SAK) ist eine Software. Diese steuert die kryptographischen Operationen für z. B. die Signaturerstellung durch die Karte bzw. die Verifizierung der Signatur. Auch das PIN-Management übernimmt die Software. D.h. die Software ersetzt die Karte nicht! Der so genannte eHealth-Konnektor (nicht der VSDM-Konnektor!) wird eine Signaturanwendungskomponente beinhalten.
62. Kann ein Arzt bei einer Doppelmitgliedschaft bei der Zahn- und Ärztekammer 2 eArztausweise beantragen?
Ja, es entstehen aber auch doppelte Kosten ohne einen Mehrwert.
63. Was muss ich bei der Anlage eines Medikationsplans / Notfalldatensatzes beachten?
Für die Erstellung eines Notfalldatensatzes benötigen Sie einen eArztausweis. Ebenso ist der eArztausweis notwendig, um auf den elektronischen Medikationsplan auf der eGK des Patienten oder auf dessen zukünftige elektronische Patientenakte zuzugreifen.
Siehe auch Antwort: 3
64. Kann der Patient die von mir angelegten Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte ändern?
Nein, der Patient kann derzeit keine von Ihnen angelegten Daten, bspw. im Notfalldatensatz, löschen. Er kann allerdings die Einwilligung in die Nutzung der Anwendung jederzeit widerrufen. Infolgedessen werden alle Daten der Anwendung auf der elektronischen Gesundheitskarte gelöscht. Ansonsten hat der Patient nur Leserechte, für die auf der elektronischen Gesundheitskarte abgelegten Informationen.
65. Was genau versteht man unter der ab dem 01.01.2021 vorgesehenen elektronischen Patientenakte? Sollen die medizinischen Daten auf der eGK (zwischen‐)gespeichert werden? Oder liegen die Daten auf einem anderen Server als dem des Arztes? Kann der Patient über die Daten frei verfügen, d. h. diese auch jederzeit einsehen?
Informationen zur elektronischen Patientenakte finden Sie auf der Webseite der gematik, die für die Konzeption und Spezifikation dieser Anwendung der Telematikinfrastruktur zuständig ist.
66. Warum funktioniert mein eArztausweis von medisign (G0 Karte) nicht im Zusammenspiel mit meinem Kartenleser und dem Konnektor?
Die heute teilweise in den Praxen noch vorhandenen VSDM-Konnektoren unterstützen nicht das sogenannte PIN-Handling, insbesondere hinsichtlich der Kartenaktivierung der Vorläufer-HBA von Medisign (G0-Karten). Diese Funktionalität wird erst unterstützt mit dem QES-fähigen eHealth-Konnektor.
Siehe auch: 4
67. Für Hausbesuche etc. verwende ich ein mobiles Kartenterminal, um die Versichertenstammdaten der eGKs der Patienten einzulesen. Im Handbuch meines mobilen Kartenterminals habe ich gelesen, dass erst der so genannte G2-eArztausweis hierfür nutzbar ist und nicht mein bisheriger eArztausweis der medisign (G0-HBA; Vorläuferkarte). Warum ist das so?
Die Aussage aus dem Handbuch ist korrekt und hat den folgenden Hintergrund:
Die eArztausweise, die als sogenannte Vorläufer-HBA bzw. G0-Karten heute von medisign ausgegeben werden, unterstützen nicht das Card-2-Card-Verfahren in der gleichen Art und Weise wie es die Telematikinfrastruktur oder die Gesundheitskarten nutzen. Die Karten sind damit zueinander diesbezüglich inkompatibel.
Der Einsatz dieser eArztausweise ist nur sinnvoll in Verbindung mit Anwendungen, die die X.509-Zertifikate für die qualifizierte Signatur, die Authentifizierung oder die Verschlüsselung nutzen. Dazu zählen beispielsweise der elektronische Arztbrief, der Laborbefund oder die Quartalsabrechnung zur KV.
Anwendungen, aktuell lediglich das Versichertenstammdatenmanagement, die auf das Card-2-Card-Verfahren aufsetzen und damit CV-Zertifikate (card verifiable certificate) nutzen, sind mit diesen Vorläufer-Karten nicht nutzbar.
In Nutzungsszenarien mit sogenannten „mobilen Kartenterminals“ geht es um das Auslesen der Versichertenstammdaten (VSD) der eGK. Hierfür ist alternativ ebenfalls die SMC-B, auch Praxisausweis genannt, nutzbar. Diese Karten werden vom KV-System ausgegeben. Die SMC-B gibt es auch in einer so genannten ID000-Bauform (ähnlich einer SIM-Karte). Diese SMC-B (im SIM-Kartenformat) können Sie dauerhaft in einen speziellen Slot ihres mobilen Kartenterminals einstecken und per PIN aktivieren. Damit haben Sie die dauerhafte Möglichkeit der Nutzung des mobilen Kartenterminals, auch ohne einen eArztausweis der Generation-2. Die Dienstleister der PVS-Anbieter sollten auch zu diesen Themen Support anbieten.
Seitens medisign besteht die Zusage, dass Vorläufer-Karten zu G2-Karten ausgetauscht werden. Bitte gehen Sie in diesem Fall direkt auf medisign zu.
Die anderen drei zugelassenen Anbieter geben vollwertige, sogenannten G2-Karten aus.
Ansonsten verweisen wir auch auf folgende Fragen in dieser FAQ:
Siehe auch Antwort: 20
Siehe auch Antwort: 66