Politik
Datengestütztes Management für Patienten mit Herzinsuffizienz
Donnerstag, 17. Dezember 2020
Berlin– Um die telemedizinische Versorgung von Patienten mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz in der ambulanten Versorgung zu etablieren, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute die entsprechenden Vorgaben in der Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (MVV-RL) angepasst.
Der neue Versorgungsansatz basiert auf einer Kooperation zwischen telemedizinischen Zentren (TMZ) und niedergelassenen Ärzten. Vitalparameter der Patienten werden dabei nicht mehr nur sporadisch, sondern kontinuierlich erfasst. Während die TMZ für das Datenmanagement inklusive der technischen Ausstattung der Patienten verantwortlich sind, bleibt die direkte Therapieentscheidung grundsätzlich in den Händen der niedergelassenen Ärzte.
Nur in Randzeiten, etwa außerhalb der Praxisöffnungszeiten oder in besonderen Fällen, bei denen eine intensive Überwachung der individuellen Symptomatik notwendig erscheint, würde das TMZ die Versorgung absichern.
„Bei diesem neue Behandlungskonzept greifen verschiedene Bausteine ideal ineinander. Die digitale Technik garantiert, die Behandlung der Patientinnen und Patienten – wenn nötig täglich 24/7 – zu überwachen, abzusichern und bei Bedarf sehr schnell anzupassen“, erläuterte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Methodenbewertung. Sie sei zuversichtlich, dass dank der strukturierten, telemedizinischen Betreuung Klinikaufenthalte, Komplikationen oder gar Todesfälle verhindert werden können.
Telemedizin bringt Vorteile bei fortgeschrittener Herzschwäche
Die ausgewerteten Studiendaten zeigen, dass Menschen mit einer fortgeschrittenen Herzschwäche, also im Stadium NYHA II oder III, von der nun beschlossenen Form einer telemedizinischen Betreuung profitieren. In diesem Stadium der Herzschwäche führen schon alltägliche und leichte körperliche Belastungen zu Beschwerden. In Deutschland wird jährlich bei circa 500.000 Menschen eine fortgeschrittene Herzschwäche diagnostiziert.
Die strukturierte telemedizinische Versorgung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Patientin oder der Patient mit Herzinsuffizienz NYHA II oder III und einer verringerten Pumpleistung (Ejektionsfraktion) des Herzens bereits mit einem Herzschrittmacher behandelt wird. Sie kommt außerdem für Menschen mit einer fortgeschrittenen Herzschwäche jedoch ohne Herzschrittmacher infrage, die wegen einer kardialen Dekompensation, bei der es zu Wasseransammlung in der Lunge und zur Atemnot bereits im Ruhezustand kommt, in den letzten 12 Monaten im Krankenhaus behandelt wurden.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die strukturierte telemedizinische Betreuung von Patienten mit einer Herzinsuffizienz kann als ambulante Leistung von Ärzten erst dann erbracht und abgerechnet werden, wenn der Bewertungsausschuss über die Höhe der Vergütung entschieden hat – dies muss innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten erfolgen. © aha/aerzteblatt.de

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