Ärzteschaft
Wer Anbindung an Telematikinfrastruktur fristgerecht bestellt, darf nicht bestraft werden
Freitag, 22. März 2019
Berlin – Bis zum 31. März müssen Ärzte und Psychotherapeuten den Anschluss ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) bestellen. Bis zum 30. Juni müssen die Praxen dann an die TI angeschlossen sein, sonst drohen den Praxen Sanktionen. Das ist auch der Fall, wenn die Industrie die Arbeiten nicht fristgerecht erledigen kann. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mahnt daher, dass Ärzten, die von der Industrie nicht auftragsgemäß angeschlossen werden, keine Sanktionen drohen dürfen.
„Niedergelassene, die fristgerecht bis 31. März die Technik bestellen, dürfen nicht bestraft werden“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Thomas Kriedel jetzt. Er betonte, die KBV sei darüber bereits mit dem Bundesgesundheitsministerium im Gespräch. „Wir brauchen eine Lösung für den Fall, dass Firmen die bestellten Komponenten nicht bis zum 30. Juni in allen Praxen installieren können“, so Kriedel.
Entscheidend sei, dass Ärzte und Psychotherapeuten bis Ende des Monats die Anbindung an die TI bestellen. „Wer nicht fristgerecht bestellt, wird sich auch nicht auf eine verspätete Lieferung berufen können“, sagte Kriedel. Er riet Praxen dazu, sich von den Unternehmen gegebenenfalls bestätigen zu lassen, dass es zu einem Verzug bei der Lieferung oder Installation kommen könnte, und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung darüber zu informieren.
Auch die Vertreterversammlung der KBV hatte am vorigen Freitag eine Strafzahlung der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten für Installationsverzögerungen durch die Industrie „kategorisch abgelehnt“. Dieser Vorgang könne „durch die Niedergelassenen weder verschuldet noch beeinflusst werden“, heißt es in dem verabschiedeten Papier. Der Gesetzgeber wird darin aufgefordert, die Strafandrohung der Honorarkürzung um ein Prozent gegen jene aufzuheben, die eine fristgerechte Bestellung der TI bis zum 31. März nachweisen können. © may/EB/aerzteblatt.de

Dem Sinne nach handelt es sich um Nötigung!
„(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Herr Kriedel versteht den Sinn nicht
Die vielen Übel der Telematik-Infrastruktur bestehen darin, daß der Datenschutz nicht gewährleistet ist, daß die Testläufe Pannen aufgezeigt haben, die bislang nicht ausgemerzt werden konnten, und daß die TI sich nicht an weltweite IT-Standards zum Datenaustausch hält, sondern eine hausbackene Lösung darstellt.
Es geht allein darum, daß die KBV sich schützend vor ihre Mitglieder stellt, die wohl informiert Nein sagen zu dieser technologie, die uns zurückwirft und ein Chaos implementiert.

Nachrichten zum Thema

Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.