Ärzteschaft
Änderungen im Geburtenregister: Ärzte dürfen nur Bescheinigungen für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung ausstellen
Donnerstag, 11. April 2019
Berlin – Ärzte dürfen zur Änderung des Eintrages im Geburtenregister nur Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung eine Bescheinigung ausstellen. Auf die entsprechende Regelung im „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ weist die Bundesärztekammer (BÄK) hin.
Am 22. Dezember 2018 ist das „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ in Kraft getreten. Seitdem ermöglicht Paragraf 45b des Personenstandsgesetzes Menschen mit DSD, durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Geburtenregister ändern zu lassen.
Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. Varianten der Geschlechtsentwicklung stellen eine heterogene Gruppe von Abweichungen der Geschlechtsdeterminierung oder -differenzierung dar, die nach der bei der Konsensuskonferenz in Chicago 2005 international festgelegten Definition unter dem Begriff ‚Differences/Disorders of Sex Development (DSD)’ zusammengefasst werden.
Die BÄK weist daraufhin, dass nur in diesen Fällen durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gegenüber dem Standesamt nachzuweisen ist, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt.
Nähere Informationen zu dem Thema DSD hat die BÄK in ihrer Stellungnahme „Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ vorgelegt.
Auch die S2k-Leitlinie „Varianten der Geschlechtsentwicklung“, die über die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) verfügbar ist, gibt Handlungsempfehlungen für die Bereiche Psychologie/Psychotherapie (Diagnostik/Therapie), Medizin (Diagnostik/ Therapie) und Selbsthilfe (Kontakt/ Kooperation) für Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung zum Zeitpunkt der Geburt und im weiteren Lebensverlauf. © hil/aerzteblatt.de

Es ist nicht strafbar "Variante der Geschlechtsentwicklung" ist nicht gleich Intersexualität
Quelle: https://www.lsvd.de/recht/ratgeber/intersexuelle/ratgeber-fuer-inter-und-transgeschlechtliche-menschen.html#c12931
6. Bestrafung der Ärzt*innen wegen Ausstellung falscher Gesundheitszeugnisse?
Nach § 278 StGB werden Ärzt*innen bestraft, "welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen".
Ob sich Ärzt*innen nach § 278 StGB strafbar machen, wenn sie inter-. und transgeschlechtlichen Menschen ohne körperliche Anomalien bescheinigen, dass bei ihnen eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt, hängt davon ab, welche Personengruppen unter den Begriff "Variante der Geschlechtsentwicklung" fallen.
Der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass unter dem Begriff nur Menschen mit bestimmten körperlichen Anomalien fallen, ist nicht bindend, sondern nur eine Auslegungshilfe. Bindend ist dagegen die feststehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt. Der Gesetzgeber muss die Rechtsordnung so ausgestalten, dass die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
Daraus folgt, dass der Hinweis in der Gesetzesbegründung zu einer verfassungswidrigen Einschränkung des Begriffs "Variante der Geschlechtsentwicklung" führen würde. Sie ist deshalb unbeachtlich. Die Ärzt*innen können deshalb ohne weiteres auch inter- und transgeschlechtliche Menschen ohne körperliche Abweichungen unter den Begriff "Variante der Geschlechtsentwicklung" einordnen. Das ist möglich, weil der Gesetzgeber weder im Gesetz noch in der Begründung klargestellt hat, dass das Gesetz auf solche Menschen keine Anwendung finden soll. Außerdem hat er im Gesetzeswortlaut selbst - nur der ist bindend! - keine Definition von "Varianten der Geschlechtsentwicklung" vorgegeben, sondern nur in der Begründung. Diese ist aber verfassungswidrig zu eng gefasst.
Die Juristen sagen: "Der Begriff muss entgegen den Intentionen des Gesetzgebers 'verfassungskonform' ausgelegt werden."

Im Gesetzt stehts anders
2.Nur weil irgendwelche Beamt*innen heulen, dass trans Menschen dieses Gesetz nutzen heißt es noch lange nicht, dass da Ärtz*innen die Konsequenzen von kriegen (siehe Kommentar " Sollen Ärzt*innen sich selber anzeigen?" )
3. Wenn der Staat nicht will, dass Trans Menschen dieses Gesetz nutzen, dann sollte mal endlich das scheiß TSG reformiert werden.
Es ist doch klar, dass sich Menschen nicht für ein Verfahren entscheiden was mehrere tausend Euro kostet und mehrere invasive Gutachter*innen Gespräche in Anspruch nimmt, und dazu noch länger dauert als das Personenstands- und Namensgesetz.

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