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Politik

Ärztliche Leichenschau soll besser vergütet werden

Mittwoch, 24. April 2019

/v.poth, stockadobecom

Berlin – Die ärztliche Leichenschau könnte bald besser vergütet werden. Rund 166 Euro sind künftig für eine eingehende Leichenschau (Leistungsnummer 101) vorgesehen – plus Zuschläge, wie ein Refe­rentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für eine „Fünfte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“ zeigt, der dem Deut­schen Ärzteblatt (DÄ) vorliegt. Die Verordnung soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Die Vergütungshöhe – zuzüglich des Wegegeldes beziehungs­weise der Reiseentschä­digung und gegebenenfalls anfallender Zuschläge – korrespon­diere mit dem von einer Arbeitsgruppe der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landes­ge­sundheitsbehörden (AOLG) zur Verbesserung der Qualität der äußeren Leichenschau 2011 erarbeiteten Vorschlag für die Honorierung, schreibt das Ministerium in der Begrün­dung zum Entwurf.

Die Arbeitsgruppe hatte eine Erhöhung der GOÄ bisher vorge­sehenen Vergütung befür­wor­tet und im Regelfall einen Betrag von 170 Euro als ange­messen erachtet. Derzeit können Ärzte dafür rund 51 Euro verlangen: Etwa wenn sie nachts oder am Wochen­ende gerufen werden. Ansonsten liegt der Satz mit knapp über 33 Euro deutlich niedriger.

Wie das Ministerium weiter erklärt, bedürfe es bei der ärztlichen Untersuchung eines To­ten mit der Feststellung des Todes und der Qualifikation der Todesart „besonderer Sorg­falt“ – einschließlich des notwendigen Zeitaufwandes und der fachlichen Qualifika­tion. Darüber hinaus werde „mit der Leichenschau auch wichtige der Rechtssicherheit und weiteren öffentlichen Interessen dienende Aufgaben wahrgenommen“. Die im Gebühren­verzeichnis der GOÄ enthaltenen Gebührenpositionen und das damit festgelegte Honorar für die Todesfeststellung entsprächen jedoch nicht mehr den Anforderungen.

Die Kosten der Reform tragen in diesem Fall weder die gesetzliche noch die private Krankenversicherung. Die Leistungen zur Todes­fest­stellung müssen Hinterbliebene selbst bezahlen. Das Ministerium rechnet mit Mehrkosten von rund 78,9 Millionen Euro pro Jahr, die im Rahmen der Bestattungskosten aufzu­bringen seien. Die Mehrkosten für Städte und Gemeinden schätzt das BMG durch ordnungs­rechtliche Bestattun­gen und Sozialbe­stattungen auf rund 3,3 Millionen Euro.

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg zeigte sich erfreut über die Pläne. Mit der Berechnungs­fähigkeit von Zuschlägen für besondere Umstände bei der Leichenschau und für die Durchführung der Leichenschau zu bestimmten Zeiten werde dem damit verbun­denen erhöhten Aufwand Rechnung getragen, erklärte Präsident Wolfgang Miller. Er geht alles in allem derzeit von einer künftigen Vergütung der ärztli­che Leichenschau in Höhe von 170 Euro aus.

Von der Bundesärztekammer (BÄK) hieß es, die Leichenschau sei für Ärzte derzeit „nicht einmal annähernd kostendeckend“, wie Klaus Reinhardt, BÄK-Vorstandsmitglied und Vor­sitzender des Ausschusses „Gebührenordnung für Ärzte“ erklärte. Es sei daher gut, dass das Ministerium im Wesentlichen die Vorschläge der Ärzte aufgreife.

Essenziell sei die deutliche Anhebung des Honorars. Ebenso wichtig sei aber die differen­zierte Abbildung der vorläufigen und der eingehenden Leichenschau in unterschiedlichen Gebührenpositionen und die Berechnungsfähigkeit von Zuschlägen bei besonderen To­des­­umständen oder bei einer unbekannten Leiche. Erfreulich sei ebenfalls, dass in Zu­kunft die sogenannten „Unzeitenzuschläge“ bei Erbringung der Leichenschau in Nacht- oder Abendstunden, an Wochenenden und an Feiertagen berechnungsfähig seien.

Kritisch sieht die BÄK zum Beispiel, die aus den Kalkulationszeiten abgeleiteten zeitli­chen Mindestvorgaben, die der Referentenentwurf für die Leichenschau vorsieht. Durch zeitliche Mindestvorgaben seien erneut Abrechnungsstreitig­keiten programmiert, da sie von vornherein bestimmte Fallkonstellationen gebühren­recht­lich ausschließen. Daher lehne man diese Mindestvorgaben ab, hieß es.

© may/aerzteblatt.de

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