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Politik

Honorarärzte sind sozialversicherungs­pflichtig

Dienstag, 4. Juni 2019

/fotolia, Joerg Lantelme

Kassel – Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte eines Kran­ken­hauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozial­gerichts (BSG) entschieden (Az.: B 12 R 11/18 R u.a.).

Bei einer Tätigkeit als Arzt sei eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen, hieß es vom BSG. Entscheidend sei, ob die Betroffe­nen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert seien.

Letzteres sei bei Ärzten in einer Klinik „regelmäßig gegeben“, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrsche, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmeri­schen Einfluss hätten, hieß es vom 12. Senat. So seien Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen arbeiten müsse.

Hinzu komme, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Res­sour­cen einer Klinik nutzten. Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben.

Die Hono­rarhöhe sei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichti­gen­den In­dizien und vorliegend „nicht ausschlaggebend“. Ein etwaiger Fachkräfte­man­gel im Gesundheitswesen habe keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht, so das BSG.

Honorarärzte sind kurzfristig und zeitlich begrenzt einsetzbar. Das macht sie vor allem für Krankenhäuser im ländlichen Raum attraktiv, die unter Fachkräftemangel leiden.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) war bei Überprüfungen jedoch zu dem Schluss ge­kommen, dass die Honorarärzte oftmals nicht wie Freiberufler beschäftigt werden, sondern wie abhängig Beschäftigte. Damit muss für sie Arbeitslosenversi­cherung und teilweise auch Rentenversicherung abgeführt werden.

Dagegen hatten Mediziner, Kliniken und Krankenhausträger aus mehreren Bundes­län­dern geklagt. Insgesamt sollten vor dem BSG heute elf ähnliche Fälle verhandelt wer­den.

Laut dem Bundesverband der Honorarärzte greift im Schnitt jede zweite Klinik auf freiberufliche Mediziner zurück. Der Verband erwartet nun massive Versorgungsprob­leme in den Kliniken und, dass Krankenhäuser verstärkt auf Ärzte als Zeitarbeiter set­zen. © may/dpa/aerzteblatt.de

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