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Ärzteschaft

Liste mit Kontakten für Schwangerschafts­abbrüche aktualisiert

Freitag, 6. September 2019

/Olena Sokalska, stockadobecom

Berlin – Die Bundesärztekammer (BÄK) hat die Informationsliste mit Kontakten zu Ärzten und Einrichtungen aktualisiert, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Wie die BÄK heute mitteilte, gibt es gut fünf Wochen nach dem Start des Registrierungsverfahrens aktuell 215 Einträge aus allen Bundesländern.

Darunter befinden sich neben ambulanten Einrichtungen auch Krankenhäuser, die ent­sprechen­de Eingriffe vornehmen. Zahlreiche weitere Anträge auf einen Eintrag in die Liste durchliefen derzeit das Verifizierungsverfahren und würden in der nächsten Aktua­lisierungsrunde ergänzt, hieß es von der BÄK.

Die Liste mit Ärzten, Krankenhäusern und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 Strafgesetzbuch durchführen, be­fin­­det sich seit dem Start des Registrierungsverfahrens am 29. Juli 2019 im Aufbau. Sie wird kontinuierlich erweitert.

Beim ersten Aufschlag der Liste hatte es Kritik gegeben, weil lediglich rund 90 Ärzte auf­geführt waren. Die meisten ka­men damals aus Berlin und Hamburg. Dort gab es bereits ähnliche Listen. Für die neue Liste gilt, dass die Aufnahme Ärzten und Einrichtungen frei­gestellt ist. Ein Eintrag kann auf der Internetseite der BÄK beantragt werden. Die Regis­trie­­rung nimmt etwa drei Minuten in Anspruch. Ein mehrstu­fi­ger Verifizierungsprozess soll die Sicherheit und Korrektheit der Angaben gewährleisten.

Um den Aufbau der Liste weiter zu beschleunigen, informiert die BÄK kontinuierlich über die Liste und das Anmeldeprozedere. Abgerufen werden kann die Liste auf der Internet­seite der Bundesärztekammer.  Dort findet sich auch eine Suchfunktion nach Postleit­zah­len und Orten. Die Liste wird außerdem von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) veröffentlicht.

Aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hieß es heute, man begrüße den Fort­schritt bei der Erstellung der Informationsliste. „Wir bauen darauf, dass die Bundesärzte­kammer künf­tig noch mehr Ärzte dafür gewinnen kann“, sagte ein BMG-Sprecher dem Deutsch­en Ärzteblatt.

Mit dem am 29. März 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch wurde das Schwangerschaftskonfliktgesetz in § 13 ergänzt. So soll die Bundesärztekammer (BÄK) eine Liste der Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen führen, die ihr mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches durchführen.

Diese Liste kann auch Angaben über die jeweils angewendeten Methoden zur Durch­füh­rung eines Schwangerschaftsabbruchs enthalten, soweit der BÄK diese mitgeteilt werden. Das ist den einzelnen Ärzten und Einrichtungen nicht erlaubt.

Mit der Liste will es der Gesetzgeber ermöglichen, dass Ärzte, Krankenhäuser und Ein­richtungen über Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch informieren können, ohne Gefahr zu laufen, gegen strafrechtliche Vorgaben zu verstoßen.

© may/aerzteblatt.de
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