Politik
Bundesratsausschuss sieht G-BA bei Gesundheits-Apps gefragt
Dienstag, 10. September 2019
Berlin/München – Gesundheits-Apps sollten nicht am Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vorbei in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden. Diese Auffassung vertritt der Gesundheitsausschuss des Bundesrats, der den Ländern Korrekturen am Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) der Bundesregierung empfiehlt.
„Der im Gesetzentwurf eingeschlagene Weg in die Erstattung von digitalen Gesundheitsanwendungen geht am Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vorbei“, kritisiert der Ausschuss. Dieser habe aber über den Nutzen und die Wirtschaftlichkeit einer zulasten der GKV zu erbringenden Leistung in Richtlinien zu entscheiden.
Der Bundesrat schlägt vor, dass der G-BA im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) über die Apps bestimmen soll. Die Entscheidungsfrist darüber, ob eine App von den Krankenkassen bezahlt werden muss, sollte drei Monate betragen. Bislang sieht der Gesetzentwurf vor, dass das BfArM die Apps prüft und in ein spezielles Verzeichnis aufnimmt. Der Bundesrat tagt am 20. September zum DVG.
Hohe Qualitätsstandards für die Gesundheits-Apps hat unterdessen die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Bayerns gefordert. „Apps auf dem Smartphone oder Tablet sind nun einmal keine Allheilmittel. Wenn sie wirklich in der Patientenversorgung eine wichtige Rolle spielen sollen, dann müssen für sie hohe Anforderungen hinsichtlich Datenschutz und Qualitätsstandards gelten, ebenso wie für Medizinprodukte und Arzneimittel auch“, hieß es aus dem Vorstand der KV.
Laut Wolfgang Krombholz, Pedro Schmelz und Claudia Ritter-Rupp ist „eine gründliche Prüfung möglichst durch den G-BA, der auch ansonsten die Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten vorgibt, eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme von Apps in den Leistungskatalog der GKV.
Die bislang Gesetzentwurf vorgesehene Listung im Verzeichnis des BfArM reiche dafür nicht aus. „Zudem müssten, wie bei allen digitalen Anwendungen, die Nutzer, in dem Fall also die Patienten, die Kontrolle über ihre Daten behalten und damit die Möglichkeit bekommen, selbst zu bestimmen, was von ihren Gesundheitsdaten wie gespeichert und von wem weiter genutzt werden kann“, hieß es aus der KV. © hil/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema

Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.