Politik
Psychotherapeutenausbildungsreform: Mehr Geld im Psychiatriejahr vorgesehen
Freitag, 20. September 2019
Berlin – Die Fraktionen der Regierungsparteien haben Änderungsanträge zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vorgelegt. Das Gesetz soll am 26. September in 2./3. Lesung im Bundestag debattiert und dann verabschiedet werden.
Positive Änderungen im Vergleich zum Kabinettsentwurf gibt es unter anderem für Psychotherapeuten, die ihre Ausbildung noch nach dem alten Recht beenden müssen. Problematisch scheint immer noch die Finanzierung der ambulanten Weiterbildung für Psychotherapeuten.
Wer vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP) oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) begonnen hat, hat künftig eine Übergangsfrist von 12 Jahren zum Beenden der Ausbildung (§ 27 PsychThG).
Hinzugefügt wurde mit den Änderungsanträgen eine Härtefallregelung, etwa wegen Kindererziehungszeiten oder pflegebedürftiger Angehöriger, durch die sich die Übergangsfrist noch einmal um drei Jahre verlängern kann. Die Berufsverbände hatte sich zuvor einhellig für eine Übergangsfrist von 15 Jahren ausgesprochen.
Künftig mindestens 1.000 Euro monatlich
Darüber hinaus gesteht die Regierungskoalition denjenigen, die sich nach dem 31. August 2020 noch in einer Ausbildung zum PP oder KJP befinden, eine monatliche Vergütung von „mindestens 1.000 Euro“ für die obligatorische praktische Tätigkeit (Vollzeit) in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken zu.
Bisher erhalten die meisten Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) für diese Arbeit nach einem abgeschlossenen Studium kein Geld oder nur wenig. PiA haben immer wieder mit Demonstrationen auf ihre prekäre Lebenssituation aufmerksam gemacht, unter anderem mit dem Slogan: „Psychotherapeuten in Ausbeutung“.
„Der monatliche Betrag von mindestens 1.000 Euro ist für Psychotherapeuten in Ausbildung eine gute finanzielle Unterstützung“, sagte BPtK-Präsident Dietrich Munz dem DÄ in einer ersten Stellungnahme. Auch die gesundheitspolitische Sprecherin der Grünen, Maria Klein-Schmeink, lobte bei der Jubiläumstagung des Bundesverbands der Vertragspsychotherapeuten (bvvp) vorgestern Abend, „die wesentlichen materiellen Schritte nach vorne“.
Finanzierung nur über Behandlungsstunden
Ambulanzen an den künftigen Weiterbildungsinstituten sollen weiterhin zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung von Versicherten zugelassen werden (§ 117 SGB V). Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) finanzieren durch ihre dort geleisteten Therapiestunden einen Teil ihrer Weiterbildung.
Der Änderungsantrag stellt nun klar, dass die PiW künftig mindestens 40 Prozent der von den Krankenkassen gezahlten Vergütung erhalten sollen und dass dies auch nachgewiesen werden muss. Weitere Regelungen zur Finanzierung der ambulanten Weiterbildung finden sich aber auch im Änderungsantrag nicht.
„Die ambulante Weiterbildung kann nicht allein durch die Erlöse aus Behandlungen finanziert werden – die Institute und die PiW brauchen mehr Unterstützung“, erklärte BPtK-Präsident.
Auch Grünen-Politikerin Klein-Schmeink hätte sich „etwas mehr Mut der Regierungsparteien gewünscht“. Gefordert wurde zuvor eine gesetzlich geregelte Zusatzfinanzierung, beispielsweise analog zu § 75a Sozialgesetzbuch V, die PiWs ein Einkommen in Höhe des Tarifgehalts von Assistenzärzten in Krankenhäusern sichert.
Grundzüge der Psychotherapeutenausbildungsreform
Kernstück des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform der Psychotherapeutenausbildung ist ein fünfjähriges Hochschulstudium der Psychotherapie, das aus einem dreijährigen Bachelorstudium und einem zweijährigen Masterstudiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule bestehen soll. Hochschulische Lehre und berufspraktische Einsätze sollen in einer – noch ausstehenden – Approbationsordnung näher vorgegeben werden. Die Approbation kann nach einer staatlichen Prüfung künftig bereits nach dem Psychotherapiestudium beantragt werden. Daran schließt sich eine nach Landesrecht zu organisierende Weiterbildung in stationären und ambulanten Einrichtungen an. Dabei werden die Fachkunde in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren erworben sowie Schwerpunkte in der Behandlung von Erwachsenen beziehungsweise Kindern und Jugendlichen gesetzt. Danach kann der Eintrag in das Arztregister erfolgen und die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beantragt werden. Die ambulante Weiterbildung soll an den bewährten Ausbildungsinstituten und -ambulanzen ausgerichtet sein, die dann in Weiterbildungsinstitute umbenannt werden.
Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ wurde nicht geändert, Ärzte können den Zusatz „ärztliche oder ärztlicher“ Psychotherapeutin/Psychotherapeut verwenden (§ 1, Abs. 1 PsychThG). Die Kritik aus der Ärzteschaft an der vom Bundesgesundheitsministerium gewählten Berufsbezeichnung war zuvor groß.
So hatte der 122. Deutsche Ärztetag in Münster den Gesetzgeber aufgefordert, die Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ zu verwenden. Psychotherapeuten seien eben nicht nur PP und KJP, sondern auch Ärzte mit einer entsprechenden Weiterbildung, betonten die Abgeordneten. Nur die differenzierten Berufsbezeichnungen verdeutlichten den Patienten, vor welchem fachlichen Hintergrund psychotherapeutische Leistungen erbracht würden.
Der Gesetzgeber erweitert die Legaldefinition um anerkannte Methoden
Den Forderungen nach einer offeneren Legaldefinition der Berufsausübung als im Kabinettsentwurf vorgesehen, haben die Koalitionsparteien nur zum Teil entsprochen. „Psychotherapie ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenomme Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist“, heißt es in den Änderungsanträgen (§ 1, Abs. 2 Psychotherapeutengesetz).
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und einige Berufsverbände hatten zuvor die Einengung auf wissenschaftlich anerkannte Verfahren kritisiert, weil damit die Forschung und die Weiterentwicklung der Psychotherapie behindert werde. Der Gesetzgeber hat nun die Legaldefinition um den Einschub „Methoden“ erweitert. „Damit werden in Zukunft auch Therapieformen erfasst, die keine Psychotherapieverfahren im klassischen Sinne seien, aber anerkannte Methoden psychotherapeutischer Behandlungen“, heißt es in dem Text.
„Es ist nicht ganz das, was wir wollten, aber mit dieser Regelung kann zumindest die Klinische Neuropsychologie in die Weiterbildung aufgenommen werden“, erläuterte BPtK-Präsident Munz. Neuropsychologie gilt nicht als Verfahren, sondern als Methode. Sie wurde vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie zwar wissenschaftlich anerkannt, aber nicht zur vertieften Ausbildung empfohlen, weil sie nicht die Breite des Anwendungsbereiches für Psychotherapie abdecken kann. Denn die Neuropsychologie ist auf den Diagnosebereich F0 (hirnorganisch erworbene Schädigungen) spezialisiert.
Deutsches Ärzteblatt print
aerzteblatt.de
Konkretisiert wird mit dem Änderungsantrag darüber hinaus auch § 92, Abs 6a Sozialgesetzbuch. Danach soll der Gemeinsame Bundesausschuss(G-BA) bis zum 31. Dezember 2020 eine eigenständige Richtlinie für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung erarbeiten.
Hinzugefügt wurde, dass diese Richtlinie „insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen und psychotherapeutischen Handlungsbedarf“ gelten soll. Der G-BA könne dabei Regelungen treffen, die „diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren“ sowie den Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung erleichtern.
Damit wird klargestellt, dass sich der Auftrag des G-BA nicht allein auf die psychotherapeutische Versorgung bezieht, sondern die psychiatrische Versorgung und auch andere Versorgungsbereiche mit einbezieht.
„Wir haben hart gerungen“, sagten die Mitglieder des Bundestag-Gesundheitsausschusses Georg Kippels, CDU/CSU und Dirk Heidenblut, SPD, bei der Jubiläumstagung des bvvp. Sie äußerten die Hoffnung, dass das Gesetz „Zufriedenheit auslösen wird“. „Wir sind froh, dass das Gesetz jetzt schließlich kommt“, erklärte BPtK-Präsident Munz und auch Grünen-Politikerin Klein-Schmeink bekräftigte dies. Sie sieht allerdings noch viel Weiterentwicklungsbedarf in den kommenden vier Jahren. © PB/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema

Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.