Politik
Übergangsfrist bei Personalvorgaben für Intensivpflege von Frühgeborenen verlängert
Freitag, 20. September 2019
Berlin – Perinatalzentren dürfen von den Personalvorgaben für die Intensivpflege von Frühgeborenen bis zum 31. Dezember 2021 abweichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verlängerte gestern diese Übergangsfrist und legte zudem die Grenzen für die kommenden Jahre fest.
Demnach müssen Perinatalzentren den schichtbezogenen Betreuungsschlüssel von 2020 bis zum Jahr 2022 zu 90 Prozent, für das Jahr 2023 zu 95 Prozent und erst ab 2024 zu 100 Prozent erfüllen. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegekräfte, die sich in einer Fachweiterbildung „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ befinden, dürfen zukünftig hälftig auf die Fachweiterbildungsquote angerechnet werden.
Weiterhin ergänzte der G-BA Ausnahmefälle, in denen Perinatalzentren zukünftig auch nach Ablauf der Übergangsregelung vom vorgesehenen Betreuungsschlüssel abweichen können. Der Pflegedienst einer neonatologischen Intensivstation darf aus maximal 15 Prozent Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern bestehen, sofern diese klar definierte Kriterien erfüllen.
Dem Beschluss vorausgegangen war eine 80-minütige Debatte, in der immer wieder um Schichtzeiten und Ausnahmefälle bei der Personalbesetzung debattiert wurde. Wie schon bei anderen Beschlüssen über Stationsbesetzungen zuvor, wird auch in diesem Beschluss die Möglichkeit gegeben, dass auch Pflegekräfte aus fachfremden Stationen eingesetzt werden können.
Die Patientenvertreter im G-BA kritisierten, dass mit dem Beschluss die Zentren nicht mehr auf ihren Webseiten angeben müssen, dass sie sich in einem strukturierten Dialog über Qualitätsmaßnahmen befinden.
Außerdem appellierten die Patientenvertreter an die Länder, dass diese sich mehr anstrengen müssten, dass sie flächendeckend eine angemessene Versorgung auch bei Perinatalzentren finanzieren.
Der Beschluss zur Änderung der QFR-RL soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Voraussetzung ist eine Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit. © may/bee/EB/aerzteblatt.de

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