Politik
Hecken: Wer den Algorithmus nicht offenlegt, kommt nicht in die Versorgung
Mittwoch, 25. September 2019
Berlin – Der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), Josef Hecken, verlangt von Start-up-Unternehmern, dass sie ihre Algorithmen offen legen, sofern ihre Produkte von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden sollen.
„Eine Blackbox darf es nicht geben. Wer etwas zulasten der Krankenkassen verordnungsfähig machen will, muss einen Nachweis auf Basis eines Whitebox-Tests vorlegen“, erklärt Hecken im Interview mit dem Deutschen Ärzteblatt.
Für künftige digitale Anwendungen, wie sie im digitale Versorgungsgesetz (DVG) vorgesehen seien, müsse von den Herstellern dargelegt werden, „auf welcher Basis eine Anwendung funktioniert, auf Basis welcher Leitlinie, welchem Lernprogramm und wie das bereits in der Versorgung getestet wurde. Und wer am Ende haftet“, so Hecken weiter.
Für die künftige Bewertung der Apps in einer niedrigen Medizinprodukteklasse wird der G-BA nicht zuständig sein. Hecken erklärt: „Wir haben viele Gespräche mit dem BMG geführt, dass wir die Rolle des G-BA bei der Bewertung von Hochrisikoprodukten sehen.“ Anwendungen, die eher in niedrigere Produktklassen kommen, wolle er „auf keinen Fall“ bewerten, „allein die Menge der Anwendungen hätte uns blockiert“.
Auch fordert Hecken vehement den Start einer digitalen Patientenakte. „Die digitale Patientenakte ist längst überfällig. Es wirkt antiquiert, dass wir noch so viel mit Papier arbeiten und – sehr zugespitzt gesagt – noch das Faxgerät der Motor ärztlichen Wissensaustauschs ist.“ Aber solange eine elektronische Patientenakte nur die papiernen Unterlagen digitalisiere, greife die Entwicklung aus seiner Sicht zu kurz. „Sie schöpft das Potenzial nicht aus“, so Hecken.
Im Gespräch mit dem Deutschen Ärzteblatt spricht sich Hecken auch für eine verpflichtende Datenspende aus: „Ich persönlich halte es für geboten, Patientinnen und Patienten zu verpflichten, anonymisierte Datensätze für die Verbesserung der Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen.“ Dazu gibt er eine Einschränkung: „In klar definierten Fällen, beispielsweise bei seltenen Erkrankungen oder bei der Erprobung neuer Methoden, müssen die benötigten Patientendaten zur Verfügung gestellt werden.“ © bee/aerzteblatt.de

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