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Politik

Hecken: Wer den Algorithmus nicht offenlegt, kommt nicht in die Versorgung

Mittwoch, 25. September 2019

Josef Hecken /Georg J. Lopata

Berlin – Der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), Josef Hecken, verlangt von Start-up-Unternehmern, dass sie ihre Algorithmen offen legen, so­fern ihre Produkte von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden sollen.

„Eine Blackbox darf es nicht geben. Wer etwas zulasten der Krankenkassen verordnungs­fähig machen will, muss einen Nachweis auf Basis eines Whitebox-Tests vorlegen“, erklärt Hecken im Interview mit dem Deutschen Ärzteblatt.

Für künftige digitale Anwendungen, wie sie im digitale Versorgungsgesetz (DVG) vorge­sehen seien, müsse von den Herstellern dargelegt werden, „auf welcher Basis eine An­wen­dung funktioniert, auf Basis welcher Leitlinie, welchem Lernprogramm und wie das bereits in der Versorgung getestet wurde. Und wer am Ende haftet“, so Hecken weiter.

Für die künftige Bewertung der Apps in einer niedrigen Medizinprodukteklasse wird der G-BA nicht zuständig sein. Hecken erklärt: „Wir haben viele Gespräche mit dem BMG ge­führt, dass wir die Rolle des G-BA bei der Bewertung von Hochrisikoprodukten sehen.“ Anwendungen, die eher in niedrigere Produktklassen kommen, wolle er „auf keinen Fall“ bewerten, „allein die Menge der Anwendungen hätte uns blockiert“.

Auch fordert Hecken vehement den Start einer digitalen Patientenakte. „Die digitale Pa­tientenakte ist längst überfällig. Es wirkt antiquiert, dass wir noch so viel mit Papier ar­beiten und – sehr zugespitzt gesagt – noch das Faxgerät der Motor ärztlichen Wissens­austauschs ist.“ Aber solange eine elektronische Patientenakte nur die papiernen Unter­lagen digitalisiere, greife die Entwicklung aus seiner Sicht zu kurz. „Sie schöpft das Po­tenzial nicht aus“, so Hecken.

Im Gespräch mit dem Deutschen Ärzteblatt spricht sich Hecken auch für eine verpflich­tende Datenspende aus: „Ich persönlich halte es für geboten, Patientinnen und Patienten zu verpflichten, anonymisierte Datensätze für die Verbesserung der Gesundheitsversor­gung zur Verfügung zu stellen.“ Dazu gibt er eine Einschränkung: „In klar definierten Fällen, beispielsweise bei seltenen Erkrankungen oder bei der Erprobung neuer Metho­den, müssen die benötigten Patientendaten zur Verfügung gestellt werden.“ © bee/aerzteblatt.de

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