Ärzteschaft
Patientenverfügungen in Bezug auf Organ- und Gewebespende oft missverständlich
Dienstag, 1. Oktober 2019
Rostock – Viele Patientenverfügungen sind bei den Themen Organ- oder Gewebespende unklar formuliert, was zu Missverständnissen und Konflikten führen kann. Darauf hat die gemeinnützige Gesellschaft für Transplantationsmedizin Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen und mit der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern und dem Notar Albert Block ein Informationsblatt zum Thema erstellt.
Laut der Gesellschaft sprechen viele im Internet abrufbare Formulierungsvorschläge von Patientenverfügungen die Möglichkeit einer Organ- oder Gewebespende und insbesondere auch deren mögliche Differenzierung nicht an.
Aufgrund der inhaltlich unvollständigen Formulierungen in den Patientenverfügungen und allgemeiner Informationsdefizite komme dann es häufig zur Ablehnung einer Organ- und Gewebespende – oftmals auch entgegen der Entscheidung der Verstorbenen.
„Ein entscheidender Konfliktpunkt in Patientenverfügungen ist der Begriff der Therapielimitierung zur Vermeidung einer Lebensverlängerung bei Patienten. Hier wird der Begriff ‚Therapie‘ gleichgesetzt mit Maßnahmen, die sowohl zur Durchführung einer Hirntoddiagnostik dienen, als auch im Falle einer Organentnahme zur Aufrechterhaltung der Organfunktionen nach dem Hirntod“, erläuterte der Geschäftsführer der Gesellschaft, Frank-Peter Nitschke.
Nach Eintreten des Hirntodes müsse der Wille des Verstorbenen beziehungsweise der Angehörigen zu einer Organ- oder Gewebespende in Erfahrung gebracht werden. Im Falle einer Zustimmung zu einer Organspende stellten die herz- und kreislaufunterstützenden Behandlungen bis zur Organentnahme laut der Gesellschaft ebenfalls keine Therapie dar.
Somit stünden auch die in Patientenverfügungen festgelegten Therapielimitierungen nicht im Widerspruch zu einer Organ- oder Gewebespende. „Viele Ärzte gehen aktuell jedoch davon aus, dass die Patientenverfügung aufgrund ihrer höheren Wertigkeit eine Organ- oder Gewebeentnahme ausschließt, auch wenn die Bereitschaft hierzu vorliegt. Es geht im Kern also um eine Klärung der Begrifflichkeiten“, betont Nitschke.
„Dafür haben wir konkrete Vorlagen erarbeitet, die unnötige Kontroversen in einer schwierigen Phase für alle Beteiligten verhindern sollen“, erläutert Axel Manecke, ebenfalls Geschäftsführer der Gesellschaft für Transplantationsmedizin Mecklenburg-Vorpommern.
Die Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern hat das Informationsblatt nach eigenen Angaben bundesweit an alle Notarkammern versendet. „Die Übersicht zu der Problematik von Organ- und Gewebespenden in Patientenverfügungen ist gleichermaßen für unsere Mandanten und Notarkollegen geeignet, um sich mit der Thematik vertraut zu machen und die notariellen Urkunden bei Bedarf entsprechend anzupassen“, sagte der Geschäftsführer der Kammer, Niclot von Stralendorff. © hil/aerzteblatt.de

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