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Politik

Krankenkassen dürfen Versorgungs­management nicht an private Beratungsunternehmen delegieren

Dienstag, 8. Oktober 2019

/Olena Bloshchynska, stockadobecom

Kassel – Der erste Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat zwei Entscheidungen zur Arbeit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getroffen: Erstens dürfen Kranken­kassen Pro­gramme für das Versorgungsmanagement nicht in Kooperation mit privaten Beratungsunter­nehmen verein­baren (Az.: B 1 A 3/19 R). Zweitens dürfen sie nicht in Eigenregie Rück­stellun­gen für ge­schätz­­te künftige Verpflichtungen wegen Kranken­kassenschließungen bilden (Az.: B 1 A 2/19 R). Das teilte das BSG jetzt mit.

GKV-Versicherte haben seit 2007 Anspruch auf ein Versorgungsmanagement, insbeson­dere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsberei­che. In dem Rechtsstreit hatte eine Ersatzkasse mit einer Consulting Firma zwei Dienst­leis­tungs­verträge zur Planung und Durchführung eines Versorgungsmanagements ver­einbart. Die Aufsichtsbehörde verpflichtete die Kasse, diese Verträge zu kündigen, woge­gen die Kasse klagte.

Laut dem BSG war die Aufforderung zur Kündigung der Verträge rechtens: Die Kranken­kasse dürfe den Anspruch Versicherter für ein Versorgungsmanagement nur mittels der zugelas­senen beteiligten Leistungserbringer erfüllen. Bei den Beratungs- und Hilfeleis­tun­gen handele es sich um eigene Kernaufgaben, die sie nicht auf Dritte übertragen dür­fe, so der erste BSG-Senat.

Die unzulässige Einbeziehung privater Dritter in das Versorgungsmanagement verstoße auch gegen den Schutz der Sozialdaten der Versicherten. „Krankenkassen dürfen Sozial­da­ten nur für gesetzeskonforme, abschließend benannte Zwecke der gesetzlichen Kran­kenver­sicherung erheben und speichern, verarbeiten und nutzen, nicht aber für ein ge­setzes­wi­driges Versorgungsmanagement. Dies gilt auch bei Einbeziehung der Daten­schutzgrund­verordnung“, hieß es aus dem BSG.

Beim zweiten BSG-Urteil ging es um Rückstellungen der Krankenkassen. Die Klägerin, eine Betriebskrankenkasse, buchte ab 2011 in ihren Jahresrechnungen Rückstellungen für ein selbst geschätztes Haftungsrisiko bei der Schließung der Betriebskrankenkassen.

Die beklagte Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, beanstan­de­te dies und verpflichtete die Krankenkasse, die Rückstellungen in der Jahresrechnung 2017 auszubuchen.

Diese Beanstandung war rechtens, entschied jetzt das BSG: Eine Krankenkasse dürfe in der Jahresrechnung Verpflichtungen wegen des Haftungsrisikos bei Schließung anderer Kranken­kassen erst buchen, wenn der GKV-Spitzenverband dafür eine Umlage durch Bescheid angefordert habe, so das Gericht. © hil/aerzteblatt.de

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