Politik
Krankenkassen dürfen Versorgungsmanagement nicht an private Beratungsunternehmen delegieren
Dienstag, 8. Oktober 2019
Kassel – Der erste Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat zwei Entscheidungen zur Arbeit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getroffen: Erstens dürfen Krankenkassen Programme für das Versorgungsmanagement nicht in Kooperation mit privaten Beratungsunternehmen vereinbaren (Az.: B 1 A 3/19 R). Zweitens dürfen sie nicht in Eigenregie Rückstellungen für geschätzte künftige Verpflichtungen wegen Krankenkassenschließungen bilden (Az.: B 1 A 2/19 R). Das teilte das BSG jetzt mit.
GKV-Versicherte haben seit 2007 Anspruch auf ein Versorgungsmanagement, insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. In dem Rechtsstreit hatte eine Ersatzkasse mit einer Consulting Firma zwei Dienstleistungsverträge zur Planung und Durchführung eines Versorgungsmanagements vereinbart. Die Aufsichtsbehörde verpflichtete die Kasse, diese Verträge zu kündigen, wogegen die Kasse klagte.
Laut dem BSG war die Aufforderung zur Kündigung der Verträge rechtens: Die Krankenkasse dürfe den Anspruch Versicherter für ein Versorgungsmanagement nur mittels der zugelassenen beteiligten Leistungserbringer erfüllen. Bei den Beratungs- und Hilfeleistungen handele es sich um eigene Kernaufgaben, die sie nicht auf Dritte übertragen dürfe, so der erste BSG-Senat.
Die unzulässige Einbeziehung privater Dritter in das Versorgungsmanagement verstoße auch gegen den Schutz der Sozialdaten der Versicherten. „Krankenkassen dürfen Sozialdaten nur für gesetzeskonforme, abschließend benannte Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung erheben und speichern, verarbeiten und nutzen, nicht aber für ein gesetzeswidriges Versorgungsmanagement. Dies gilt auch bei Einbeziehung der Datenschutzgrundverordnung“, hieß es aus dem BSG.
Beim zweiten BSG-Urteil ging es um Rückstellungen der Krankenkassen. Die Klägerin, eine Betriebskrankenkasse, buchte ab 2011 in ihren Jahresrechnungen Rückstellungen für ein selbst geschätztes Haftungsrisiko bei der Schließung der Betriebskrankenkassen.
Die beklagte Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, beanstandete dies und verpflichtete die Krankenkasse, die Rückstellungen in der Jahresrechnung 2017 auszubuchen.
Diese Beanstandung war rechtens, entschied jetzt das BSG: Eine Krankenkasse dürfe in der Jahresrechnung Verpflichtungen wegen des Haftungsrisikos bei Schließung anderer Krankenkassen erst buchen, wenn der GKV-Spitzenverband dafür eine Umlage durch Bescheid angefordert habe, so das Gericht. © hil/aerzteblatt.de

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