Ärzteschaft
Achtung des Patientenwillens hört nicht beim Sterbefasten auf
Mittwoch, 16. Oktober 2019
Berlin – Der freiwillige Verzicht auf Essen und Trinken (FVET) am Lebensende, auch als „Sterbefasten“ bezeichnet, ist der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) zufolge nicht als Suizid zu werten.
„Wenn ein schwerstkranker Mensch aus freiem Entschluss nicht mehr essen und trinken will, um sein Sterben zu beschleunigen, dann ist das zu respektieren“, sagte der DGP-Präsident Lukas Radbruch. Die medizinische Begleitung des FVET sei daher auch keine strafbare Handlung.
In den Berufsordnungen der Landesärztekammern heißt es bekanntlich, dass Suizidbeihilfe keine ärztliche Aufgabe ist. Sie sollen stattdessen Leben erhalten sowie Sterbenden Beistand und Hilfe beim Sterben geben, aber nicht zum Sterben.
Es sei aber keine strafbare Handlung, die selbstbestimmte Entscheidung eines unerträglich leidenden Palliativpatienten medizinisch zu begleiten, heißt es in einem aktuellen Positionspapier der DGP gemeinsam mit weiteren Experten. Vielmehr würde es den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen, einen Menschen gegen seinen Willen zu ernähren.
Aber die Begleitung eines Sterbefastenden könne „komplexe und herausfordernde Probleme im Umgang mit dem schwerstkranken Menschen, seinen Angehörigen oder auch dem Team der Hospiz- und Palliativversorgung zur Folge haben“ erläutert der DGP-Vizepräsident Bernd-Oliver Maier.
zum Thema
- Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zum freiwilligen Verzicht auf Essen und Trinken
- Erweiterte S3-Leitlinie Palliativmedizin für Patienten mit einer nicht-heilbaren Krebserkrankung
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Grund sei, dass die Entscheidung für die unmittelbar Beteiligten oft sehr schwer auszuhalten sei, so Maier. Daher sei es wichtig, neben dem Betroffenen auch die Angehörigen und das Behandlungsteam umfassend zu unterstützen. Fallkonferenzen oder ethische Fallbesprechungen können bei Unsicherheiten im Team sinnvoll sein.
Wesentlich sei zudem, auf Anfrage Informationen zum FVET, zum zeitlichen Verlauf, zu möglichen Folgesymptomen, Komplikationen und deren Behandlungsoptionen zur Verfügung zu stellen – allerdings ohne Einfluss auf die Entscheidung nehmen zu wollen, welche ausschließlich der Patient treffe. © hil/aerzteblatt.de

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