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Ärzteschaft

Achtung des Patientenwillens hört nicht beim Sterbefasten auf

Mittwoch, 16. Oktober 2019

/patcharaporn1984, stock.adobe.com

Berlin – Der freiwillige Verzicht auf Essen und Trinken (FVET) am Lebensende, auch als „Sterbefasten“ bezeichnet, ist der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) zu­folge nicht als Suizid zu werten.

„Wenn ein schwerstkranker Mensch aus freiem Entschluss nicht mehr essen und trinken will, um sein Sterben zu beschleunigen, dann ist das zu respektieren“, sagte der DGP-Präsident Lukas Radbruch. Die medizinische Begleitung des FVET sei daher auch keine strafbare Handlung.

In den Berufsordnungen der Landesärztekammern heißt es bekanntlich, dass Suizidbei­hilfe keine ärztliche Aufgabe ist. Sie sollen stattdessen Leben erhalten sowie Sterbenden Bei­stand und Hilfe beim Sterben geben, aber nicht zum Sterben.

Es sei aber keine strafbare Handlung, die selbstbestimmte Entscheidung eines unerträg­lich leidenden Palliativpatienten medizinisch zu begleiten, heißt es in einem aktuellen Posi­tions­papier der DGP gemeinsam mit weiteren Experten. Vielmehr würde es den Straf­tat­bestand der Körperverletzung erfüllen, einen Menschen gegen seinen Willen zu ernäh­ren.

Aber die Begleitung eines Sterbefastenden könne „komplexe und herausfordernde Prob­leme im Umgang mit dem schwerstkranken Menschen, seinen Angehörigen oder auch dem Team der Hospiz- und Palliativversorgung zur Folge haben“ erläutert der DGP-Vize­präsident Bernd-Oliver Maier.

Grund sei, dass die Entscheidung für die unmittelbar Beteiligten oft sehr schwer auszu­halten sei, so Maier. Daher sei es wichtig, neben dem Betroffenen auch die Angehörigen und das Behandlungsteam umfassend zu unterstützen. Fallkonferenzen oder ethische Fallbe­sprechungen können bei Unsicherheiten im Team sinnvoll sein.

Wesentlich sei zudem, auf Anfrage Informationen zum FVET, zum zeitlichen Verlauf, zu möglichen Folgesymptomen, Komplikationen und deren Behandlungsoptionen zur Verfü­gung zu stellen – allerdings ohne Einfluss auf die Entscheidung nehmen zu wollen, wel­che ausschließlich der Patient treffe. © hil/aerzteblatt.de

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