Politik
Viel Zuspruch für Reform der Anästhesie- und OP-Assistenzausbildung
Montag, 21. Oktober 2019
Berlin – Die geplante Ausbildungsreform für Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistenten (ATA, OTA) stößt bei Experten auf viel Zuspruch. Das geht aus der Anhörung zu einem entsprechenden Gesetzentwurf hervor, die heute im Gesundheitsausschuss des Bundestages stattfand.
Mit dem Gesetzentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium soll die Ausbildung zum ATA oder OTA bundesweit vereinheitlicht und damit die Qualität der Berufsausübung auf einem einheitlichen Niveau gesichert werden. Vorgesehen ist, dass die Ausbildung drei Jahre dauert, theoretische und praktische Unterrichtseinheiten sowie eine praktische Ausbildung im Krankenhaus oder in einer ambulanten Einrichtung umfassen soll.
Ziel der Ausbildung ist es, den künftigen ATAs und OTAs die „fachlichen und methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und zur Mitwirkung insbesondere in den operativen oder anästhesiologischen Bereichen der stationären und ambulanten Versorgung“ zu vermitteln.
Zugangsberechtigt zu dem Ausbildungsgang sind Frauen und Männer mit mittlerem Schulabschluss oder mit Hauptschulabschluss, wenn sie danach eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Die Ausbildung wird vergütet und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Schulgeld muss künftig nicht mehr gezahlt werden. Geplant ist, dass die Ausbildungsreform Anfang 2021 in Kraft tritt. Für Schulen, Lehrer und jetzige Auszubildende gibt es Übergangs- und Bestandsschutzregelungen.
Substitutionsdebatte vermeiden
Die betroffenen Berufsverbände und Schulen, Ärzteverbände und die Deutsche Krankenhausgesellschaft begrüßten den Gesetzentwurf. Forderungen nach Änderungen oder Kritik gab es nur im Detail. So war es den Ärzteverbänden wichtig, bei der Festschreibung der Kompetenzen der ATAs und OTAs „eine Substitutionsdebatte“ zu vermeiden und klar festzulegen, dass diese ausschließlich auf ärztliche Anordnung tätig werden.
Außerdem regten sowohl die Bundesärztekammer als auch der Deutsche Bundesverband der Schulen für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten (DBVSA) an, dass auch Ärzten die Lehrtätigkeit an diesen Schulen offensteht.
Der Gesetzentwurf sieht für die Leitung und den Unterricht an einer ATA- oder OTA-Schule zurzeit noch eine pädagogische Hochschulqualifikation vor. Zudem stellte Christiane Spichale vom DBVSA klar, dass ATAs und OTAs nicht auf den Stationen der Krankenhäuser einsetzbar seien. Sie plädierte deshalb dafür, das im Gesetzentwurf vorgesehene Pflegepraktikum zu streichen.
Eindeutige Kompetenzen für Notfallsanitäter
CDU/CSU und SPD wollen darüber hinaus dem Ausbildungsreformgesetz für ATA und OTA eine Änderung des Notfallsanitätergesetzes anfügen. Notfallsanitätern soll es danach künftig erlaubt sein, in (lebensgefährlichen) Notsituationen heilkundliche Maßnahmen durchzuführen, die von der zuständigen Länderbehörde, dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder einem verantwortlichen Arzt standardmäßig vorgegeben sind und letztlich auch von diesen verantwortet werden.
Zurzeit handelten Notfallsanitäter häufig in einem rechtlichen Graubereich, wenn sie in Notsituationen mit invasiven Maßnahmen die Zeit bis zum Eintreffen des Notarztes überbrücken müssten, heißt es dazu in einem Antrag der Regierungsfraktionen.
Hier gingen die Meinungen der Sachverständigen jedoch auseinander. Für Thomas Stadler vom Bayerischen Roten Kreuz greift die vorgeschlagene Gesetzesänderung zu kurz. Es ließen sich nicht alle Notfallsituationen mit standardisierten Vorgaben abbilden, sagte Stadler. Die Notfallsanitäter benötigten grundsätzlich die Erlaubnis, im Notfall heilkundliche Maßnahmen durchzuführen.
Auch Melanie Werhehim von verdi erklärte, Notfallsanitäter müssten in lebensbedrohlichen Situationen selbstständig über den Einsatz lebensrettender Maßnahmen entscheiden können, auch in Abwesenheit ärztlichen Personals. Erik Bodendieck von der Bundesärztekammer sprach sich gegen einen solchen „Einstieg in die Substitution ärztlicher Tätigkeit“ aus. „Wir sehen hier keine Rechtsunsicherheit“, sagte er.
Dietmar Pennig von der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie teilte diese Ansicht. Man dürfe die bewährten notfallmedizinischen Strukturen nicht durch Substitution aufweichen. Notärzte hätten eine strenge 24-monatige Weiterbildung durchlaufen und dadurch gegenüber den Sanitätern einen „enormen Wissensvorsprung“. „Ärztlich tätig sein darf nur der Arzt“, forderte Pennig.
Der Bundesrat hat sich dagegen auf Initiative der Bundesländer Bayern und Rheinland-Pfalz in einem Beschluss für eine Änderung des Notfallsanitätergesetzes ausgesprochen, die es Notfallsanitätern erlaubt, mit invasiven Maßnahmen das Leben eines Menschen zu retten, ohne dass ein Arzt anwesend ist. © HK/aerzteblatt.de

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