Politik
Wiederholungsrezept kommt mit Masernschutzgesetz
Mittwoch, 13. November 2019
Berlin – Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat den Entwurf für das Masernschutzgesetz der Bundesregierung mehrheitlich gebilligt. Die Vorlage beinhaltet auch fachfremde Regelungen.
Mit dem Gesetzentwurf wird zum Beispiel das Wiederholungsrezept eingeführt. Es zielt auf Versicherte ab, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem Arzneimittel benötigen. In den Fällen kann der Arzt eine Verordnung ausstellen, die eine bis zu dreimal wiederholte Abgabe erlaubt.
Geregelt wird darüber hinaus, dass Versicherte künftig bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine vertrauliche medizinische Spurensicherung am Körper bekommen. Der Gesundheitsausschuss habe diese Regelung auch auf andere Fälle von Misshandlung und Gewalt ausgeweitet, hieß es heute.
Zudem soll Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, die sich ausschließlich oder überwiegend an Jugendliche richtet, verboten werden.
Schwerpunkt des Gesetzes ist eine Impfpflicht für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen. Geplant ist ein verpflichtender Impfschutz gegen die Virusinfektion in Kitas, Schulen und der Kindertagespflege. Vor Aufnahme in solche Einrichtungen muss für die Kinder künftig nachgewiesen werden, dass sie wirksam gegen Masern geimpft worden sind. Auch Mitarbeiter sowie medizinisches Personal müssen einen vollständigen Impfschutz nachweisen.
Kinder ohne Masernimpfung können vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, dass gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden kann.
Künftig sollen auch wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen ermöglicht werden. Auch Betriebsärzte sollen sich an Schutzimpfungen beteiligen. © may/hib/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema


