Vermischtes
Recht auf Selbsttötung: Verwaltungsgericht ruft Bundesverfassungsgericht an
Dienstag, 19. November 2019
Köln – Das generelle Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kölner Richter setzten daher heute sechs Klageverfahren von schwer Erkrankten aus und legten die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vor, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte (Az.: 7 K 8461/18 und andere).
Die Kläger in den sechs Verfahren leiden nach Gerichtsangaben an gravierenden Erkrankungen und deren Folgen. Sie fordern vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natriumpentobarbital zur Selbsttötung.
Dabei berufen sie sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2017. Damals entschied das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig, dass schwerstkranken Menschen „in extremen Ausnahmesituationen“ der Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung nicht verwehrt werden dürfe.
Weitere Voraussetzung seien, dass der Suizidwillige entscheidungsfähig sei und es eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunschs nicht gebe. Das BfArM lehnte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis ab. Dagegen richten sich nun die Klagen vor dem Kölner Gericht. Eine Order des Bundesministeriums für Gesundheit hatte das BfArM angewiesen, alle eingehenden Anträge abzulehnen. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) rechtfertigte dies mit einem vom Bundestag beschlossenen Verbot der Sterbehilfe.
aerzteblatt.de
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Die Verwaltungsrichter zeigten sich in dem Verfahren überzeugt, dass ein generelles Verbot des Erwerbs auch für schwerkranke Menschen in einer existenziellen Notlage nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben könne in begründeten Einzelfällen aber hinter das Recht des Einzelnen auf einen frei verantworteten Suizid zurücktreten.
Zugleich äußerte die Kölner Kammer aber im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht die Überzeugung, dass der Gesetzgeber den Erwerb von Medikamenten zur Selbsttötung im Betäubungsmittelgesetz generell ausschließen wolle. Da das Verwaltungsgericht an diese gesetzgeberische Entscheidung gebunden sei, müsse eine Klärung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Gesetzesvorschriften durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen. © afp/dpa/aerzteblatt.de

Herr Spahn
Katholische oder evangelische Moraltheologie dürfen auf gar keinen Fall Richtschnur ministeriellen Handelns in einem laiizistischen Staat sein!
Als Homosexueller sollte er eigentlich die Willkür der Moraltheologie durchschaut haben und deren fehlende Qualität als Richtschnr ethischer Entscheidungen kennen.
Die alten Philosophieschulen der Griechen kannten diesen Tanz um das goldene Kalb des bedingungslosen Lebensschutzes um jeden Preis nicht - und die sind für eine individuelle Entscheidung genauso relevant wie der Katechismus....

Herr Spahn und die Aufgaben des Staates
Etwas - hier die Abgabe eines Freitodmittels - nicht zu verbieten, ist keine aktive Unterstützung. Ist etwa das Nichtverbot alkoholischer Getränke und von Tabak eine aktive Unterstützung von Alkoholismus und Rauchersucht?
Im Sinne der unsinnigen Sentenz des Ministeriums wäre es wohl eher Aufgabe des Staates, durch ein rigoroses Verbot unerträgliches Leiden und grausamste Arten der Selbsttötung aktiv zu unterstützen.

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