Politik
FDP legt Eckpunkte für Sterbehilfe-Gesetz vor
Freitag, 22. November 2019
Berlin – Die FDP-Bundestagsfraktion hat Eckpunkte für ein liberales Sterbehilfegesetz vorgelegt. „Zu einem selbstbestimmten Leben eines Menschen gehört auch, die Entscheidung zu treffen, sein Leben zu beenden und hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen“, heißt es in dem Papier, das die Medizinrechtsexpertin Katrin Helling-Plahr verfasst hat.
Unter bestimmten Bedingungen sollten Ärzte, aber auch Vereine ohne wirtschaftliche Interessen eine „institutionalisierte Hilfe zur Selbsttötung“ leisten dürfen, so der Entwurf, über den der Spiegel berichtet. Der Gesetzgeber müsse dabei sicherstellen, dass „ein Mensch wirklich frei und eigenverantwortlich“ entscheiden könne, aus dem Leben zu scheiden, so die FDP.
Die FDP schlägt laut Spiegel ein mehrstufiges Verfahren vor, um eine Beihilfe zum Suizid zu ermöglichen: Zunächst muss eine ärztliche Diagnose über eine unheilbare, zum Tode führende Krankheit vorliegen; psychische Leiden fallen ausdrücklich nicht darunter.
Suizidwillige müssen sich „ergebnisoffen“ beraten lassen, etwa bei einer Stelle, die „analog zur Schwangerschaftskonfliktberatung“ ausgestaltet werden könne. Die Berater sollen auch die Freiverantwortlichkeit des Suizidwunsches prüfen und am Ende eine Bescheinigung ausstellen. „Zwischen unabhängiger Beratung und assistierter Hilfe zur Selbsttötung muss mindestens eine Woche zeitlicher Abstand sein“, heißt es weiter.
Bundesärztekammer und Weltärztebund haben sich bisher immer klar gegen ärztlich assistierten Suizid gestellt. Die 70. Generalversammlung des Weltärztebundes (WMA) hatte noch im Oktober in einer Deklaration die Ablehnung von Euthanasie und ärztlich unterstütztem Selbstmord bekräftigt.
„Ärzte sind dem Leben verpflichtet“, hatte der Präsident der Bundesärztekammer Klaus Reinhardt damals erklärt. Sie dürften nicht dazu gezwungen werden, Patienten bei der Selbsttötung zu unterstützen oder Euthanasie durchzuführen.
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Der Bundestag hatte 2015 ein Gesetz verabschiedet, das die „geschäftsmäßige“ Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe stellt. Davon betroffen sind Vereine, Organisationen und Einzelpersonen, die mit gewerbsmäßiger Absicht Suizidassistenz anbieten.
Angehörige oder dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die im Einzelfall handeln, sind hingegen von der Strafandrohung ausgenommen. Unklar ist nach Einschätzung mancher Kritiker, wie weit sich Ärzte, die etwa auf Palliativstationen arbeiten, strafbar machen.
Gegen das Gesetz liegen mehrere Verfassungsbeschwerden von Sterbehilfevereinen, Palliativmedizinern und tödlich Erkrankten vor, die die Regelung für zu restriktiv halten und ein Grundrecht auf Selbsttötung reklamieren. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird in den kommenden Monaten erwartet. © kna/aerzteblatt.de

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