Politik
Bundesregierung sorgt sich um Schutz für medizinisches Personal
Dienstag, 26. November 2019
Berlin – Die zunehmende Gewalt gegen medizinisches Personal, insbesondere bei ärztlichen Notdiensten und in Notfallambulanzen, wird von der Bundesregierung mit Sorge gesehen. Das erklärt die Bundesregierung in einer Antwort auf ein Kleine Anfrage der AfD-Fraktion im Bundestag.
Es bestehe Anlass, den strafrechtlichen Schutz für Hilfeleistende des ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme zu verstärken, heißt es darin. Derzeit prüfe die Bundesregierung, wie dies „zeitnah erfolgen“ könne.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte bereits vor vier Wochen härtere Strafen für Tätlichkeiten gegen medizinisches Personal in der Notfallversorgung angekündigt. „Es muss klar werden: Helfer genießen den besonderen Schutz der Gemeinschaft“, betonte Spahn. Er sei sich mit seiner Kabinettskollegin, Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) „einig, dass wir schnell handeln müssen.“
Man wolle „in Kürze“ einen Formulierungsvorschlag vorlegen, wie das Strafgesetzbuch „konkret geändert werden könnte“, hieß es damals aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Bisher liegt der Formulierungsvorschlag aber noch nicht vor.
Die Bundesärztekammer (BÄK) hatte die Ankündigung Spahns begrüßt. „Härtere Strafen für Prügler und Pöbler in Gesundheitseinrichtungen können abschreckend wirken und sind deshalb gut und richtig“, sagte BÄK-Präsident Klaus Reinhardt. „Wir verstehen die angekündigte Strafrechtsverschärfung aber auch als eine Solidaritätsadresse der Politik an all jene, die oftmals sogar ihre eigene Gesundheit aufs Spiel setzen, um anderen Menschen in Notsituationen zu helfen.“
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Die Bundesregierung betont in ihrer Antwort an die AfD weiter, dass sie eine gesetzliche Regelung für eine Rechtsberatung nur für medizinisches Personal nicht für notwendig erachtet. Sie weist darauf hin, dass die Krankenhäuser grundsätzlich selbst für ihre innerbetrieblichen Abläufe verantwortlich sind. Das gelte auch für die Frage, ob Krankenhäuser in Einzelfällen auf einen Wachschutz zurückgreifen, Notrufgeräte einsetzen oder ihren Mitarbeitern Deeskalationstrainings anbieten würden.
Zum Ausmaß der Gewalt gegen medizinisches Personal in Krankenhäusern gibt es der Antwort zufolge „derzeit keine bundesweite systematische Erfassung“. Zuständig wären dafür die Länder. Es gebe aber Publikationen und Studien, die „deutliche Hinweise auf eine Zunahme der Gewalt in Krankenhäusern und im Gesundheitswesen“ zeigten, so die Bundesregierung. Laut einer noch nicht veröffentlichten Studie des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) geben 75 Prozent der Krankenhäuser an, in ihren Notfall-Ambulanzen komme es zu Übergriffen. © may/EB/aerzteblatt.de

Kleine Anfrage der AfD - kleinlaute Bundesregierung!
Und diese verzagte, unfähige und unüberlegte Bundesregierung muss zerknirscht eingestehen, dass sie bei der Reform der Strafrechtsparagrafen 113, 114 und 115 StGB nicht auf die Experten gehört hat, die einen umfassenden Schutz für alle Helfer in Notsituationen gefordert haben.
§ 114 StGB und § 115 StGB analog zu § 113 StGB schützen weder Ärzte noch Ersthelfer! Selbst die Bundesärztekammer (BÄK) pochte auf mehr Schutz für Ärzte und Helfer: Doch Bundesregierung und Parlamentsabgeordnete haben bei ihren Abstimmungen offensichtlich gezielt Ärztinnen und Ärzte verraten bzw. ärztliches Begleit- und Assistenzpersonal als Rettungshelfer in ihrem beruflichen Alltag und im zentralen ärztlichen Notdienst im Stich lassen wollen.
Damit bleiben aber auch alle strafrechtlich zu unmittelbarer und zumutbarer Hilfeleistung verpflichteten Laien-Ersthelfer in jeglichen Notfall-Situationen den möglichen Angriffen Dritter ohne effektive Strafrechtsandrohungen schutzlos ausgeliefert.
Völlig absurd: Beim strafrechtlichen und ideellen Schutz aller Helfer in Notsituationen lässt man sich verleugnen, fordert aber zugleich die Bestrafung der Bürgerinnen und Bürger bei unterlassener Hilfeleistung? Aus dem verbesserten strafrechtlichen Schutz nach § 114 Strafgesetzbuch StGB (Regelung für Polizei- und Vollzugsbeamte) und dem eigentlich neuen Paragrafen § 115 StGB (Angriffe auf Rettungsdienste, Feuerwehr und andere Einsatzkräfte) werden m. E. verfassungswidrig ausgegrenzt:
– Ersthelfer (mit gesetzlicher Pflicht zur Hilfeleistung),
– Ärzte im organisierten ärztlichen Notfall- und Bereitschaftsdienst,
– Begleit- und Hilfspersonen im Notfall- und Bereitschaftsdienst,
– technische Helfer (Handwerk, Technik, Ver- und Entsorger)
– Hilfe-Leister bei Katastrophen, Unglücksfällen, Gefahren-/Notsituationen
– Pflege- und Logistik-Personal
– erst- und weiterbehandelnde Ärzte/Assistenz in Klinik und Praxis.
Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag haben mit diesem im April 2017 verabschiedeten Gesetzesbeschluss m.E. gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, Rettungsdienste, Feuerwehr und andere Einsatzkräfte in Verkennung objektiver gesamtgesellschaftlicher Entwicklungen als alleine schutzbedürftig definiert und damit alle anderen an der Notfall-, Krankheits- und Gesundheitsversorgung Beteiligten ausgegrenzt.
Mf + kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund
Wie peinlich! Da stellt ausgerechnet die AfD-Fraktion eine kleine Anfrage an die Bundesregierung, ob die von Ihnen produzierten und provozierten Rüpel, Randalierer und Raufbolde in Klinik-Ambulanzen bzw. Arztpraxen oder bei Ersthelfern weiter ungestraft Randale machen können.
Und diese verzagte, unfähige und unüberlegte Bundesregierung muss zerknirscht eingestehen, dass sie bei der Reform der Strafrechtsparagrafen 113, 114 und 115 StGB nicht auf die Experten gehört hat, die einen umfassenden Schutz für alle Helfer in Notsituationen gefordert haben.
§ 114 StGB und § 115 StGB analog zu § 113 StGB schützen weder Ärzte noch Ersthelfer! Selbst die Bundesärztekammer (BÄK) pochte auf mehr Schutz für Ärzte und Helfer: Doch Bundesregierung und Parlamentsabgeordnete haben bei ihren Abstimmungen offensichtlich gezielt Ärztinnen und Ärzte verraten bzw. ärztliches Begleit- und Assistenzpersonal als Rettungshelfer in ihrem beruflichen Alltag und im zentralen ärztlichen Notdienst im Stich lassen wollen.
Damit bleiben aber auch alle strafrechtlich zu unmittelbarer und zumutbarer Hilfeleistung verpflichteten Laien-Ersthelfer in jeglichen Notfall-Situationen den möglichen Angriffen Dritter ohne effektive Strafrechtsandrohungen schutzlos ausgeliefert.
Völlig absurd: Beim strafrechtlichen und ideellen Schutz aller Helfer in Notsituationen lässt man sich verleugnen, fordert aber zugleich die Bestrafung der Bürgerinnen und Bürger bei unterlassener Hilfeleistung? Aus dem verbesserten strafrechtlichen Schutz nach § 114 Strafgesetzbuch StGB (Regelung für Polizei- und Vollzugsbeamte) und dem eigentlich neuen Paragrafen § 115 StGB (Angriffe auf Rettungsdienste, Feuerwehr und andere Einsatzkräfte) werden m. E. verfassungswidrig ausgegrenzt:
– Ersthelfer (mit gesetzlicher Pflicht zur Hilfeleistung),
– Ärzte im organisierten ärztlichen Notfall- und Bereitschaftsdienst,
– Begleit- und Hilfspersonen im Notfall- und Bereitschaftsdienst,
– technische Helfer (Handwerk, Technik, Ver- und Entsorger)
– Hilfe-Leister bei Katastrophen, Unglücksfällen, Gefahren-/Notsituationen
– Pflege- und Logistik-Personal
– erst- und weiterbehandelnde Ärzte/Assistenz in Klinik und Praxis.
Bundesregierung, Bundesrat und Bundestag haben mit diesem im April 2017 verabschiedeten Gesetzesbeschluss m.E. gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, Rettungsdienste, Feuerwehr und andere Einsatzkräfte in Verkennung objektiver gesamtgesellschaftlicher Entwicklungen als alleine schutzbedürftig definiert und damit alle anderen an der Notfall-, Krankheits- und Gesundheitsversorgung Beteiligten ausgegrenzt.
Mf + kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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