Ärzteschaft
Geänderte Vergütungsregelungen für Terminservicestellen-Termine
Freitag, 13. Dezember 2019
Berlin – Für Früherkennungsuntersuchungen im Kindesalter erhalten Ärzte ab Januar 2020 einen Aufschlag, wenn der Termin zeitnah über eine Terminservicestelle (TSS) vermittelt wurde. Darauf haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband geeinigt, wie die KBV mitteilte.
Demnach können betroffenen Ärzte ab 2020 eine Zusatzpauschale abrechnen, wenn am Behandlungstag ausschließlich eine U-Untersuchung erfolgt. Dazu wird die Gebührenordnungsposition (GOP) 01710 in den EBM aufgenommen.
Die Höhe der Bewertung der GOP 01710 ist wie bei den TSS-Zuschlägen abhängig von der Wartezeit auf einen Termin: Laut KBV beträgt sie 114 Punkte, wenn der Termin innerhalb von acht Tagen stattfindet; 68 Punkte bei einem Termin innerhalb von neun bis 14 Tagen und 45 Punkte bei einem Termin innerhalb von 15 bis 35 Tagen. Erster Zähltag ist auch hier der Tag der Kontaktaufnahme des Patienten bei der TSS.
Darüber hinaus wurden zwei weitere GOP in dem EBM aufgenommen: Die 01322 als Zuschlag zur GOP 01320 und die 01323 als Zuschlag zur GOP 01321. Sie betreffen ermächtige Ärzte, Institute beziehungsweise Krankenhäuser, die ausgewählte Leistungen ambulant durchführen dürfen.
Über die beiden GOP sind Patienten, die über die TSS vermittelt werden, einmal im Arztgruppenfall berechnungsfähig. Die Höhe der Bewertung ist ebenfalls nach der Länge der Wartezeit auf einen Termin gestaffelt.
Ärzte mit einem vollen Ermächtigungsumfang dürfen der KBV zufolge nach wie vor anstelle der neuen GOP 01322 und 01323, die zeitgestaffelten Zuschläge zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale für Patienten abrechnen, die über eine Terminservicestelle vermittelt werden. © hil/sb/aerzteblatt.de

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