Ärzteschaft
Werbung für Schwangerschaftsabbrüche: Ärztin reicht Verfassungsbeschwerde ein
Mittwoch, 18. Dezember 2019
Berlin – Eine Berliner Ärztin, die wegen unzulässiger Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verurteilt wurde, zieht vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Wie ihre Anwälte heute mitteilten, wehrt sich die Medizinerin gegen die Rechtssprüche durch das Amtsgericht Tiergarten und das Berliner Kammergericht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte den Eingang der Verfassungsbeschwerde.
Die Frauenärztin war im Juni zusammen mit einer Kollegin vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe von jeweils 2.000 Euro verurteilt worden. Es war das erste Urteil seit der Neuregelung des umstrittenen Abtreibungsparagrafen 219a im März diesen Jahres.
Die Gynäkologinnen hatten auf der Internetseite ihrer Praxis darauf hingewiesen, dass zu den Leistungen einer der Ärztinnen auch ein „medikamentöser, narkosefreier“ Abbruch „in geschützter Atmosphäre“ gehört. Das wurde im ersten Urteil als Gesetzesverstoß gewertet.
Das Kammergericht bestätigte kürzlich das Urteil gegen diejenige Ärztin, die Abbrüche vornimmt. Es war der Ansicht, dass es auch mit dem reformierten Paragrafen strafbar sei, über die Art und Umstände eines Abbruchs zu informieren. Erlaubt sei nur, „die bloße Vornahme eines Eingriffs“ kenntlich zu machen. Durch den Zusatz „in geschützter Atmosphäre“ sei der Straftatbestand der unzulässigen Werbung erfüllt.
Laut ihren Anwälten geht die Frauenärztin davon aus, dass der Paragraf 219a in seiner neuen Fassung die Grundrechte auf Äußerungs- und Berufsfreiheit der Ärztin verletze. Zudem sei er „in sich widersprüchlich, er adressiert in der Überschrift „Werbung“, verbietet im Text aber auch nicht werbende Mitteilungen“, hieß es in der Mitteilung. Er führe zu Rechtsunsicherheit für Ärzte und mache sie zum Objekt von Nachstellungen.
Die Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel aus Gießen hatte seinerzeit die bundesweite Debatte über den Paragrafen 219a ins Rollen gebracht. Sie wurde in einem Berufungsprozess vor knapp einer Woche am Landgericht Gießen abermals zu einer Geldstrafe verurteilt. © dpa/aerzteblatt.de

Desaströse Neufassung §219a
Im Wortlaut: "§ 219a - Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.
(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen
1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder
2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen." (Zitat Ende)
https://dejure.org/gesetze/StGB/219a.html
Nach wie vor bezieht sich der § 219a, Absatz 1, in seinem Wortlaut fast unverändert auf eine Zeit, in der jeglicher Schwangerschaftsabbruch illegal war und pönalisiert wurde. Die Ausnahmetatbestände des legalen Schwangerschaftsabbruchs nach § 218a Absatz 1 bis 3 könnte man rechtstheoretisch zwar mit einem "§ 219a - Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft" flankieren wollen. Dann muss aber ein reformierter § 219a auch klarstellen, dass "Informationen" über einen medizinisch möglichen Sachverhalt nicht zugleich zwangsläufig "Werbung" bedeuten.
Juristische Exegese, Semiotik und Sprachkultur sind eindeutig: Nur unter intellektueller Missachtung oder bösartiger Unterstellung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten von „Information“ und „Werbung“ könnte man Ärztinnen und Ärzten vorwerfen, gegen §219a StGB zu verstoßen.
Im digitalen Informations-Zeitalter bedeuten m.E. die juristischen Folgen des reformierten § 219a StGB weiterhin ein rechts- und gesellschaftspolitisches Einknicken vor fanatisch-fundamentalistischen Lebensschützer-Positionen bzw. eine Revision von Frauenrecht und reproduktiver Selbstbestimmung selbst bis in die Oberinstanzen deutscher Gerichte. Wer juristisch-spitzfindig Information mit Werbung oder umgekehrt Werbung mit Information verwechselt, taugt m. E. nicht zum Richteramt.
Mf + kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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